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45_1985 AT

45. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben die

Bahamas die Liste der Behörden, die zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.

Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 477/1984) zuständig sind, wie

folgt geändert bzw. ergänzt

„a) Permanent Secretary

Attorney General's Office

b) Permanent Secretary

Ministry of Foreign Affairs

c) Under Secretary

Ministry of Foreign Affairs

d) Deputy Permanent Secretary

Ministry of Foreign Affairs"

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