45. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983, wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden
die Mitglieder folgenderem § 176 Abs. 1 Z7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Körperschaften (Vereinigungen) des Landes
Tirol einbezogen
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Fieberbrunn;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Stadtgemeinde Imst;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Westendorf;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ellbögen;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Telfes im Stubai;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Inzing;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pill;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Höfen;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Nesselwängle;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Brandberg;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ischgl;
14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Schwendau;
15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Kals am Großglockner;
16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Achenkirch;
17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Heiterwang.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in
Kraft.