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45_1984 AT

45. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgenderem § 176 Abs. 1 Z7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) des Landes

Tirol einbezogen

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Fieberbrunn;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Stadtgemeinde Imst;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Westendorf;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ellbögen;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Telfes im Stubai;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Inzing;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pill;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Höfen;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pettneu am Arlberg;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Nesselwängle;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Brandberg;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ischgl;

14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Schwendau;

15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Kals am Großglockner;

16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Achenkirch;

17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Heiterwang.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in

Kraft.

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