45. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-
Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Justiz verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch die Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnungs-Novelle 1982,
BGBl. Nr. 352, abzulegenden Fachprüfungen mit
Ausnahme derjenigen anzuwenden, auf die gemäß
Art. II Z 15 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-
Novelle 1982 die Wirtschaftstreuhänder-
Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, anzuwenden
ist.
Verpflichtung der Mitglieder
der Prüfungsausschüsse
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und
ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung
(Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels
von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten,
die sich einer Fachprüfung unterziehenden
Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und
unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse
der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen
Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen.
Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung
zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber
jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten,
über die Beratungen und Abstimmungen
der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen
im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten
zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
Hausarbeit
§ 3. (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer
und Steuerberater (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) hat das Kammeramt
den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der
Ablegung der Hausarbeit befreit ist (§ 13 Abs. 4 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Art. II Z 9
und 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-
Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung
unter Setzung einer Frist von acht Wochen
zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas der
Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat
dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist
ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung
zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung
kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas
durch den Prüfungskandidaten oder
durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person
gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum
gleich.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende
Thema einer Themenliste zu entnehmen,
die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme
auf § 13 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den
Prüfungskommissären und den beim Prüfungsverfahren
mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich
sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat
dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen
Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten
Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung
der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur
darzustellen.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten
nach der Abholung oder Zustellung des Themas
dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die
vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandida-
ten bei hinreichender Begründung (§ 15 a Abs. 2
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend
zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung
der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die
schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit
selbständig und ohne Benutzung anderer als der
von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
(4) Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung
über eine mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeit
(§ 15 Abs. 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein
neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung
eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren
Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten
Klausurarbeitsthemas zu. Nach neuerlicher
Durchsicht des Klausurarbeitsthemas durch
den Vorsitzenden, der diese Durchsicht auch einem
weiteren Prüfungskommissär zuteilen kann, weist
der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten
zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas
von einem anderen Prüfungsausschuß
entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines
Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär,
nicht jedoch die Durchsicht und die neuerliche
Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der
Zuweisung an den Prüfungskandidaten.
(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer
Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen,
die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen
Praxis für das betreffende Prüfungsfach und
-gebiet in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt die Termine für die Ablegung der Klausurarbeiten;
diese sollen mindestens zweimal jährlich
abgehalten werden. Wird eine Klausurarbeit
mit dem gleichen Klausurarbeitsthema im gesamten
Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern
abgehalten, so ist ein einheitlicher Termin festzusetzen.
Zwischen den Terminen der einzelnen
Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier
Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten
mindestens zwei Wochen vorher mittels
bescheinigter Postsendung einzuladen.
(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten
am Sitze des Prüfungsausschusses zu
verfassen.
(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein
Prüfungskommissär oder ein rechtskundiger
Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu führen.
(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist
nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen
von deren Ersteller für notwendig erachteten
Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen
Unterlagen sind dem Prüfungskandidaten zur Verfügung
zu stellen. Die Benützung eines eigenen
netzunabhängigen Rechners ist gestattet. Die
Benützung anderer Behelfe sowie die gegenseitige
Hilfeleistung der Prüfungskandidaten sind untersagt.
(7) Bei mit „nicht genügend" beurteilten Klausurarbeiten
ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen,
nach Ablauf welches Zeitraumes, der ein Jahr
nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt
werden kann.
Veröffentlichung von Haus- und Klausurarbeiten
§ 5. Haus- und Klausurarbeiten sowie deren
Themen dürfen bis zum Abschluß der Beurteilung
nicht veröffentlicht werden.
Einsichtnahme in die Beurteilung
von Klausurarbeiten
§ 6. Eine Einsichtnahme in die Beurteilung der
Klausurarbeiten ist nicht gestattet. Auf Wunsch
sind dem Prüfungskandidaten nach Bekanntgabe
der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder
des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt
haben, mündlich die festgestellten Fehler bekanntzugeben.
Diese Bekanntgabe erfolgt durch den
Vorsitzenden oder durch einen von ihm zu bestimmenden
Prüfungskommissär oder durch einen beim
Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündlichen Prüfungen sind in der
Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres
abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
hat die Termine für diese Prüfungen festzusetzen
und die Prüfungsgegenstände den Prüfungskommissären
unter Berücksichtigung der Ausbildung
und der beruflichen Praxis der Prüfungskommissäre
zuzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand
übernehmen kann.
(2) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
oder die Landesstelle am Sitz des
zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre,
die die Prüfungen abzuhalten haben,
unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung,
der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten
tunlichst zwei Wochen vor dem
Prüfungstermin schriftlich einzuladen; ist ein Mitglied
verhindert, so hat es das Kammeramt (die
Landesstelle) so zeitgerecht zu verständigen, daß
sein Stellvertreter noch geladen werden kann. Die
jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
darf dem Prüfungskandidaten nicht vor der
Prüfung bekanntgegeben werden. Der Prüfungskandidat
ist zur mündlichen Prüfung erstmalig
gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung mindestens vier Wochen vor dem
Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter
Postsendung einzuladen; jede weitere Einladung
im Falle eines Aufschubes gemäß § 15 Abs. 4 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder im
Falle der Wiederholung der mündlichen Prüfung
(Teilprüfung) hat mindestens zwei Wochen vor
dem Prüfungstermin zu erfolgen.
(3) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung
hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je
Bewerber zu betragen; die mündliche Prüfung ist
mit höchstens drei Bewerbern gleichzeitig abzuhalten.
Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen.
Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung verringert
sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im
Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen
Prüfung. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung
des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung
entsenden; diese können auch in die Prüfungsakten
Einsicht nehmen.
Sitzungsleitung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten
und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge,
nach der zu prüfen ist.
(2) Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für
einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit
erzielt worden ist.
(3) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind
zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse
der Kammerdirektor oder ein von
ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen.
Der Kammerdirektor oder sein Vertreter
können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer
fungieren.
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift
hat die Namen der anwesenden Prüfungskommissäre,
den Hergang der Prüfungshandlung
in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und
die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.
(2) Die Niederschriften sind von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der
Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie
der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde
zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen,
daß der Bewerber die Prüfung bestanden
hat.
Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 10. (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten
Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens
als Entschädigungen wie folgt zu
verteilen
Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten,
der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte,
1,1 vH, für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt
nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet
auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,
abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag
wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden
Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer
Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag
ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen
a) auf die Begutachter der Hausarbeit,
b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden
Prüfungskommissäre einschließlich des
Vorsitzenden.
(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei
mehreren Prüfungsabschnitten (Abs. 1 lit. a, b oder
c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder
Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren
so zu verteilen, als ob die angeführten
Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären
erbracht worden wären.
(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren
zweimal jährlich abzurechnen.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in
Kraft.