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45. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-

Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Bundesminister für Justiz verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch die Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnungs-Novelle 1982,

BGBl. Nr. 352, abzulegenden Fachprüfungen mit

Ausnahme derjenigen anzuwenden, auf die gemäß

Art. II Z 15 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-

Novelle 1982 die Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, anzuwenden

ist.

Verpflichtung der Mitglieder

der Prüfungsausschüsse

§ 2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und

ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung

(Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels

von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten,

die sich einer Fachprüfung unterziehenden

Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und

unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse

der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen

Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen.

Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse

und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung

zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber

jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten,

über die Beratungen und Abstimmungen

der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen

im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten

zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

Hausarbeit

§ 3. (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer

und Steuerberater (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) hat das Kammeramt

den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der

Ablegung der Hausarbeit befreit ist (§ 13 Abs. 4 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Art. II Z 9

und 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-

Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung

unter Setzung einer Frist von acht Wochen

zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas der

Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat

dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist

ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung

zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung

kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas

durch den Prüfungskandidaten oder

durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person

gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum

gleich.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende

Thema einer Themenliste zu entnehmen,

die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme

auf § 13 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den

Prüfungskommissären und den beim Prüfungsverfahren

mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich

sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat

dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen

Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten

Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung

der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur

darzustellen.

(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten

nach der Abholung oder Zustellung des Themas

dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die

vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandida-

ten bei hinreichender Begründung (§ 15 a Abs. 2

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend

zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung

der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die

schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit

selbständig und ohne Benutzung anderer als der

von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

(4) Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung

über eine mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeit

(§ 15 Abs. 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein

neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung

eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren

Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten

Klausurarbeitsthemas zu. Nach neuerlicher

Durchsicht des Klausurarbeitsthemas durch

den Vorsitzenden, der diese Durchsicht auch einem

weiteren Prüfungskommissär zuteilen kann, weist

der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten

zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas

von einem anderen Prüfungsausschuß

entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines

Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär,

nicht jedoch die Durchsicht und die neuerliche

Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der

Zuweisung an den Prüfungskandidaten.

(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer

Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen,

die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen

Praxis für das betreffende Prüfungsfach und

-gebiet in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

bestimmt die Termine für die Ablegung der Klausurarbeiten;

diese sollen mindestens zweimal jährlich

abgehalten werden. Wird eine Klausurarbeit

mit dem gleichen Klausurarbeitsthema im gesamten

Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern

abgehalten, so ist ein einheitlicher Termin festzusetzen.

Zwischen den Terminen der einzelnen

Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier

Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten

mindestens zwei Wochen vorher mittels

bescheinigter Postsendung einzuladen.

(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten

am Sitze des Prüfungsausschusses zu

verfassen.

(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein

Prüfungskommissär oder ein rechtskundiger

Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu führen.

(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist

nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen

von deren Ersteller für notwendig erachteten

Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen

Unterlagen sind dem Prüfungskandidaten zur Verfügung

zu stellen. Die Benützung eines eigenen

netzunabhängigen Rechners ist gestattet. Die

Benützung anderer Behelfe sowie die gegenseitige

Hilfeleistung der Prüfungskandidaten sind untersagt.

(7) Bei mit „nicht genügend" beurteilten Klausurarbeiten

ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen,

nach Ablauf welches Zeitraumes, der ein Jahr

nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt

werden kann.

Veröffentlichung von Haus- und Klausurarbeiten

§ 5. Haus- und Klausurarbeiten sowie deren

Themen dürfen bis zum Abschluß der Beurteilung

nicht veröffentlicht werden.

Einsichtnahme in die Beurteilung

von Klausurarbeiten

§ 6. Eine Einsichtnahme in die Beurteilung der

Klausurarbeiten ist nicht gestattet. Auf Wunsch

sind dem Prüfungskandidaten nach Bekanntgabe

der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder

des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt

haben, mündlich die festgestellten Fehler bekanntzugeben.

Diese Bekanntgabe erfolgt durch den

Vorsitzenden oder durch einen von ihm zu bestimmenden

Prüfungskommissär oder durch einen beim

Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündlichen Prüfungen sind in der

Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres

abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

hat die Termine für diese Prüfungen festzusetzen

und die Prüfungsgegenstände den Prüfungskommissären

unter Berücksichtigung der Ausbildung

und der beruflichen Praxis der Prüfungskommissäre

zuzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand

übernehmen kann.

(2) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

oder die Landesstelle am Sitz des

zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre,

die die Prüfungen abzuhalten haben,

unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung,

der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten

tunlichst zwei Wochen vor dem

Prüfungstermin schriftlich einzuladen; ist ein Mitglied

verhindert, so hat es das Kammeramt (die

Landesstelle) so zeitgerecht zu verständigen, daß

sein Stellvertreter noch geladen werden kann. Die

jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

darf dem Prüfungskandidaten nicht vor der

Prüfung bekanntgegeben werden. Der Prüfungskandidat

ist zur mündlichen Prüfung erstmalig

gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung mindestens vier Wochen vor dem

Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter

Postsendung einzuladen; jede weitere Einladung

im Falle eines Aufschubes gemäß § 15 Abs. 4 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder im

Falle der Wiederholung der mündlichen Prüfung

(Teilprüfung) hat mindestens zwei Wochen vor

dem Prüfungstermin zu erfolgen.

(3) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung

hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je

Bewerber zu betragen; die mündliche Prüfung ist

mit höchstens drei Bewerbern gleichzeitig abzuhalten.

Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen.

Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung verringert

sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im

Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen

Prüfung. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung

des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung

entsenden; diese können auch in die Prüfungsakten

Einsicht nehmen.

Sitzungsleitung

§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten

und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge,

nach der zu prüfen ist.

(2) Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für

einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit

erzielt worden ist.

(3) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind

zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse

der Kammerdirektor oder ein von

ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen.

Der Kammerdirektor oder sein Vertreter

können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer

fungieren.

Niederschrift und Prüfungszeugnis

§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift

hat die Namen der anwesenden Prüfungskommissäre,

den Hergang der Prüfungshandlung

in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und

die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.

(2) Die Niederschriften sind von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der

Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie

der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde

zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen,

daß der Bewerber die Prüfung bestanden

hat.

Verteilung der Prüfungsgebühren

§ 10. (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten

Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens

als Entschädigungen wie folgt zu

verteilen

Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten,

der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte,

1,1 vH, für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt

nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet

auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,

abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag

wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden

Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer

Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag

ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen

a) auf die Begutachter der Hausarbeit,

b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,

c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden

Prüfungskommissäre einschließlich des

Vorsitzenden.

(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei

mehreren Prüfungsabschnitten (Abs. 1 lit. a, b oder

c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder

Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren

so zu verteilen, als ob die angeführten

Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären

erbracht worden wären.

(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren

zweimal jährlich abzurechnen.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in

Kraft.

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