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45_1982 AT

45. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 28

Puchenstubener Straße wird im Bereich der

Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 4,593, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch gestreckte Linienführung und endet bei

km 4,754.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 28/10-81; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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