45. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 28
Puchenstubener Straße wird im Bereich der
Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 4,593, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch gestreckte Linienführung und endet bei
km 4,754.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 28/10-81; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.