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45_1980 AT

45. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 198 Lechtal Straße von

km 27,062 (alt) bis km 28,953 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 5. Oktober 1976, BGBl. Nr. 601, in

seinem Verlauf bestimmten — Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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