45_1980
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45. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 45. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
1980_45_0 45. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 198 Lechtal Straße von
km 27,062 (alt) bis km 28,953 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 5. Oktober 1976, BGBl. Nr. 601, in
seinem Verlauf bestimmten — Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.