45. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Völkerkunde ist an
der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Völkerkunde
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Völkerkunde
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 38 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus
den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
bis c und f genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden
(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt die Teilnahme an einer
Exkursion in Österreich in der Dauer von
höchstens 14 Tagen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundbegriffe, Geschichte und Methoden
der Ethnologie,
b) Sachgebiete der Ethnologie: Überblick und
Grundbegriffe,
c) Regionale Ethnologie: Überblick und
Grundprobleme.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Völkerkunde sind,
sofern sie als erste Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 28 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Völkerkunde sind,
sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den
im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden
(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 24 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde
als erste Studienrichtung gewählt, so hat
der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine
Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der
Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde
als erste Studienrichtung gewählt, so setzt
die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des
zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung den
Nachweis folgender Kenntnisse einer vom Kandidaten
gewählten Sprache (Lingua Franca) eines
Regionalgebietes voraus: Verständnis des gesprochenen
und geschriebenen Wortes sowie die
theoretische und praktische Beherrschung der
Grammatik. Wird der Nachweis nicht durch ein
Reifezeugnis oder ein Zeugnis der Universität
erbracht, so hat das zuständige Organ der Universität
die Gleichwertigkeit anderer Nachweise
festzustellen.
(2) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als
erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung
zur kommissionellen Ablegung des zweiten
Teiles der zweiten Diplomprüfung die Teilnahme
an einer Exkursion ins Ausland in der
Gesamtdauer von höchstens 14 Tagen voraus.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Theoretische Ethnologie;
b) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6
Abs. 5 lit. b gewählte regionale Spezialgebiet
der Ethnologie einschließlich der
eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e
gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen
Spezialgebiete der Ethnologie;
c) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6
Abs. 5 lit. c gewählte sachliche Spezialgebiet
der Ethnologie oder die gewählte
Kombination mehrerer Sachgebiete der
Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß
§ 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten
regionalen beziehungsweise sachlichen
Spezialgebiete der Ethnologie;
d) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Wahlfach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen.
Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste
Studienrichtung gewählt wurde, ist das in § 6
Abs. 5 lit. f genannte Pflichtfach Ethnolinguistik
dem unter Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach
zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen
Hörers, das als ein Schwerpunkt
der gewählten Studienrichtung oder, sofern
das Thema der Diplomarbeit mit einem
Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.