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45. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Völkerkunde ist an

der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Völkerkunde

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Völkerkunde

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 38 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus

den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a

bis c und f genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden

(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt die Teilnahme an einer

Exkursion in Österreich in der Dauer von

höchstens 14 Tagen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundbegriffe, Geschichte und Methoden

der Ethnologie,

b) Sachgebiete der Ethnologie: Überblick und

Grundbegriffe,

c) Regionale Ethnologie: Überblick und

Grundprobleme.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Völkerkunde sind,

sofern sie als erste Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 28 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Völkerkunde sind,

sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den

im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden

(§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 24 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde

als erste Studienrichtung gewählt, so hat

der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine

Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der

Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde

als erste Studienrichtung gewählt, so setzt

die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des

zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung den

Nachweis folgender Kenntnisse einer vom Kandidaten

gewählten Sprache (Lingua Franca) eines

Regionalgebietes voraus: Verständnis des gesprochenen

und geschriebenen Wortes sowie die

theoretische und praktische Beherrschung der

Grammatik. Wird der Nachweis nicht durch ein

Reifezeugnis oder ein Zeugnis der Universität

erbracht, so hat das zuständige Organ der Universität

die Gleichwertigkeit anderer Nachweise

festzustellen.

(2) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als

erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung

zur kommissionellen Ablegung des zweiten

Teiles der zweiten Diplomprüfung die Teilnahme

an einer Exkursion ins Ausland in der

Gesamtdauer von höchstens 14 Tagen voraus.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Theoretische Ethnologie;

b) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6

Abs. 5 lit. b gewählte regionale Spezialgebiet

der Ethnologie einschließlich der

eventuell gemäß § 6 Abs. 5 lit. d und e

gewählten regionalen beziehungsweise sachlichen

Spezialgebiete der Ethnologie;

c) das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6

Abs. 5 lit. c gewählte sachliche Spezialgebiet

der Ethnologie oder die gewählte

Kombination mehrerer Sachgebiete der

Ethnologie, einschließlich der eventuell gemäß

§ 6 Abs. 5 lit. d und e gewählten

regionalen beziehungsweise sachlichen

Spezialgebiete der Ethnologie;

d) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 6 Abs. 5 lit. d gewählte Wahlfach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

Sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste

Studienrichtung gewählt wurde, ist das in § 6

Abs. 5 lit. f genannte Pflichtfach Ethnolinguistik

dem unter Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach

zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen

Hörers, das als ein Schwerpunkt

der gewählten Studienrichtung oder, sofern

das Thema der Diplomarbeit mit einem

Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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