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45_1976 AT

45. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, wird verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

hat zu lauten

„§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

zur Einhebung der Eingangsabgaben

übertragen, die von den Zollämtern Personen

vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3

oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist

zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.

(2) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen

wird die Zuständigkeit übertragen

a) zur Einhebung der von den Zollämtern

des Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion

vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

für die eine Zahlungsfrist

nach § 52 a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen

Bescheid eingeräumt wird,

b) zur Vorschreibung und Einhebung von

nach § 174 Abs. 3 lit. c oder d oder nach

§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit

§ 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten

Eingangsabgabenbeträgen, sofern die

Entstehung oder das Unbedingtwerden der

Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt

in einem Finanzstrafverfahren ermittelt

worden ist.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit

nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ist die Erledigung

von Ansuchen um Zahlungserleichterungen ausgenommen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in

Kraft.

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