45. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/
1975, wird verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
hat zu lauten
„§ 4. (1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
zur Einhebung der Eingangsabgaben
übertragen, die von den Zollämtern Personen
vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3
oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine Zahlungsfrist
zusteht oder mit Bescheid eingeräumt wurde.
(2) Den Zollämtern am Sitz der Finanzlandesdirektionen
wird die Zuständigkeit übertragen
a) zur Einhebung der von den Zollämtern
des Bereiches der betreffenden Finanzlandesdirektion
vorgeschriebenen Eingangsabgaben,
für die eine Zahlungsfrist
nach § 52 a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen
Bescheid eingeräumt wird,
b) zur Vorschreibung und Einhebung von
nach § 174 Abs. 3 lit. c oder d oder nach
§ 177 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2, des Zollgesetzes 1955 geschuldeten
Eingangsabgabenbeträgen, sofern die
Entstehung oder das Unbedingtwerden der
Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt
in einem Finanzstrafverfahren ermittelt
worden ist.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit
nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ist die Erledigung
von Ansuchen um Zahlungserleichterungen ausgenommen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1976 in
Kraft.