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45. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 418/1974, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teilbetrages

der erhöhten Geburtenbeihilfe (§ 33

Abs. 2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967) erforderlichen ärztlichen Untersuchungen

haben aus vier ärztlichen Untersuchungen

des Gesundheitszustandes der Schwangeren

und einer ärztlichen Untersuchung des

Gesundheitszustandes des Neugeborenen zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren

ist vor der sechzehnten Schwangerschaftswoche

vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen

einzuschließen

1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des

VDRL-Tests,

2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors,

3. Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes,

4. Toxoplasmosetest.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der siebzehnten,

achtzehnten, neunzehnten oder zwanzigsten

Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie

hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der fünfundzwanzigsten,

sechsundzwanzigsten, siebenundzwanzigsten

oder achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche

vorzunehmen; sie hat die Bestimmung

des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes

einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der fünfunddreißigsten,

sechsunddreißigsten, siebenunddreißigsten

oder achtunddreißigsten Schwangerschaftswoche

vorzunehmen.

(6) Die Untersuchung des Neugeborenen ist in

der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(7) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 6

angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht

zu bleiben, wenn sie aus einem von der

Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden

Grund erfolgt. Die Untersuchung des

Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche

zu erfolgen.

(8) Falls die Geburt vor dem im Abs. 4 oder 5

angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt

die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen

Untersuchungen sowie die Untersuchung des

Kindes.

§ 2. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teilbetrages

der erhöhten Geburtenbeihilfe (§ 33

Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967) erforderlichen ärztlichen Untersuchungen

haben aus vier ärztlichen Untersuchungen

des Gesundheitszustandes des Kindes

zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten,

fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes

vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten,

vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten,

achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im zehnten,

elften, zwölften, dreizehnten oder vierzehnten

Lebensmonat vorzunehmen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen

haben jeweils die Feststellung von

Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung

von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese,

eine eingehende ärztliche Untersuchung

des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit

weiterer Untersuchungen einzuschließen.

(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten

Untersuchungstermines hat außer Betracht

zu bleiben, wenn sie aus einem von der

Mutter oder, wenn sie gestorben ist, vom gesetzlichen

Vertreter des Kindes nicht zu vertretenden

Grund erfolgt.

§ 3. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6 und § 2 Abs. 2

bis 5 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.

§ 4. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

aufzulegen; er ist mit einer fortlaufenden Nummer

zu versehen.

(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten

Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für

folgende Eintragungen vorzusehen

a) Personaldaten der Mutter und des Kindes,

b) für den Gesundheitszustand der Mutter

und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere

über die Ergebnisse der Untersuchungen

nach § 1 Abs. 2 bis 6 und § 2 Abs. 2

bis 5,

c) zur Vorlage beim Finanzamt eine Bestätigung

über die Durchführung der im § 1

Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen und

eine Bestätigung über die Durchführung

der im § 2 Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen

zwecks Geltendmachung der erhöhten

Geburtenbeihilfe.

(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende

Mutter über die zur Erlangung der erhöhten

Geburtenbeihilfe erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen sowie über weitere Maßnahmen

und Verhaltensweisen zu unterrichten, die für

die Gesundheit von Mutter und Kind notwendig

sind.

§ 5. Die im § 4 Abs. 3 lit. c angeführten Bestätigungen

sind aus dem Mutter-Kind-Paß zu

entnehmen und zum Zwecke der Geltendmachung

der erhöhten Geburtenbeihilfe vom Anspruchswerber

mit den Anträgen beim zuständigen

Finanzamt einzureichen.

§ 6. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der

Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden

Arzt zum Zwecke der Eintragungen

zu übergeben.

(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung

der Mutter oder, wenn sie gestorben ist,

des gesetzlichen Vertreters des Kindes in den

Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.

§ 7. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere

den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,

deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,

die Untersuchungen im Sinne dieser

Verordnung durchführen, den Schwangeren-

und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden

zur Ausfolgung an die

Schwangeren oder Mütter zur Verfügung zu

stellen.

§ 8. Die Verordnung über die Festlegung der

ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der

erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-

Paß, BGBl. Nr. 33/1974, tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung außer Kraft.

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