45. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und Mutter-Kind-Paß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 418/1974, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teilbetrages
der erhöhten Geburtenbeihilfe (§ 33
Abs. 2 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967) erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
haben aus vier ärztlichen Untersuchungen
des Gesundheitszustandes der Schwangeren
und einer ärztlichen Untersuchung des
Gesundheitszustandes des Neugeborenen zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren
ist vor der sechzehnten Schwangerschaftswoche
vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen
einzuschließen
1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des
VDRL-Tests,
2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors,
3. Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes,
4. Toxoplasmosetest.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der siebzehnten,
achtzehnten, neunzehnten oder zwanzigsten
Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie
hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist in der fünfundzwanzigsten,
sechsundzwanzigsten, siebenundzwanzigsten
oder achtundzwanzigsten Schwangerschaftswoche
vorzunehmen; sie hat die Bestimmung
des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes
einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist in der fünfunddreißigsten,
sechsunddreißigsten, siebenunddreißigsten
oder achtunddreißigsten Schwangerschaftswoche
vorzunehmen.
(6) Die Untersuchung des Neugeborenen ist in
der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(7) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 6
angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht
zu bleiben, wenn sie aus einem von der
Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden
Grund erfolgt. Die Untersuchung des
Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche
zu erfolgen.
(8) Falls die Geburt vor dem im Abs. 4 oder 5
angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt
die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen
Untersuchungen sowie die Untersuchung des
Kindes.
§ 2. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teilbetrages
der erhöhten Geburtenbeihilfe (§ 33
Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967) erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
haben aus vier ärztlichen Untersuchungen
des Gesundheitszustandes des Kindes
zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten,
fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes
vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten,
vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten,
achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist im zehnten,
elften, zwölften, dreizehnten oder vierzehnten
Lebensmonat vorzunehmen.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen
haben jeweils die Feststellung von
Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung
von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese,
eine eingehende ärztliche Untersuchung
des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit
weiterer Untersuchungen einzuschließen.
(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten
Untersuchungstermines hat außer Betracht
zu bleiben, wenn sie aus einem von der
Mutter oder, wenn sie gestorben ist, vom gesetzlichen
Vertreter des Kindes nicht zu vertretenden
Grund erfolgt.
§ 3. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6 und § 2 Abs. 2
bis 5 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.
§ 4. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
aufzulegen; er ist mit einer fortlaufenden Nummer
zu versehen.
(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten
Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für
folgende Eintragungen vorzusehen
a) Personaldaten der Mutter und des Kindes,
b) für den Gesundheitszustand der Mutter
und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere
über die Ergebnisse der Untersuchungen
nach § 1 Abs. 2 bis 6 und § 2 Abs. 2
bis 5,
c) zur Vorlage beim Finanzamt eine Bestätigung
über die Durchführung der im § 1
Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen und
eine Bestätigung über die Durchführung
der im § 2 Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen
zwecks Geltendmachung der erhöhten
Geburtenbeihilfe.
(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende
Mutter über die zur Erlangung der erhöhten
Geburtenbeihilfe erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen sowie über weitere Maßnahmen
und Verhaltensweisen zu unterrichten, die für
die Gesundheit von Mutter und Kind notwendig
sind.
§ 5. Die im § 4 Abs. 3 lit. c angeführten Bestätigungen
sind aus dem Mutter-Kind-Paß zu
entnehmen und zum Zwecke der Geltendmachung
der erhöhten Geburtenbeihilfe vom Anspruchswerber
mit den Anträgen beim zuständigen
Finanzamt einzureichen.
§ 6. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der
Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden
Arzt zum Zwecke der Eintragungen
zu übergeben.
(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung
der Mutter oder, wenn sie gestorben ist,
des gesetzlichen Vertreters des Kindes in den
Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.
§ 7. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere
den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,
die Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung durchführen, den Schwangeren-
und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden
zur Ausfolgung an die
Schwangeren oder Mütter zur Verfügung zu
stellen.
§ 8. Die Verordnung über die Festlegung der
ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der
erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-
Paß, BGBl. Nr. 33/1974, tritt mit Inkrafttreten
dieser Verordnung außer Kraft.