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45_1974 AT

45. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 30 Abs. 11, 33

Abs. 6 und 44 Abs. 5 des Weingesetzes 1961,

BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 334/1971 und BGBl. Nr. 60/1972

wird, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 lit. d dritter Satz

und des § 3 Abs. 1 lit. f im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz

und für Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich des § 7 c und des § 9 Abs. 2

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich

des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, verordnet

Artikel I

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 253/

1964 und BGBl. Nr. 2/1972 wird geändert wie

folgt

1. Im Abs. 1 des § 1 hat der dritte Satz der

lit. d zu lauten

„Bentonit ist technisch rein, wenn er, auf

Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt

von höchstens 4•0 v. H., in 10%iger Essigsäure

lösliche Substanzen insgesamt höchstens

3•0 v. H., davon höchstens

0•50 Gramm Natrium, 60 Milligramm

Eisen, 2 Milligramm sonstige Schwermetalle,

als Blei berechnet, und 0•4 Milligramm

Arsen, je in 100 Gramm enthält."

2. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. f zu entfallen.

3. Im § 7 a hat der erste Halbsatz zu lauten

„Als Mindestwerte für Wermut, Wermut trocken

(dry) oder Wermutwein, Wermutwein trocken

(dry) werden je Liter festgestellt:"

4. Nach § 7 b ist anzufügen

„Mindestwerte für nichtversetzte

Weine

§ 7 c. (1) Als Mindestwerte für nicht versetzte

Weine werden, unbeschadet sonstiger Weinbeurteilungsgrundlagen,

festgestellt an

a) vorhandenem Alkohol

8•0 Raumhundertteile, für Weine besonderer

Reife und Leseart 5 Raumhundertteile

(§ 19 Abs. 5 lit. e des Weingesetzes

1961 in der Fassung BGBl. Nr. 334/1971);

b) zuckerfreiem Extrakt (in Gramm je Liter)

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Alkoholgehalt

Ist das vorstehend dargestellte Verhältnis

zwischen vorhandenem Alkohol und

zuckerfreiem Extrakt nicht gegeben, so darf

der Wein nur um so viel Gramm je Liter

zuckerfreiem Extrakt weniger enthalten, als

der Gehalt an nicht flüchtiger Säure den

Wert von 6•0 Gramm je Liter unterschreitet;

c) Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure

berechnet

4•0 Gramm je Liter;

d) Asche (in Gramm je Liter)

Weißwein

1•30

Rotwein (Schiller-Rosewein)

1•60

(2) Für Weine des Jahrganges 1973 wird der

Mindestwert an Asche bei Weißwein mit l•20 und

bei Rotwein mit 1•50 Gramm je Liter festgelegt."

5. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung § 9

Abs. 1.

6. Dem § 9 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Untersuchung von Weinen, für die die

Erteilung der Bewilligung zur Verwendung des

Weingütesiegels beantragt wurde, bleibt der

Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Wein- und Obstbau in Klosterneuburg vorbehalten.

Diese Untersuchungsanstalt kann sich hinsichtlich

der analytischen Untersuchung von Siegelweinen

der Landwirtschaftlich-chemischen

Bundesversuchsanstalt in Wien bedienen."

7. § 10 hat zu lauten

„Ein- und Ausgangsbücher

§ 10. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,

Traubendicksaft oder Obstwein (kurz Erzeugnisse)

zukauft und zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet,

Ein- und Ausgangsbücher zu führen, die

den in den Beilagen 1 und 2 enthaltenen Mustern

inhaltlich zu entsprechen haben.

(2) In die Ein- und Ausgangsbücher gemäß

Abs. 1 sind jedenfalls einzutragen

a) die mit Stichtag 31. Dezember vorhandene

Menge an Erzeugnissen,

b) Name und Anschrift der Personen, von

denen Erzeugnisse erworben oder an die Erzeugnisse

geliefert wurden,

c) der Tag des Zu- und Abganges sowie Menge

und Herkunft der erworbenen oder abgegebenen

Erzeugnisse und, soweit Wein unter

einer auf Jahrgang, Sorte oder Qualität hinweisenden

Bezeichnung in Verkehr gesetzt

werden soll, auch diese nähere Bezeichnung,

d) die eigene Produktion an Erzeugnissen sowie

die Menge des erzeugten Haustrunkes

als Eingang und der Eigenverbrauch sowie

der Schwund als Ausgang.

(3) Buchhaltungsunterlagen, denen die im

Abs. 2 angeführten Angaben zu entnehmen sind,

gelten als Ein- und Ausgangsbücher.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind binnen

40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen

Vorgang, die eigene Produktion an Erzeugnissen

und die Menge des erzeugten Haustrunkes

jedoch, unbeschadet der Eintragung gemäß

Abs. 2 lit. a, bis spätestens 30. November

des jeweiligen Erntejahres einzutragen. Die Eintragungen

müssen richtig und vollständig sowie

deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich

ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren

Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für

den angegebenen Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen

Vorgänge noch nicht eingetragen

sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in

zeitlicher Folge geordnet, den Ein- und Ausgangsbüchern

angeschlossen sein.

(5) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten

Erzeugnissen im Detailhandel über die im § 33

Abs. 3 des Weingesetzes angeführte Menge hinaus

sowie für die Abgabe von nicht in Flaschen abgefüllten

Erzeugnissen zum unmittelbaren Genuß

an den Letztverbraucher (wie in Gaststätten und

Buschenschankbetrieben) genügt die Aufzeichnung

der wöchentlich abgegebenen Gesamtmenge.

(6) Die Bücher sind jährlich mit 31. Dezember

abzuschließen und die Endergebnisse der Eintragungen

mit dem Lagervorrat zu vergleichen. Die

vorhandenen Bestände sind als Vorrat unter ,Eingang

' in die Aufzeichnungsunterlagen für das

nächstfolgende Jahr einzutragen.

(7) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat, unbeschadet

der Erfordernisse des Abs. 1, ein Ein- und

Ausgangsbuch zu führen, das inhaltlich den in der

Beilage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen

hat."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 treten mit

1. September 1974 in Kraft.

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