45. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 30 Abs. 11, 33
Abs. 6 und 44 Abs. 5 des Weingesetzes 1961,
BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 334/1971 und BGBl. Nr. 60/1972
wird, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 lit. d dritter Satz
und des § 3 Abs. 1 lit. f im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz
und für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich des § 7 c und des § 9 Abs. 2
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, verordnet
Artikel I
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 253/
1964 und BGBl. Nr. 2/1972 wird geändert wie
folgt
1. Im Abs. 1 des § 1 hat der dritte Satz der
lit. d zu lauten
„Bentonit ist technisch rein, wenn er, auf
Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt
von höchstens 4•0 v. H., in 10%iger Essigsäure
lösliche Substanzen insgesamt höchstens
3•0 v. H., davon höchstens
0•50 Gramm Natrium, 60 Milligramm
Eisen, 2 Milligramm sonstige Schwermetalle,
als Blei berechnet, und 0•4 Milligramm
Arsen, je in 100 Gramm enthält."
2. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. f zu entfallen.
3. Im § 7 a hat der erste Halbsatz zu lauten
„Als Mindestwerte für Wermut, Wermut trocken
(dry) oder Wermutwein, Wermutwein trocken
(dry) werden je Liter festgestellt:"
4. Nach § 7 b ist anzufügen
„Mindestwerte für nichtversetzte
Weine
§ 7 c. (1) Als Mindestwerte für nicht versetzte
Weine werden, unbeschadet sonstiger Weinbeurteilungsgrundlagen,
festgestellt an
a) vorhandenem Alkohol
8•0 Raumhundertteile, für Weine besonderer
Reife und Leseart 5 Raumhundertteile
(§ 19 Abs. 5 lit. e des Weingesetzes
1961 in der Fassung BGBl. Nr. 334/1971);
b) zuckerfreiem Extrakt (in Gramm je Liter)
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Alkoholgehalt
Ist das vorstehend dargestellte Verhältnis
zwischen vorhandenem Alkohol und
zuckerfreiem Extrakt nicht gegeben, so darf
der Wein nur um so viel Gramm je Liter
zuckerfreiem Extrakt weniger enthalten, als
der Gehalt an nicht flüchtiger Säure den
Wert von 6•0 Gramm je Liter unterschreitet;
c) Gesamtsäure (titrierbare Säure), als Weinsäure
berechnet
4•0 Gramm je Liter;
d) Asche (in Gramm je Liter)
Weißwein
1•30
Rotwein (Schiller-Rosewein)
1•60
(2) Für Weine des Jahrganges 1973 wird der
Mindestwert an Asche bei Weißwein mit l•20 und
bei Rotwein mit 1•50 Gramm je Liter festgelegt."
5. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung § 9
Abs. 1.
6. Dem § 9 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Untersuchung von Weinen, für die die
Erteilung der Bewilligung zur Verwendung des
Weingütesiegels beantragt wurde, bleibt der
Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Wein- und Obstbau in Klosterneuburg vorbehalten.
Diese Untersuchungsanstalt kann sich hinsichtlich
der analytischen Untersuchung von Siegelweinen
der Landwirtschaftlich-chemischen
Bundesversuchsanstalt in Wien bedienen."
7. § 10 hat zu lauten
„Ein- und Ausgangsbücher
§ 10. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,
Traubendicksaft oder Obstwein (kurz Erzeugnisse)
zukauft und zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet,
Ein- und Ausgangsbücher zu führen, die
den in den Beilagen 1 und 2 enthaltenen Mustern
inhaltlich zu entsprechen haben.
(2) In die Ein- und Ausgangsbücher gemäß
Abs. 1 sind jedenfalls einzutragen
a) die mit Stichtag 31. Dezember vorhandene
Menge an Erzeugnissen,
b) Name und Anschrift der Personen, von
denen Erzeugnisse erworben oder an die Erzeugnisse
geliefert wurden,
c) der Tag des Zu- und Abganges sowie Menge
und Herkunft der erworbenen oder abgegebenen
Erzeugnisse und, soweit Wein unter
einer auf Jahrgang, Sorte oder Qualität hinweisenden
Bezeichnung in Verkehr gesetzt
werden soll, auch diese nähere Bezeichnung,
d) die eigene Produktion an Erzeugnissen sowie
die Menge des erzeugten Haustrunkes
als Eingang und der Eigenverbrauch sowie
der Schwund als Ausgang.
(3) Buchhaltungsunterlagen, denen die im
Abs. 2 angeführten Angaben zu entnehmen sind,
gelten als Ein- und Ausgangsbücher.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind binnen
40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen
Vorgang, die eigene Produktion an Erzeugnissen
und die Menge des erzeugten Haustrunkes
jedoch, unbeschadet der Eintragung gemäß
Abs. 2 lit. a, bis spätestens 30. November
des jeweiligen Erntejahres einzutragen. Die Eintragungen
müssen richtig und vollständig sowie
deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich
ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren
Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für
den angegebenen Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen
Vorgänge noch nicht eingetragen
sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in
zeitlicher Folge geordnet, den Ein- und Ausgangsbüchern
angeschlossen sein.
(5) Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten
Erzeugnissen im Detailhandel über die im § 33
Abs. 3 des Weingesetzes angeführte Menge hinaus
sowie für die Abgabe von nicht in Flaschen abgefüllten
Erzeugnissen zum unmittelbaren Genuß
an den Letztverbraucher (wie in Gaststätten und
Buschenschankbetrieben) genügt die Aufzeichnung
der wöchentlich abgegebenen Gesamtmenge.
(6) Die Bücher sind jährlich mit 31. Dezember
abzuschließen und die Endergebnisse der Eintragungen
mit dem Lagervorrat zu vergleichen. Die
vorhandenen Bestände sind als Vorrat unter ,Eingang
' in die Aufzeichnungsunterlagen für das
nächstfolgende Jahr einzutragen.
(7) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat, unbeschadet
der Erfordernisse des Abs. 1, ein Ein- und
Ausgangsbuch zu führen, das inhaltlich den in der
Beilage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen
hat."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 treten mit
1. September 1974 in Kraft.