45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1962, BGBl.
Nr. 247, wird wie folgt abgeändert
1. Die §§ 1 bis 3 haben zu lauten
„§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist
von der Bundesregierung durch Verordnung im
Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung
hat den Wahltag zu enthalten, der von
der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates auf einen
Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag
festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters
den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung
liegen.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung über
die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden
durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl
des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,
Bezirkswahlbehörden,
Kreiswahlbehörden und die Hauptwählbehörde
berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte sind.
Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die
einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung.
§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl
des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt.
Hiebei bildet jedes Bundesland einen
Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung
des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die
sich nach der alphabetischen Reihenfolge der
Bundesländer richtet.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt vor der örtlichen
Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die
Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(3) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit
eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der
Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.
Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse
der örtlichen Wahlen zusammengefaßt."
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten
in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und
Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl,
den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die
Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten
im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der
§§ 26 bis 41, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/
1970, mit der Maßgabe, daß Abschriften des
Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten
Vertretern verlangt werden können,
die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen
(§ 7), und die Wahlkarten nicht als Briefumschlag
herzustellen, sondern auf einfachem Papier
zu drucken sind."
3. § 7 Abs. 1 und 3 haben zu lauten
„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten
müssen spätestens am einundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde
vorgelegt werden. Sie müssen von
wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates
unterschrieben oder von mindestens 2000 Personen,
die am Stichtag in der Wählerevidenz
einer Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen
waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen
die ausgefüllten und eigenhändig
unterfertigten Unterstützungserklärungen nach
Muster Anlage 1 anzuschließen. Die Unterstützungserklärung
hat die Bestätigung der Gemeinde
zu enthalten, daß die in der Erklärung
genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz
als wahlberechtigt eingetragen war.
Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur
dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte
Person vor der zur Führung der Wählerevidenz
zuständigen Gemeindebehörde persönlich
erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild
ausgestattetes Identitätsdokument (zum
Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein,
Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung
die Angaben über Vor- und
Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie
den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers
enthält und die eigenhändige Unterschrift der
die Unterstützungserklärung abgebenden Person
entweder vor der Gemeindebehörde geleistet
wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen
auf Unterstützungserklärungen unverzüglich
und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,
sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.
Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur
einmal ausgestellt werden.
(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen
der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter und sein
Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz
als wahlberechtigt eingetragen waren. Sind sie
Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen
diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und
letzter Satz gelten sinngemäß."
4. Dem § 9 ist ein neuer Abs. 3 anzufügen,
der lautet
„(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht,
so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten."
5. § 10 hat zu lauten:"
§ 10.
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen
der §§ 55 bis 69, 70 Abs. 1 erster
und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz,
Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,
(Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung,
Ausübung des Wahlrechtes von
Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß,
jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen
von jedem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages
(§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten
namhaft gemacht werden können und
auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben
dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel
erhalten."
6. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls
die Vor- und Zunamen der Wahlwerber der
behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in
der alphabetischen Reihenfolge der Zunamen der
Wahlwerber sowie Rubriken mit einem Kreis,
im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage
2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der
amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Hauptwahlbehörde hergestellt werden."
7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im übrigen gelten für die Feststellung
der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse
in den Wahlkreisen die entsprechenden
Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1,
90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz,
95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und
99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen
im Bereich der Wahlbehörden zu zählen
sind, in denen sie abgegeben wurden."
8. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Vorschriften der §§ 118, 119 und
121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, (Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit)
finden auch auf die Wahl des Bundespräsidenten
sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im
Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten
zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine
die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/
1970."
9. § 24 a hat zu lauten
„Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutz der Wahl-
und Versammlungsfreiheit, gelten mit Ausnahme
des § 20 sinngemäß auch für die Wahl des Bundespräsidenten."
Artikel II
(1) Die Leitung und Durchführung der dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden
Wahl des Bundespräsidenten obliegt den im
Abs. 2 und 3 angeführten Wahlbehörden.
(2) Die in der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, für die Wahl des
Nationalrates vorgesehenen Wahlbehörden sind,
mit Ausnahme der Verbandswahlbehörden und
der Hauptwahlbehörde, als Wahlbehörden für
die Wahl des Bundespräsidenten zu errichten.
Auf diese Wahlbehörden finden die Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß als
Stichtag der für die nächste Wähl des Bundespräsidenten
festgesetzte Stichtag zu gelten hat.
(3) Die bei der nächsten Wahl des Bundespräsidenten
der Hauptwahlbehörde obliegenden
Aufgaben sind von der bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes für die Wahl des Nationalrates
im Amte befindlichen Hauptwahlbehörde zu besorgen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Artikels I Z. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des Artikels
I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut.