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45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1962, BGBl.

Nr. 247, wird wie folgt abgeändert

1. Die §§ 1 bis 3 haben zu lauten

„§ 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist

von der Bundesregierung durch Verordnung im

Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung

hat den Wahltag zu enthalten, der von

der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates auf einen

Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag

festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters

den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung

liegen.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über

die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden

durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl

des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,

Bezirkswahlbehörden,

Kreiswahlbehörden und die Hauptwählbehörde

berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte sind.

Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die

einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung.

§ 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl

des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt.

Hiebei bildet jedes Bundesland einen

Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung

des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die

sich nach der alphabetischen Reihenfolge der

Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt vor der örtlichen

Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die

Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit

eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der

Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse

der örtlichen Wahlen zusammengefaßt."

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten

in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und

Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl,

den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die

Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten

im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der

§§ 26 bis 41, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/

1970, mit der Maßgabe, daß Abschriften des

Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten

Vertretern verlangt werden können,

die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen

(§ 7), und die Wahlkarten nicht als Briefumschlag

herzustellen, sondern auf einfachem Papier

zu drucken sind."

3. § 7 Abs. 1 und 3 haben zu lauten

„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten

müssen spätestens am einundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde

vorgelegt werden. Sie müssen von

wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates

unterschrieben oder von mindestens 2000 Personen,

die am Stichtag in der Wählerevidenz

einer Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen

waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen

die ausgefüllten und eigenhändig

unterfertigten Unterstützungserklärungen nach

Muster Anlage 1 anzuschließen. Die Unterstützungserklärung

hat die Bestätigung der Gemeinde

zu enthalten, daß die in der Erklärung

genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz

als wahlberechtigt eingetragen war.

Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur

dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte

Person vor der zur Führung der Wählerevidenz

zuständigen Gemeindebehörde persönlich

erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild

ausgestattetes Identitätsdokument (zum

Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein,

Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung

die Angaben über Vor- und

Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie

den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers

enthält und die eigenhändige Unterschrift der

die Unterstützungserklärung abgebenden Person

entweder vor der Gemeindebehörde geleistet

wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt

ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen

auf Unterstützungserklärungen unverzüglich

und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,

sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur

einmal ausgestellt werden.

(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen

der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter und sein

Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz

als wahlberechtigt eingetragen waren. Sind sie

Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen

diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und

letzter Satz gelten sinngemäß."

4. Dem § 9 ist ein neuer Abs. 3 anzufügen,

der lautet

„(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht,

so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten."

5. § 10 hat zu lauten:"

§ 10.

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen

der §§ 55 bis 69, 70 Abs. 1 erster

und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz,

Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,

(Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung,

Ausübung des Wahlrechtes von

Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß,

jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen

von jedem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages

(§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten

namhaft gemacht werden können und

auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben

dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel

erhalten."

6. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls

die Vor- und Zunamen der Wahlwerber der

behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in

der alphabetischen Reihenfolge der Zunamen der

Wahlwerber sowie Rubriken mit einem Kreis,

im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage

2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der

amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung

der Hauptwahlbehörde hergestellt werden."

7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im übrigen gelten für die Feststellung

der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse

in den Wahlkreisen die entsprechenden

Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1,

90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz,

95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und

99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, sinngemäß mit der Maßgabe, daß

die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen

im Bereich der Wahlbehörden zu zählen

sind, in denen sie abgegeben wurden."

8. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Vorschriften der §§ 118, 119 und

121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, (Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit)

finden auch auf die Wahl des Bundespräsidenten

sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im

Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten

zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine

die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/

1970."

9. § 24 a hat zu lauten

„Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutz der Wahl-

und Versammlungsfreiheit, gelten mit Ausnahme

des § 20 sinngemäß auch für die Wahl des Bundespräsidenten."

Artikel II

(1) Die Leitung und Durchführung der dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden

Wahl des Bundespräsidenten obliegt den im

Abs. 2 und 3 angeführten Wahlbehörden.

(2) Die in der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, für die Wahl des

Nationalrates vorgesehenen Wahlbehörden sind,

mit Ausnahme der Verbandswahlbehörden und

der Hauptwahlbehörde, als Wahlbehörden für

die Wahl des Bundespräsidenten zu errichten.

Auf diese Wahlbehörden finden die Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß als

Stichtag der für die nächste Wähl des Bundespräsidenten

festgesetzte Stichtag zu gelten hat.

(3) Die bei der nächsten Wahl des Bundespräsidenten

der Hauptwahlbehörde obliegenden

Aufgaben sind von der bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes für die Wahl des Nationalrates

im Amte befindlichen Hauptwahlbehörde zu besorgen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Artikels I Z. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des Artikels

I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut.

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