45. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken samt Ausführungsordnung (Übergangsregelung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington
am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am.
15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 5 verfassungsändernde
Bestimmungen sind, und welches also lautet
(Übersetzung)
Artikel 1
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen
Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband
für die internationale Registrierung von
Marken.
(2) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden
Länder können sich in allen übrigen
diesem Abkommen angehörenden Ländern den
Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder
Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch
sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung
der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen
Büro zum Schutz des gewerblichen
Eigentums hinterlegen.
(3) Als Ursprungsland wird das Land des
besonderen Verbandes angesehen, in dem der
Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum
Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat; wenn er eine solche Niederlassung
in einem Land des besonderen Verbandes
nicht hat, das Land des besonderen Verbandes,
in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen
Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes
hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern
er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes
ist.
Artikel 2
Den Angehörigen der vertragschließenden
Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der
diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder,
die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten
besonderen Verbandes den durch Artikel
3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten
Bedingungen genügen.
Artikel 3
(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung
ist auf dem von der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Formular einzureichen;
die Behörde des Ursprungslandes der Marke
bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch
denen des nationalen Registers entsprechen, und
gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Eintragung der Marke im Ursprungsland
sowie das Datum des Gesuchs um internationale
Registrierung an.
(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen,
für die der Schutz der Marke beansprucht
wird, anzugeben sowie, wenn möglich,
die Klasse oder die Klassen entsprechend der
Klassifikation, die durch das Abkommen von
Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder
Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der
Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das
Internationale Büro die Waren öder Dienstleistungen
in die entsprechenden Klassen der erwähnten
Klassifikation ein. Die vom Hinterleger
angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung
durch das Internationale Büro, das hierbei im
Einvernehmen mit der nationalen Behörde Vorgeht.
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit
zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen
Büro ist die Ansicht des letzteren
maßgebend.
(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als
unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist
er verpflichtet
1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner
Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die
beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
angibt;
2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der
Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen
Büros beigefügt werden. Die Anzahl
dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung
bestimmt.
(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß
Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein
Register ein. Die Registrierung erhält das Datum
des Gesuchs um internationale Registrierung im
Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen
Büro innerhalb von zwei Monaten
nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das
Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen,
so trägt das Internationale Büro es mit dem
Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist
Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung
unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die
registrierten Marken werden in einem regelmäßig
erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen
Blatt unter Verwendung der in dem
Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht.
Hinsichtlich der Marken, die einen
bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform
enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung,
ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen
hat.
(5) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden
Ländern zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen
Büro eine Anzahl von Stücken der
genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie
eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis
im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend
den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz
8 der Pariser Verbandsübereinkunft: zum
Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den
von der Ausführungsordnung festgesetzten Bedingungen.
Diese Bekanntgabe ist in allen vertragschließenden
Ländern als vollkommen ausreichend
anzusehen; eine weitere darf vom
Hinterleger nicht gefordert werden.
Artikel 3bis
(1) jedes vertragschließende Land kann jederzeit
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz
aus der internationalen Registrierung auf dieses
Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der
Marke es ausdrücklich beantragt.
(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate
nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die anderen vertragschließenden Länder wirksam.
Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder,
die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts
von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis
Gebrauch machen.
Artikel 3ter
(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes
aus der internationalen Registrierung auf ein
Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen
Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in
Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Gesuch besonders
zu erwähnen.
(2) Das erst nach der internationalen Registrierung
gestellte Gesuch um Ausdehnung des
Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des
Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Formular einzureichen.
Das Internationale Büro trägt es sogleich in das
Register ein, teilt es unverzüglich der oder den
beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es
in dem regelmäßig erscheinenden, von ihm
herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des
Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem sie im internationalen Register eingetragen
wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen
der internationalen Registrierung der
Marke, auf die sie sich bezieht.
Artikel 4
(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen
Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und
3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke
in jedem der beteiligten vertragschließenden
Länder ebenso geschürzt, wie wenn sie dort
unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im
Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren
oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden
Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung
des Schutzumfangs der Marke.
(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen
Registrierung gewesen ist, genießt das
durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich
ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels
vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4bis
(1) Ist eine in einem oder mehreren der
vertragschließenden Länder bereits hinterlegte
Marke später vom. Internationalen Büro auf den
Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers
registriert worden, so ist die internationale
Registrierung als an die Stelle der
früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen,
unbeschadet der durch die letzteren erworbenen
Rechte.
(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag
die internationale Registrierung in ihren Registern
zu vermerken.
Artikel 5
(1) Die Behörden, denen das Internationale
Büro die Registrierung einer Marke oder das
gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung
des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern,
deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt,
zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der
Schutz in ihrem Gebiet nicht gewährt werden
kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch
nur unter den Bedingungen zulässig, die nach
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen
Eintragung hinterlegte Marke anwendbar
wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch
teilweise allein deshalb verweigert werden, weil
die Landesgesetzgebung die Eintragung nur für
eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für
eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen
zuläßt.
(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis
Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung
unter Angabe aller Gründe dem
Internationalen Büro innerhalb der von ihrem
Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber
vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen
Registrierung der Marke oder nach dem gemäß
Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung
des Schutzes, mitzuteilen.
(3) Das Internationale Büro übermittelt Unverzüglich
eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten
Schutzverweigerungserklärung der Behörde
des Ursprungslandes und dem Inhaber
der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem
Büro von der genannten Behörde angegeben
worden ist:. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,
wie wenn er die Marke unmittelbar in
dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz
verweigert wird.
(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten
auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung
mitzuteilen.
(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten
Höchstfrist: von einem Jahr dem Internationalen
Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke
oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes
keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung
mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der
betreffenden Marke die Vergünstigung der im
Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befugnis.
(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine
internationale Marke nicht für ungültig erklären,
ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben
zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend
zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen
Büro mitzuteilen.
Artikel 5bis
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs
gewisser Markenbestandteile — wie Wappen,
Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen,
Titel, Handels- oder Personennamen, die anders
lauten als der des Hinterlegers, oder andere
Inschriften ähnlicher Art —, die von den Behörden
der vertragschließenden Länder etwa angefordert
werden, sind von jeder Beglaubigung
sowie von jeder anderen Bestätigung als der der
Behörde des Ursprungslandes befreit.
Artikel 5ter
(1) Das Internationale Büro übermittelt auf
Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung
festgesetzte Gebühr eine Abschrift
der im Register eingetragenen Angaben
über eine bestimmte Marke.
(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt
auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen
internationaler Marken übernehmen,
(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschließenden
Länder beantragten Auszüge aus
dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung
befreie.
Artikel 6
(1) Die Registrierung einer Marke beim
Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre
(vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen
Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der
internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der
Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel
7 festgesetzten Bedingungen.
(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf
Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung
an wird diese, vorbehaltlich der folgenden
Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland
eingetragenen nationalen Marke unabhängig.
(3) Der durch die internationale Registrierung
erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung
Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder
nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in
Anspruch genommen werden, wenn innerhalb
von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen
Registrierung an die vorher im Ursprungsland
im Sinn des, Artikels 1 eingetragene nationale
Marke in diesem Land den gesetzlichen
Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt.
Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz
später infolge einer vor Ablauf der Frist von
fünf Jahren erhabenen Klage erlischt.
(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts
wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes
das Internationale Büro um die
Löschung der Marke das daraufhin die Löschung
vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens
übermittelt die genannte Behörde von Amts
wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen
Büro eine Abschrift der Klageschrift
oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden
Urkunde, ebenso eine Abschrift des
rechtskräftigen Urteils. Das Büro vermerkt dies
im internationalen Register.
Artikel 7
(1) Die Registrierung kann jederzeit für
einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet
vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes,
an, durch einfache. Zahlung der in Artikel 8
Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls
der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
erneuert werden.
(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten
Stand der vorhergehenden Registrierung keine
Änderung enthalten.
(3) Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses
Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind
die Klassen der internationalen Klassifikation
anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.
(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist
erinnert das Internationale Büro den Inhaber
der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung
einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses
Ablaufs.
(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung
festgesetzten Zuschlagsgebühr wird
eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung
der internationalen Registrierung gewährt.
Artikel 8
(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt,
nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen
und zu ihren Gunsten vom Inhaber
der Marke, deren internationale Registrierung
oder- Erneuerung beantragt wird, zu erheben.
(2) Vor der Registrierung einer Marke beim
Internationalen Büro ist eine internationale
Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt
aus;
a) einer Grundgebühr von 250 Schweizer
Franken für die erste Marke und von
240 Schweizer Franken für jede weitere
gleichzeitig mit der ersten hinterlegte
Marke;
b) einer Zusatzgebühr von 25 Schweizer Franken
für jede die dritte Klasse übersteigende
Klasse der internationalen Klassifikation, in
welche die Waren oder Dienstleistungen
eingeordnet werden, auf die sich die Marke
bezieht;
c) einer Ergänzungsgebühr von 25 Schweizer
Franken je Land für jedes Gesuch um Ausdehnung
des Schutzes gemäß Artikel 3ter.
(3) Die im Absatz 2 Buchstabe b geregelte
Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf
den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb
einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden
Frist entrichtet werden, wenn die
Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen
vom Internationalen Büro festgesetzt, oder
bestritten worden ist. Ist bei Ahlauf der genannten
Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder
das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen
Ausmaß eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch
um internationale Registrierung als zurückgenommen.
(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen
Einnahmen aus der internationalen Registrierung
wird mit Ausnahme der im Absatz 2
Buchstaben b und c vorgesehenen Einnahmen
nach Abzug der durch die Ausführung dieses
Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen
vom Internationalen Büro zu gleichen
Teilen unter die diesem Abkommen angehörenden
Länder verteilt. Früher Abs. 6.
Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Fassung des Abkommens weder
der Haager noch der Londoner Fassung beigetreten,
so hat es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
seines Beitritts nur Anspruch auf eine
Verteilung des auf der Grundlage der früheren
Fassungen errechneten Einnahmenüberschusses. Früher Abs. 7.
(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß
Absatz 2 Buchstabe b ergebenden Beträge werden
nach Ablauf jedes Jahres unter die dieser Fassung
des Abkommens angehörenden Länder im Verhältnis
zur Zahl der Marken verteilt, für die
während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser
Länder der Schutz beantragt worden ist. Soweit
es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird
diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht,
der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.
(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren
gemäß Absatz 2 Buchstabe c ergebenden Beträge
werden nach den Regeln des Absatzes 5 unter
die Länder verteilt, die von der im Artikel 3bis
vorgesehenen Befugnis Gebratich gemacht haben.
(7) Hinsichtlich der Grundgebühr ist der
Hinterleger befugt, mit dem Gesuch um internationale
Registrierung nur einen Grundbetrag
von 175 Schweizer Franken für die erste Marke
und von 165 Schweizer Franken für jede gleichzeitig
mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten. Früher Abs. 3.
(8) Macht der Hinterleger von dieser Befugnis
Gebrauch, so hat er vor Ablauf einer Frist
von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung
an das Internationale Büro einen Restgrundbetrag
von 125 Schweizer Franken für die
erste Marke und von 115 Schweizer Franken für
jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke
zu entrichten; andernfalls verliert er bei Ablauf
der Frist die Vorteile aus seiner Registrierung.
Sechs Monate vor diesem Fristablauf erinnert das
Internationale Büro den Hinterleger und seinen
Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an
den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist der
Restgrundbetrag nicht vor Ablauf dieser Frist
an das Internationale Büro entrichtet, so löscht
dieses die Marke, teilt die Löschung den natio-
nalen Behörden mit und veröffentlicht sie in
seinem Blatt. Wird für die gleichzeitig hinterlegten
Marken der Restgrundbetrag nicht auf
einmal gezahlt, so hat der Hinterleger die Marken
genau zu bezeichnen, für die er den Restgrundbetrag
zahlen will, und 125 Schweizer Franken
für die erste Marke jeder Serie zu entrichten. Früher Abs. 4.
(9) Hinsichtlich der obenerwähnten Frist von
zehn Jahren ist die Bestimmung des Artikels 7
Absatz 5 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 8bis
Der Inhaber der internationalen Registrierung
kann jederzeit durch eine an die Behörde seines
Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in
einem oder in mehreren der vertragschließenden
Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen
Büro mitgeteilt und von diesem den
Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur
Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.
Artikel 9
(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des
Inhabers dem Internationalen Büro die bei der
eingetragenen Marke im nationalen Register
vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen,
Verzichte, Übertragungen und anderen
Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch
die internationale Registrierung berühren.
(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das
internationale Register ein, teilt sie seinerseits
den Behörden der vertragschließenden Länder
mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber
der internationalen Registrierung beantragt, das
Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
einzuschränken, auf die sich die Registrierung
bezieht.
(4) Für diese Amtshandlungen kann eine
Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung
festgesetzt wird.
(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses
um eine neue Ware oder Dienstleistung
kann nur durch eine neue Hinterlegung
gemäß den Vorschriften des Artikels 3 vorgenommen
werden.
(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer
Ware oder Dienstleistung durch eine andere
gleich.
Artikel 9bis
(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene
Marke auf eine Person übertragen, die
in einem anderen vertragschließenden Land als
dem Land des Inhabers der internationalen
Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung
durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen
Büro mitzuteilen. Das Internationale
Büro trägt die Übertragung in das Register ein,
teilt sie den änderen Behörden mit und veröffentlicht
sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung
vor Ablauf der Frist von fünf Jahren
seit der internationalen Registrierung vorgenommen,
so holt das Internationale Büro die Zustimmung
der Behörde des Landes des neuen
Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich,
das Datum und die Nummer der Registrierung
der Marke in dem Land des neuen Inhabers.
(2) Die Übertragung einer im internationalen
Register eingetragenen Marke auf eine Person,
die zur Hinterlegung einer internationalen Marke
flicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.
(3) Konnte eine Übertragung im internationalen
Register nicht eingetragen werden, weil
das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung
versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten
einer Person vorgenommen worden ist, die zur
Einreichung eines Gesuchs um internationale
Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die
Behörde des Landes des früheren Inhabers das
Recht, vom Internationalen Büro die Löschung
der Marke in dessen Register zu verlangen.
Artikel 9ter
(1) Wird die Übertragung einer internationalen
Marke nur für einen Teil der eingetragenen
Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen
Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung
in sein Register ein. Jedes der vertragschließenden
Länder ist befugt, die Gültigkeit
dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die
Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise
übertragenen Teils mit denen gleichartig sind,
für welche die Marke zugunsten des Übertragenden
eingetragen bleibt.
(2) Das Internationale Büro tragt auch Übertragungen
der internationalen Marke ein, die
sich nur auf eines oder auf mehrere der vertragschließenden
Länder beziehen.
(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein
Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die
für den neuen Inhaber zuständige Behörde die
nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu
erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf
der Frist von fünf Jahren seit der internationalen
Registrierung übertragen worden ist.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des
Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.
Artikel 9quater
(1) Kommen mehrere Länder des besonderen
Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem
Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so
können sie der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft anzeigen
a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle
der nationalen Behörde jedes dieser Länder
tritt, und
b) daß die Gesamtheit ihrer Gebiete für die
vollständige oder teilweise Anwendung
dieses Abkommens als ein Land anzusehen
ist.
(2) Diese Anzeige wird erst wirksam sechs
Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung,
welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
den anderen vertragschließenden
Ländern darüber zugehen läßt.
Artikel 10
(1) Die Behörden regeln die Einzelheiten der
Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem
Einverständnis.
(2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß
der Leiter der nationalen Ämter des
gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes
gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors
des Internationalen Büros oder auf Verlangen
von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern
in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht
überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt
aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit
bestimmten Aufgaben betraut werden kann und
mindestens einmal jährlich zusammentritt.
(3) Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen.
(4) Jedoch
a) kann der Ausschuß vorbehaltlich der der
Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen
Befugnisse auf einen mit einer
Begründung versehenen Vorschlag des
Direktors des Internationalen Büros durch
einstimmigen Beschluß der vertretenen
Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses
Abkommens vorgesehenen Gebühren
ändern;
b) erläßt und ändert der Ausschuß durch
einstimmigen Beschluß der vertretenen
Länder die Ausführungsordnung zu diesem
Abkommen;
c) können die Leiter der nationalen Ämter
des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse
auf den Vertreter eines anderen Landes
übertragen.
Artikel 11
(1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen
Eigentums angehörenden Länder, die an
diesem Abkommen nicht teilgenommen haben,
werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel
16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen
Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt
ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung
des Abkommens zulässig.
(2) Sobald das Internationale Büro davon in
Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Land oder
sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete,
deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt,
diesem Abkommen beigetreten sind,
übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß
Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die
zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz
genießen.
(3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten
Marken die Vorteile der vorhergehenden
Bestimmungen im Gebiet des beitretenden
Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während
der die beteiligte Behörde die im Artikel 5
vorgesehene Erklärung abgeben kann.
(4) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt
zu diesem Abkommen erklären, daß die Anwendung
dieses Abkommens auf diejenigen
Marken beschränkt wird, die von dem Tag an
registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam
wird; dies gilt nicht für internationale Marken,
die schon vorher in diesem Land Gegenstand
einer gleichen, noch wirksamen nationalen
Eintragung gewesen sind und die auf Antrag
der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.
(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale
Büro von der oben genannten Übermittlung
der Sammelanzeige. Es beschränkt seine
Anzeige auf die Marken, deretwegen ihm der
Antrag auf Anwendung der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen
näheren Angaben innerhalb eines Jahres
nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.
Das Internationale Büro übermittelt den Ländern
keine Sammelanzeige, die bei ihrem Beitritt
zum Madrider Abkommen erklären, daß sie von
der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch
machen. Diese Länder können außerdem
gleichzeitig erklären, daß die Anwendung dieses
Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt
wird, die von dem Tag an registriert werden,
an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung
gilt jedoch nicht für die internationalen
Marken, die in diesen Ländern schon vorher
Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung
waren und die Anlaß zu gemäß Artikel
3ter und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung
des Schutzes geben können.
(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand
einer der in diesem Artikel vorgesehenen
Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle
der Eintragungen getreten, die in dem neuen
vertragschließenden Land vor dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar
bewirkt worden sind.
(7) Die Bestimmungen des Artikels 16bis der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen
anzuwenden.
Artikel 11bis
Für die Kündigung dieses Abkommens ist
Artikel 17bis der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums maßgebend.
Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
Kündigung wirksam wird, international registrierten
Marken, denen innerhalb der in Artikel
5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht
verweigert worden ist, genießen während der
Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben
Schutz, wie wenn sie unmittelbar in
diesem Land hinterlegt worden wären.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sollen in Paris so bald
wie möglich hinterlegt werden.
(2) Es tritt unter den Ländern, in deren
Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm
gemäß Artikel 11 Absatz 1 beigetreten sind, in
Kraft, sobald mindestens zwölf. Länder es ratifiziert
haben oder ihm beigetreten sind, und zwar
zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung
der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
angezeigt worden ist. Es soll dieselbe
Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums.
(3) Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung
der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegen, tritt es gemäß den
Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft
in Kraft. Jedoch ist dieses
Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig.
(4) Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen
zwischen den Ländern, in deren Namen
es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten
sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in
Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen
des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch
bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, in seinen
Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifi-
ziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an
die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses
Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese
Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen.
Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird
erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch
die genannte Regierung wirksam.
(5) Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen
mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmäßigen
Anpassungsmaßnahmen, die
sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen
dieses Abkommens als zweckmäßig erweisen.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten
Unterzeichneten nach Austausch ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke
am 15. Juni 1957.
die, verfasssungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten, hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert, verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen und zeigt gemäß Artikel 3bis Absatz 1 des Abkommens
an, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf Österreich nur dann erstreckt,
wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Zu Urkund dessen, ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte
Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 3. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das
vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der
Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 385/1969) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an, von denen die mit * bezeichneten
die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen haben
Belgien *, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Départements des Mutterlandes,
Algeriens, der Sahara, von Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion, sowie der Überseegebiete),
Italien *, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg *, Monaco *, Niederlande *, Portugal *,
Rumänien*, San Marino*, Schweiz, Spanien*, Tschechoslowakei, Tunesien*, Ungarn, Vereinigte
Arabische Republik *.
Die Deutsche Demokratische Republik hat eine Beitrittsurkunde hinterlegt und hiebei die
Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen. Die Gültigkeit dieses Beitrittes ist von einer
Anzahl von Mitgliedsländern des Madrider Verbandes bestritten worden.
(Übersetzung)
Ausführungsordnung (Übergangsregelung)
vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
Kapitel I
Gesuch um internationale Registrierung
Artikel 1 Gesuch um internationale Registrierung
an die nationale Behörde
Artikel 2 Gesuch um internationale Registrierung
an die BIRPI
Artikel 3 Druckstock
Artikel 4 Wiedergabe in Farbe
Artikel 5 Gebühren
Artikel 6 Übersetzungen und Transliterationen
Artikel 7 Berechtigung zur Benutzung von
Markenbestandteilen
Artikel 8 Registrierungsgesuche, die hinsichtlich
der Klassifizierung mangelhaft
sind
Artikel 9 Registrierungsgesuche, die hinsichtlich
der Farbbeanspruchung
nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig
sind
Artikel 10 Registrierungsgesuche, die in anderer
Hinsicht nicht vorschriftsmäßig
oder unvollständig sind
Artikel 11 Nicht vorschriftsmäßige oder unvollständige
Registrierungsgesuche,
die zu einer Sammelhinterlegung
gehören
Kapitel II
Registrierung
Artikel 12 Registrierung
Kapitel III
Territoriale Ausdehnung des Schutzes, um die
nach der internationalen Registrierung nachgesucht
wird
Artikel 13 Gesuch Um territoriale Ausdehnung
des Schutzes, das nach der internationalen
Registrierung eingereicht
wird
Kapitel IV
Erneuerung
Artikel 14 Mitteilung betreffend die Erneuerung
Artikel 15 Erneuerungsgesuch
Artikel 16 Druckstock
Artikel 17 Wiedergabe in Farbe
Artikel 18 Gebühren
Artikel 19 Unvollständige oder nicht vorschriftsmäßige
Erneuerungsgesuche
Artikel 20 Eintragung in das Register
Kapitel V
Änderungen der Markeneintragung
Artikel 21 Übertragungen und andere Änderungen
Artikel 22 Änderungen der Markeneintragung
im nationalen Register, die auch die
internationale Registrierung berühren
Kapitel VI
Registrierungsbescheinigungen und Mitteilungen
Artikel 23 Registrierungsbescheinigungen
Artikel 24 Mitteilungen
Artikel 25 Sammelanzeigen
Kapitel VII
Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Artikel 26 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Kapitel VIII
Veröffentlichung
Artikel 27 Veröffentlichung
Kapitel IX
Gebühren und andere zu erhebende Beträge
Artikel 28 Gebühren und andere zu erhebende
Beträge
Kapitel X
Verteilung verschiedener Gebühren und der
Überschüsse der Einnahmen
Artikel 29 Verteilung verschiedener Gebühren
und der Überschüsse der Einnahmen
Kapitel XI
Schlußbestimmungen
Artikel 30 Revisionen
Artikel 31 Inkrafttreten
Präambel
Der Ausschuß der Leiter der nationalen
Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen
Madrider Verbandes, gemäß Artikel 10
Absatz 4 der Nizzaer Fassung des Abkommens
von 1957,
und die Behörden des gewerblichen Eigentums
der Länder des besonderen Madrider Verbandes
nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung
(Übergangsregelung) zum Madrider Abkommen
an.
Kapitel I
GESUCH UM INTERNATIONALE REGISTRIERUNG
Artikel 1
Gesuch um internationale Registrierung an die
nationale Behörde
Jedes Gesuch um internationale Registrierung
einer für Waren oder Dienstleistungen bestimmten
Marke ist vom Hinterleger an die Behörde
des Ursprungslandes zu richten, und zwar in der
von dieser durch ihre nationalen Vorschriften geregelten
Form.
Artikel 2
Gesuch um internationale Registrierung an die
BIRPI
(1) Ist die Marke im Ursprungsland vorschriftsmäßig
eingetragen worden, so übersendet
die Behörde dieses Landes den BIRPI ein Gesuch
um Registrierung in doppelter Ausfertigung,
das auf dem von den BIRPI den Behörden
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular
in französischer Sprache abzufassen ist. Die
Behörde des Ursprungslandes hat das Formular
auszufüllen oder darauf zu achten, daß es ordnungsgemäß
ausgefüllt ist; in jedem Fall ist es
von dieser Behörde zu unterzeichnen. Die Behörde
hat zu bescheinigen, daß die Marke in ihrem
nationalen Register eingetragen ist und daß die
in dem Gesuch enthaltenen Angaben mit den
Angaben in diesem Register übereinstimmen.
(2) Das Gesuch muß enthalten
a) den Namen des Hinterlegers;
b) die Anschrift des Hinterlegers; sind mehrere
Anschriften angegeben, so ist in dem
Gesuch diejenige zu bezeichnen, an die die
Mitteilungen gesandt werden sollen; ein
erwählter Wohnsitz kann als Anschrift
nur angegeben werden, wenn aus den
übrigen Angaben des Gesuchs hervorgeht,
daß die in den Artikeln 1 und 2 des Abkommens
vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind;
c) die Bezeichnung des Landes des Madrider
Verbandes, dem der Hinterleger angehört,
oder, wenn er nicht Angehöriger eines
Landes des Madrider Verbandes ist, die
Bezeichnung des Landes des Verbandes,
in dem er seinen Wohnsitz oder eine
tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat (Artikel 1 Absatz 1
und Artikel 2 der Londoner Fassung des
Abkommens; Artikel 1 Absatz 2 und
Artikel 2 der Nizzaer Fassung des Abkommens);
d) die Bezeichnung des Ursprungslandes der
Marke (Artikel 1 Absatz 2 der Londoner
Fassung des Abkommens; Artikel 1 Absatz
3 der Nizzaer Fassung des Abkommens)
e) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift
des Vertreters;
f) die Marke selbst, wenn es sich um eine
Wortmarke handelt; handelt es sich um
eine Bildmarke oder um eine Marke, die
einen bildlichen Bestandteil oder eine
besondere Schriftform aufweist, so muß
das Gesuch eine deutliche Abbildung in
Schwarzdruck enthalten; beansprucht der
Hinterleger die Farbe als unterscheidendes
Merkmal der Marke, so sind in dem
Gesuch die beanspruchte Farbe oder die
beanspruchten Farben anzugeben; wird
die Marke ganz oder teilweise durch die
Form des körperlichen (dreidimensionalen)
Gegenstandes gebildet, dessen zweidimensionale
Abbildung dem Gesuch beigefügt
ist, so muß dies in dem Gesuch durch den
Vermerk „marque plastique" zum Ausdruck
gebracht werden;
g) die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Registrierung der im Zeitpunkt
des Gesuchs um internationale
Registrierung im Ursprungsland in Kraft
befindlichen Marke, gegebenenfalls mit
der Erklärung des Hinterlegers, daß es
sich ran eine erste Hinterlegung im Sinne
von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums handelt;
h) wenn das Gesuch eine Marke betrifft, die bereits
Gegenstand einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen war die
Daten und Nummern dieser Registrierungen;
i) die Waren oder Dienstleistungen, für die
der Schutz der Marke beansprucht wird,
vorzugsweise unter Verwendung der Benennungen
der internationalen Klassifikation,
jedenfalls aber gruppiert nach
den Klassen dieser Klassifikation;
k) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,
für das die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist: das Datum, an
dem das Gesuch um internationale Registrierung
bei der Behörde des Ursprungslandes
eingegangen ist; ist jedoch das
Gesuch um internationale Registrierung
bei der Behörde eines solchen Landes
eingegangen, bevor diese die nationale
Marke, die Gegenstand des Gesuchs ist,
eingetragen hat, so gibt diese Behörde
als Datum der Gesuchshinterlegung das
Datum der Eintragung der nationalen
Marke an;
1) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,
für das die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist: die Bezeichnung
der Länder, die von der durch Artikel 3bis
des Abkommens eingeräumten Befugnis
Gebrauch gemacht haben, und für die die
Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen
Registrierung beantragt wird;
m) den Betrag und die Zahlungsart der Gebühren
entsprechend den Bestimmungen
des Artikels 5 dieser Ausführungsordnung.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen die Gebühren
entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5
dieser Ausführungsordnung sowie gegebenenfalls
die in den Artikeln 3, 4, 6 und 7 dieser Ausführungsordnung
erwähnten Unterlagen.
(4) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare
des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.
Das andere Exemplar kann nach der
Veröffentlichung der Registrierung in „Les Marques
internationales" vernichtet werden.
Artikel 3
Druckstock
(1) Handelt es sich um eine Bildmarke oder
um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil
oder eine besondere Schriftform aufweist,
so ist dem Gesuch ein Druckstock zur Wiedergabe
der Marke in der von den BIRPI herausgegebenen
Veröffentlichung beizufügen. Dieser
Druckstock muß eine genaue Wiedergabe der
Marke ermöglichen, so daß alle ihre Einzelheiten
hervortreten; er soll nicht weniger als
15 Millimeter und nicht mehr als 10 Zentimeter
lang oder breit sein; die Druckhöhe des Druckstocks
muß genau 24 Millimeter betragen entsprechend
der Höhe der Drucklettern.
(2) Dieser Druckstock wird dem Inhaber
der Marke nicht zurückgesandt.
(3) Anstelle des Druckstocks kann der Anmelder
den BIRPI den Betrag der in Artikel 28
Absatz 14 dieser Ausführungsordnung festgesetzten
Gebühr senden. In diesem Fall stellen
die BIRPI den Druckstock nach der auf dem
Gesuch vorhandenen Abbildung her.
Artikel 4
Wiedergabe in Farbe
Beansprucht der Hinterleger die Farbe als
unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so sind
dem Gesuch 40 farbige Abbildungen auf Papier,
deren Seitenlängen 20 Zentimeter nicht überschreiten
dürfen, beizufügen. Eine davon ist
auf jedem der beiden Exemplare des Registrierungsgesuchs
neben der Abbildung der Marke
in Schwarzdruck zu befestigen. Besteht die
Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen
diese für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt
festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.
Das Gesuch muß einen kurzen Vermerk enthalten,
der lediglich die für die wesentlichen
Teile der Marke beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
angibt.
Artikel 5
Gebühren
(1) Dem Gesuch sind beizufügen die internationale
Grundgebühr und gegebenenfalls entweder
die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b
und c der Nizzaer Fassung des Abkommens vorgesehene
Zusatzgebühr und Ergänzungsgebühr,
wenn das Gesuch aus einem Land kommt, für
das diese Fassung in Kraft getreten ist, oder
der in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner Fassung
des Abkommens vorgesehene Zuschlag, wenn
das Gesuch aus einem Land kommt, für das
die Nizzaer Fassung des Abkommens nicht in
Kraft getreten ist, sofern diese Beträge nicht
im voraus und unmittelbar an die BIRPI eingesandt
worden sind oder nicht einem bei den
BIRPI bestehenden Depotkonto entnommen
werden können. Können diese Beträge nicht
einem bei den BIRPI bestehenden Depotkonto
entnommen werden, so müssen sie entweder
bar bei der Kasse der BIRPI eingezahlt
oder durch Postanweisung oder durch Einzahlung
oder Überweisung auf das Postscheck- oder
Bankkonto der BIRPI oder durch einen
in Genf zahlbaren Scheck entrichtet werden.
(2) Bei jeder Zahlung sind Name und Wohnsitz
des Hinterlegers sowie die Marke und der
Zweck der Zahlung anzugeben.
(3) In den Registrierungsgesuchen ist genau
anzugeben, zu welchem Zeitpunkt, in welcher
Form und von wem diese Zahlungen geleistet
worden sind. Ferner ist anzugeben, ob die internationale
Gebühr sofort für zwanzig Jahre oder
nur für die ersten zehn Jahre gezahlt worden
ist. Handelt es sich um eine Sammelhinterlegung,
so müssen alle in dieser Hinterlegung
eingeschlossenen Marken einheitlich für dieselbe
Dauer von zwanzig oder von zehn Jahren
hinterlegt werden.
Artikel 6
Übersetzungen und Transliterationen
Enthält die Marke Angaben oder Schriftzeichen
in einer den BIRPI nicht genügend bekannten
Sprache oder Schrift, so fordert die Behörde
des Ursprungslandes vom Hinterleger,
daß er seiner internationalen Hinterlegung davon
eine Übersetzung in die französische Sprache
oder eine Transliteration in lateinische Buchstaben
beifügt. Die BIRPI übermitteln den beteiligten
Behörden auf Antrag eine Abschrift
dieser Übersetzung oder dieser Transliteration.
Artikel 7
Berechtigung zur Benutzung von Markenbestandteilen
Es steht der Behörde des Ursprungslandes
frei, gegebenenfalls auf dem Registrierungsgesuch
zu bescheinigen, daß der Hinterleger
ihr gegenüber das Recht zum Gebrauch des
Wappens, des Bildes, der Auszeichnung oder
des Namens eines Dritten, die in der Marke
wiedergegeben sind, nachgewiesen hat.
Artikel 8
Registrierungsgesuche, die hinsichtlich der Klassifizierung
mangelhaft sind
(1) Enthält das Gesuch keine Klassenangabe
oder sind die Waren oder Dienstleistungen
nicht nach den Klassen der internationalen
Klassifikation gruppiert, so werden die BIRPI
diese Mängel beheben. Kommt das Gesuch
aus einem Land, für das die Nizzaer Fassung
des Abkommens in Kraft getreten ist, so werden
die BIRPI durch Vermittlung der betreffenden
nationalen Behörde den Hinterleger oder seinen
Vertreter von der erfolgten Klassifizierung in
Kenntnis setzen und auffordern, die Klassifizierungsgebühr
sowie gegebenenfalls (wenn entsprechend
der vorgenommenen Klassifizierung
außerdem eine Zusatzgebühr zu entrichten ist
oder wenn der hiefür bereits gezahlte Betrag
nicht ausreicht) die Zusatzgebühr oder deren
Restbetrag zu entrichten
a) vor Ablauf von drei Monaten, gerechnet
von dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
k angegebenen Zeitpunkt an, wenn
der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs
bei den BIRPI vor dem Ablauf der
Zweimonatsfrist liegt, die von dem in
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k angegebenen
Zeitpunkt an zu berechnen ist,
oder
b) innerhalb der Frist von einem Monat,
gerechnet vom Zeitpunkt der Aufforderung
an, wenn der Zeitpunkt des Eingangs
des Gesuchs bei den BIRPI nach
dem Ablauf der Zweimonatsfrist liegt,
die von dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
k angegebenen Zeitpunkt an zu berechnen
ist.
(2) Sind die BIRPI der Auffassung, daß
die nach den Klassen der internationalen Klassifikation
gruppierten Waren oder Dienstleistungen
fehlerhaft klassifiziert sind und
a) kommt das Gesuch aus einem Land,
für das die Nizzaer Fassung des Abkommens
nicht in Kraft getreten ist,
werden die BIRPI diejenige Klassifizierung
vornehmen, die sie als der internationalen
Klassifikation entsprechend ansehen;
b) kommt das Gesuch aus einem Land, für
das die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist, werden die BIRPI
der nationalen Behörde des Hinterlegers
diejenige Klassifizierung vorschlagen, die
sie als der internationalen Klassifikation
entsprechend ansehen. Gegebenenfalls
(wenn entsprechend der vorgeschlagenen
Klassifizierung eine Zusatzgebühr zu entrichten
ist oder wenn der hierfür bereits
gezahlte Betrag nicht ausreicht) werden
die BIRPI gleichzeitig den Hinterleger
oder seinen Vertreter auffordern, die Zusatzgebühr
oder deren Restbetrag innerhalb
der gemäß den Bestimmungen von
Absatz 1 dieses Artikels anwendbaren
Fristen zu entrichten; erfordert die Berichtigung
jedoch nicht die Zahlung einer
Zusatzgebühr oder eines Restbetrages der
Zusatzgebühr, so brauchen die BIRPI
das Einverständnis der nationalen Behörde
nicht einzuholen, wenn diese Behörde
sie dazu ermächtigt hat.
(3) a) Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen
dieser Ausführungsordnung erhält die internationale
Registrierung, wenn das Gesuch
aus einem Land kommt, für das
die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist — je nachdem,
ob das Gesuch vor oder nach dem Ablauf
der Zweimonatsfrist, die von dem
in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k angegebenen
Zeitpunkt an zu berechnen
ist, bei den BIRPI eingegangen ist —,
entweder das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
k angegebene Datum oder das Datum
des Empfangs des Gesuchs durch die
BIRPI, vorausgesetzt, daß die BIRPI
die etwa geschuldeten Zahlungen innerhalb
der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen
Fristen erhalten haben. Für
die durch die Nizzaer Fassung des Abkommens
nicht gebundenen Länder wird
als Registrierungsdatum der Tag angegeben,
an dem die BIRPI das Gesuch
empfangen haben, oder, wenn Zahlungen
geschuldet sind, der Tag, an dem die
BIRPI diese Zahlungen erhalten haben.
b) Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen
dieser Ausführungsordnung erhält die internationale
Registrierung, wenn das Gesuch
aus einem Land kommt, für das
die Nizzaer Fassung des Abkommens
nicht in Kraft getreten ist, das Datum,
an dem die BIRPI das Gesuch empfangen
haben, oder, wenn der in der Londoner
Fassung des Abkommens vorgesehene Zuschlag
(sofern die Liste der Waren oder
Dienstleistungen mehr als 100 Wörter
enthält) gezahlt oder ergänzt werden
muß, das Datum, an dem die BIRPI
diesen Zuschlag oder dessen Restbetrag
erhalten haben.
(4) Beantragt der Hinterleger, statt die Zusatzgebühr
oder deren Restbetrag zu zahlen
einer derartige Kürzung der Liste der Waren
oder Dienstleistungen, daß eine solche Zahlung
nicht mehr notwendig ist, so tritt das Datum
des Eingangs dieses Antrags bei den BIRPI
an die Stelle des Datums des Empfangs der
Zahlung durch die BIRPI.
(5) Jedes mangelhafte Gesuch, das aus einem
Land kommt, für das die Nizzaer Fassung des
Abkommens in Kraft getreten ist, und für
das die geschuldete Klassifizierungsgebühr und
die etwa geschuldete Zusatzgebühr oder deren
Restbetrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen gezahlt werden, wird als zurückgenommen
angesehen. In einem solchen Fall wird dem
Hinterleger die internationale Gebühr nach Abzug
von 50 Franken zurückerstattet.
(6) Die BIRPI sind gehalten, die ihnen
durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben
mit der größtmöglichen Sorgfalt zu erledigen
und die Zeitpunkte des Ablaufs der gesetzten
Fristen stets mitzuteilen;
Artikel 9
Registrierungsgesuche, die hinsichtlich der Farbbeanspruchung
nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig
sind
(1) Stellen die BIRPI fest, daß irgendeines
der in Artikel 3 des Abkommens und in Artikel 4
dieser Ausrührungsordnung genannten Erfordernisse
hinsichtlich der Farbe nicht erfüllt
ist, so setzen sie die Registrierung aus und teilen
dies durch Vermittlung der betreffenden nationalen
Behörde unverzüglich dem Hinterleger oder
seinem Vertreter mit unter Festsetzung einer
Frist von zwei Monaten, vom Zeitpunkt dieser
Mitteilung an gerechnet, innerhalb der das
Gesuch in Ordnung zu bringen oder zu vervollständigen
ist.
(2) Wird die Hinterlegung innerhalb dieser
Frist nicht in Ordnung gebracht oder vervollständigt,
so registrieren die BIRPI die Marke
ohne Berücksichtigung der Farbe und zeigen
die Registrierung an.
(3) Erhalten die BIRPI von der nationalen
Behörde innerhalb der in Absatz 1 genannten
Frist ein in Ordnung gebrachtes oder vervollständigtes
Gesuch, so wird nach den Bestimmungen
der Londoner beziehungsweise der Nizzaer
Fassung des Abkommens über die Festsetzung
des Zeitpunkts der Registrierung dasjenige
Datum berücksichtigt, an dem das in Ordnung
gebrachte oder vervollständigte Gesuch entweder
bei den BIRPI oder bei der nationalen Behörde
eingegangen ist. Kommt das in Ordnung gebrachte
oder vervollständigte Gesuch jedoch von
der Behörde eines Landes, das durch die Nizzaer
Fassung des Abkommens gebunden ist, und geht
es bei den BIRPI vor Ablauf einer Frist von
zwei Monaten ein, gerechnet vom Zeitpunkt des
Eingangs des nicht vorschriftsmäßigen oder
unvollständigen Gesuchs bei der genannten Behörde
an, so erhält die internationale Registrierung
dieses Datum.
Artikel 10
Registrierungsgesuche, die in anderer Hinsicht
nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig sind
(1) Stellen die BIRPI fest, daß ein Gesuch
um internationale Registrierung aus anderen
als den in den Artikeln 8 und 9 dieser Ausführungsordnung
genannten Gründen nicht vorschriftsmäßig
oder unvollständig ist, so setzen sie
die Registrierung aus und teilen dies durch Vermittlung
der betreffenden nationalen Behörde
unverzüglich dem Hinterleger oder seinem Vertreter
mit.
(2) Die BIRPI können unter Beachtung des
gleichen Verfahrens die Registrierung aussetzen,
insbesondere
a) wenn das Gesuch unverständliche oder zu
unbestimmte Waren- oder Dienstleistungsangaben
enthält, wie „marchandises diverses",
„et autres produits", „etc.", oder
wenn die Angabe der Waren oder Dienstleistungen
durch bloße Angabe der entsprechenden
Klassen ersetzt ist;
b) wenn der Druckstock keine genügend
genaue Wiedergabe der Einzelheiten der
Marke ermöglicht oder wenn die BIRPI
nach der ihnen übersandten Abbildung
keinen Druckstack herstellen können, falls
ein solcher erforderlich ist;
c) wenn die Marke die Darstellung eines mit
dem „Roten Kreuz" verwechselbaren Kreuzes
enthält und wenn der Hinterleger zur
Vermeidung sicherer Zurückweisungen im
voraus eine Erklärung beizubringen hat,
daß die Marke weder in roter noch in
ähnlicher Farbe gebraucht wird;
d) wenn die in dem Registrierungsgesuch
enthaltenen Angaben — falls das Gesuch
einen Hinweis auf eine internationale
Registrierung enthält — nicht mit denjenigen
im internationalen Register übereinstimmen,
ohne daß diese Abweichung
durch eine entsprechende Bemerkung im
Gesuch begründet wird.
(3) Wird das Gesuch nicht innerhalb von
sechs Monaten, vom Datum der im Absatz 1
erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung
gebracht oder vervollständigt, zu setzen die
BIRPI eine Frist von gleicher Dauer für die Erledigung
der Angelegenheit. Sie benachrichtigen
hiervon sowohl den Hinterleger oder seinen Vertreter
als auch die Behörde, die um die Registrierung
ersucht hat.
(4) Sind die Fristen abgelaufen, ohne daß
das Gesuch in Ordnung gebracht oder vervollständigt
worden ist, so wird das Gesuch als zurückgenommen
angesehen und dem Hinterleger
die gezahlte internationale Gebühr nach Abzug
von 50 Franken zurückerstattet,
(5) Erhalten die BIRPI von der nationalen
Behörde innerhalb der festgesetzten Fristen ein
in Ordnung gebrachtes oder vervollständigtes
Gesuch, so wird nach den Bestimmungen der
Londoner beziehungsweise der Nizzaer Fassung
des Abkommens über die Festsetzung des Zeitpunkts
der Registrierung dasjenige Datum berücksichtigt,
an dem das in Ordnung gebrachte
oder vervollständigte Gesuch entweder bei den
BIRPI oder bei der nationalen Behörde eingegangen
ist. Kommt das in Ordnung gebrachte oder
vervollständigte Gesuch jedoch van der Behörde
eines Landes, das durch die Nizzaer Fassung des
Abkommens gebunden ist, und geht es bei den
BIRPI vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten
ein, gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs
des nicht vorschriftsmäßigen oder unvollständigen
Gesuchs bei der genannten Behörde an, so
erhält die internationale Registrierung dieses
Datum.
Artikel 11
Nicht vorschriftsmäßige oder unvollständige
Registrierungsgesuche, die zu einer Sammelhinterlegung
gehören
Ist das Gesuch um Registrierung einer bestimmten
Marke nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig
und gehört es zu einer Sammelhinterlegung,
so wird die Registrierung aller zu
dieser Hinterlegung gehörenden Marken ausgesetzt,
es sei denn, die beteiligte Behörde oder
der Hinterleger ersuche die BIRPI, diese Marke
aus der Sammelhinterlegung auszusondern und sie
als Einzelmarke zu behandeln.
Kapitel II
REGISTRIERUNG
Artikel 12
Registrierung
(1) Die BIRPI tragen die Marke unverzüglich
in ein Register ein, das die nachstehenden
Angaben enthält
a) die Ordnungsnummer der internationalen
Registrierung;
b) die Marke selbst oder eine Abbildung der
Marke;
e) gegebenenfalls die Vermerke über eine
Farbbeanspruchung;
d) gegebenenfalls den Vermerk, daß es sich
um eine körperliche Marke (marque plastique)
handelt;
e) den Namen und die Anschrift; des Markeninhabers;
f) das Datum oder die Daten, von dem oder
von denen an die Registrierung wirksam
ist;
g) die Dauer, für die die Grundgebühr gezahlt
worden ist;
h) die Waren oder die Dienstleistungen,
auf die sich die Marke bezieht, gruppiert
nach den Klassen der internationalen
Klassifikation;
i) die Bezeichnung der Länder, denen die
Registrierung angezeigt werden muß;
k) die Bezeichnung des Ursprungslandes der
Marke;
l) die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Registrierung der im Zeitpunkt
des Gesuchs um internationale Registrierung
im Ursprungsland in Kraft befindlichen
Marke, gegebenenfalls mit der Angabe,
daß es sich gemäß der Erklärung
des Hinterlegers bei der genannten Hinterlegung
um eine erste Hinterlegung im
Sinne von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums handle;
m) gegebenenfalls die Vermerke über eine oder
mehrere frühere internationale Registrierungen,
auf die im Registrierungsgesuch
hingewiesen wurde, und die Vermerke
über Änderungen, die seit der letzten
Registrierung eingetreten, aber noch nicht
in das Register eingetragen sind.
(2) Außerdem enthält das Register
a) die Dienstvermerke der BIRPI;
b) die Vermerke über die Rechtslage der
Marke nach ihrer Registrierung, wie
Schutzverweigerungen, Einschränkungen,
Übertragungen, Verzichte, Gesuche um
territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß
Artikel 3ter Absatz 2 des Abkommens,
Löschungen, Erneuerungen oder neue Hinterlegungen
mit dem Vermerk früherer
Registrierungen usw.
Kapitel III
TERRITORIALE AUSDEHNUNG DES
SCHUTZES, UM DIE NACH DER INTERNATIONALEN
REGISTRIERUNG NACHGESUCHT
WIRD
Artikel 13
Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes,
das nach der internationalen Registrierung eingereicht
wird
(1) Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn
das Ursprungsland oder gegebenenfalls das Land
des Inhabers der Nizzaer Fassung des Abkommens
beigetreten ist oder sie ratifiziert hat.
(2) Jedes Gesuch um territoriale Ausdehnung
des Schutzes (Artikel 3ter Absatz 2 der Nizzaer
Fassung des Abkommens), das den BIRPI durch
die Behörde des Ursprungslandes der Marke
oder gegebenenfalls durch die Behörde des Landes
des Inhabers nach erfolgter internationaler Registrierung
vorgelegt wird, ist in doppelter Ausfertigung
auf dem von den BIRPI den Behörden
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular
einzureichen. Dieses Gesuch ist in französischer
Sprache abzufassen. Es muß enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers;
b) die Nummer und das Datum der internationalen
Registrierung;
c) die Bezeichnung des Landes oder der
Länder, für die die territoriale Ausdehnung
des Schutzes beantragt wird;
d) die Waren oder Dienstleistungen, für die die
territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt
wird, falls der Schutz in den betreffenden
Ländern nicht für alle im internationalen
Register eingetragenen Waren
oder Dienstleistungen beansprucht wird;
e) den Betrag und die Zahlungsart der Ergänzungs-
und der Eintragungsgebühr
(siehe Absatz 3 unten.).
(3) Die Ergänzungsgebühr (Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe c der Nizzaer Fassung des Abkommens)
und die Gebühr für die Eintragung in das
Register (Artikel 28 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung)
sind an die BIRPI vor oder gleichzeitig
mit der Übermittlung des Gesuchs zu zahlen.
Haben die BIRPI im Zeitpunkt des Eingangs des
Gesuchs die Zahlung noch nicht erhalten, so
setzen sie die Eintragung dieses Gesuchs bis zum
Empfang der Zahlung aus.
(4) Die BIRPI tragen das Gesuch um territoriale
Ausdehnung des Schutzes unverzüglich
in das Register ein. Stellen sie fest, daß das Gesuch
unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig
ist, so wenden sie die Bestimmungen des Artikels
10 dieser Ausführungsordnung sinngemäß
an.
(5) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare
des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.
Das andere Exemplar kann nach der
Veröffentlichung der territorialen Ausdehnung
des Schutzes in „Les Marques internationales"
vernichtet werden.
Kapitel IV
ERNEUERUNG
Artikel 14
Mitteilung betreffend die Erneuerung
Die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens
genannte Mitteilung enthält
a) den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der
Schutzfrist der internationalen Registrierung;
b) die Angabe, ob das Land des Inhabers der
Marke die Nizzaer Fassung des Abkommens
ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist,
die Angabe der Länder, die von der durch
Artikel 3bis der Nizzaer Fassung des
Abkommens eingeräumten Befugnis Gebrauch
gemacht haben, und den Hinweis,
daß der Inhaber diejenigen Länder namentlich
bezeichnen muß, in denen er den Schutz
aufrechtzuerhalten wünscht;
c) die Mitteilung, daß die im Register für die
in Frage stehende Marke enthaltenen
Waren oder Dienstleistungen im Erneuerungsgesuch
nach den Klassen der internationalen
Klassifikation gruppiert sein
müssen;
d) die Mitteilung, daß das Erneuerungsgesuch,
wenn es gegenüber der zu erneuernden
Registrierung irgendeine Abänderung
enthält oder nach Ablauf der
vorgeschriebenen Fristen bei den BIRPI
eingeht, wie ein Gesuch um neue Registrierung
behandelt werden wird.
Artikel 15
Erneuerungsgesuch
(1) Zur Erneuerung der internationalen Registrierung
übersendet die Behörde des Landes
des Markeninhabers den BIRPI frühestens zwölf
Monate vor Ablauf der Schutzfrist der bestehenden
Registrierung ein Gesuch um Erneuerung
in doppelter Ausfertigung, das auf dem von den
BIRPI den Behörden unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Formular in französischer Sprache
abzufassen ist. Die Behörde des Landes des
Markeninhabers hat das Formular auszufüllen
oder darauf zu achten, daß es ordnungsgemäß
ausgefüllt ist; in jedem Fall ist es von dieser
Behörde zu unterzeichnen.
(2) Das Gesuch muß enthalten
a) das Datum und die Nummer der internationalen
Registrierung, die Gegenstand
der Erneuerung ist;
b) den Namen des Markeninhabers;
c) die Anschrift des Inhabers; sind mehrere
Anschriften angegeben, so ist in dem
Gesuch diejenige zu bezeichnen, an die die
Mitteilungen gesandt werden sollen; ein
erwählter Wohnsitz kann als Anschrift nur
angegeben werden, wenn aus den unter den
nachstehenden Buchstaben d und e enthaltenen
Angaben hervorgeht, daß die in
den Artikeln 1 und 2 des Abkommens
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
d) die Bezeichnung des Landes des Madrider
Verbandes, dem der Inhaber angehört,
oder, wenn er nicht Angehöriger eines
Landes des Madrider Verbandes ist, die
Bezeichnung des Landes des Verbandes,
in dem er seinen Wohnsitz oder eine
tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung
hat (Artikel 1 Absatz 1 und
Artikel 2 der Londoner Fassung des Abkommens;
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2
der Nizzaer Fassung des Abkommens);
e) die Bezeichnung des Landes des Inhabers
im Sinne der Nizzaer Fassung des Abkommens;
die Bezeichnung des Ursprungslandes
im Sinne der Londoner Fassung des
Abkommens im Zeitpunkt der Erneuerung;
f) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift
des Vertreters;
g) die Marke selbst, wenn es sich um eine
Wortmarke handelt; handelt es sich um
eine Bildmarke oder um eine Marke, die
einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere
Schriftform aufweist, so muß das
Gesuch eine deutliche Abbildung in
Schwarzdruck enthalten; beansprucht der
Inhaber die Farbe als unterscheidendes
Merkmal der Marke, so sind in dem Gesuch
die beanspruchte Farbe oder die beanspruchten
Farben anzugeben; wird die Marke ganz
oder teilweise durch die Form des körperlichen
(dreidimensionalen) Gegenstandes
gebildet, dessen zweidimensionale Abbildung
dem Gesuch beigefügt ist, so muß
dies in dem Gesuch durch den Vermerk
„marque plastique" zum Ausdruck gebracht
werden;
h) die Daten und Nummern der Hinterlegung
und der Registrierung der im Zeitpunkt
der Erneuerung nach der Londoner Fassung
des Abkommens im Ursprungsland
in Kraft befindlichen Marke;
i) gegebenenfalls die Daten und Nummern
der früheren internationalen Registrierungen;
k) die Waren oder Dienstleistungen, für die
der Schutz der Marke beansprucht wird,
gruppiert nach den Klassen der internationalen
Klassifikation;
l) für den in Artikel 19 Absatz 2 dieser
Ausführungsordnung vorgesehenen Fall,
wenn das Gesuch aus einem Land kommt,
für das die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist; das Datum,
an dem das Erneuerungsgesuch bei der
Behörde dieses Landes eingegangen ist;
m) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,
für da:s die Nizzaer Fassung des Abkommens
in Kraft getreten ist: die Bezeichnung
der Länder, die Tön der durch
Artikel 3bis der Nizzaer Fassung des
Abkommens eingeräumten Befugnis Gebrauch
gemacht haben und für die die
territoriale Ausdehnung des Schützes aus
der internationalen Registrierung beantragt
wird;
n) den Betrag und die Zahlungsart der Gebühren
entsprechend den Bestimmungen
des Artikels 18 dieser Ausführungsordnung.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen die Gebühren
entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18
dieser Ausführungsordnung sowie gegebenenfalls
die in den Artikeln 16 und 17 dieser Ausführungsordnung
genannten Unterlagen.
(4) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare
des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.
Das andere Exemplar kann nach der Veröffentlichung
der Erneuerung in „Les Marques internationales"
vernichtet werden.
Artikel 16
Druckstock
(1) Handelt es sich um eine Bildmarke oder
um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil
oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist
dem Gesuch ein Druckstock zur Wiedergabe
der Marke in der von den BIRPI herausgegebenen
Veröffentlichung beizufügen. Dieser Druckstock
muß eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen,
so daß alle ihre Einzelheiten hervortreten;
er soll nicht weniger als 15 Millimeter
und nicht mehr als 10 Zentimeter lang oder
breit sein; die Druckhöhe des Druckstocks
muß genau 24 Millimeter betragen, entsprechend
der Höhe der Drucklettern.
(2) Dieser Druckstock wird dem Inhaber der
Marke nicht zurückgesandt.
(3) Anstelle des Druckstocks kann der Inhaber
der Marke den BIRPI den Betrag der in Artikel
28 Absatz 14 dieser Ausführungsordnung
festgesetzten Gebühr senden. In diesem Fall stellen
die BIRPI den Druckstock nach der auf dem
Gesuch vorhandenen Abbildung her.
Artikel 17
Wiedergabe in Farbe
Beansprucht der Inhaber die Farbe als unterscheidendes
Merkmal seiner Marke, so sind dem
Gesuch 40 farbige Abbildungen auf Papier,
deren Seitenlängen 20 Zentimeter nicht überschreiten
dürfen, beizufügen. Eine davon ist
auf jedem der beiden Exemplare des Erneuerungsgesuchs
neben der Abbildung der Marke in
Schwarzdruck zu befestigen. Besteht die Marke
aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese
für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt
festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.
Das Gesuch muß einen kurzen Vermerk enthalten,
der lediglich die für die wesentlichen
Teile der Marke beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung
angibt.
Artikel 18
Gebühren
(1) Dem Gesuch sind beizufügen die internationale
Grundgebühr und gegebenenfalls entweder
die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b
und c der Nizzaer Fassung des Abkommens vor-
gesehene Zusatzgebühr und Ergänzungsgebühr,
wenn das Gesuch aus einem Land kommt, für
das diese Fassung in Kraft getreten ist, oder der
in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner Fassung des
Abkommens vorgesehene Zuschlag, wenn das
Gesuch aus einem Land kommt, für das die
Nizzaer Fassung des Abkommens nicht in Kraft
getreten ist, sofern diese Beträge nicht im voraus
und unmittelbar an die BIRPI eingesandt worden
sind oder nicht einem bei den BIRPI bestehenden
Depotkonto entnommen werden können. Können
diese Beträge nicht einem bei den BIRPI
bestehenden Depotkonto entnommen werden,
so müssen sie entweder bar bei der Kasse der
BIRPI eingezahlt oder durch Postanweisung
oder durch Einzahlung oder Überweisung auf
das Postscheck- oder Bankkonto der BIRPI
oder durch einen in Genf zahlbaren Scheck entrichtet
werden.
(2) Bei jeder Zahlung sind Name und Wohnsitz
des Inhabers sowie die Marke und der Zweck
der Zahlung anzugeben.
(3) In den Erneuerungsgesuchen ist genau
anzugeben, zu welchem Zeitpunkt, in welcher
Form und von wem diese Zahlungen geleistet
worden sind.
Artikel 19
Unvollständige oder nicht vorschriftsmäßige Erneuerungsgesuche
(1) Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10
und 11 dieser Ausführungsordnung sind sinngemäß
auf die Erneuerungen anwendbar, sofern
das Erneuerungsgesuch bei den BIRPI innerhalb
der vorgeschriebenen Fristen eingegangen ist.
(2) Enthält das Erneuerungsgesuch gegenüber
der zu erneuernden Registrierung eine Änderung
oder geht es nach Ablauf der vorgeschriebenen
Fristen bei den BIRPI ein, so sind die BIRPI
ermächtigt, es wie ein Gesuch um neue Registrierung
zu behandeln.
Artikel 20
Eintragung in das Register
(1) Die Bestimmungen des Artikels 12 dieser
Ausführungsordnung sind sinngemäß auf die Erneuerungen
anwendbar.
(2) Werden jedoch Gesuche um Erneuerung
von der Behörde eines der Nizzaer Fassung des
Abkommens angehörenden Landes übersandt, so
sind die Erneuerungen für alle Länder, auf die
sie sich beziehen, zu dem von dieser Fassung vorgeschriebenen
Zeitpunkt einzutragen.
Kapitel V
ÄNDERUNGEN DER MARKENEINTRAGUNG
Artikel 21
Übertragungen und andere Änderungen
(1) Die BIRPI tragen die in den Artikeln 9bis
und 9ter des Abkommens vorgesehenen Übertragungen
in das internationale Register ein,
nachdem sie festgestellt haben, daß der Zessionar
eine zur Hinterlegung einer internationalen
Marke berechtigte Person ist, daß die nach den
Bestimmungen der Artikel 9bis Absatz 1 und 9ter
Absatz 3 des Abkommens erforderliche Zustimmung
vorliegt und die vorgeschriebenen Gebühren
entrichtet worden sind.
(2) Wird den BIRPI die Übertragung einer
internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen
Waren oder Dienstleistungen mitgeteilt,
so löschen sie die internationale Registrierung
hinsichtlich der übertragenen Waren oder
Dienstleistungen und tragen unter Vorbehalt der
in Artikel 9ter des Abkommens vorgesehenen
Bestimmungen die Übertragung in das Register
ein. Die Marke wird für die übertragenen Waren
oder Dienstleistungen auf den Namen des Zessionars
eingetragen, und zwar unter einer Nummer,
die sich von der Nummer der Registrierung
unterscheidet, die für die von der Übertragung
nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen auf
den Namen des Zedenten bestehen bleibt. Die
auf den Namen des Zessionars lautende Registrierung
erlischt gleichzeitig mit der auf den Namen
des Zedenten bestehenden Registrierung. Beide
Registrierungen können unabhängig voneinander
erneuert werden.
(3) Wird den BIRPI die Übertragung einer
internationalen Marke für eines oder für mehrere
der vertragschließenden Länder mitgeteilt, so
löschen sie die internationale Registrierung für
dieses Land oder diese Länder und tragen unter
Vorbehalt der in Artikel 9ter des Abkommens
vorgesehenen Bestimmungen die Übertragung
in das Register ein. Die Marke wird für das von
der Übertragung betroffene Land oder für die von
der Übertragung betroffenen Länder auf den
Namen des Zessionars eingetragen, und zwar
unter einer Nummer, die sich von der Nummer
der Registrierung unterscheidet, die für das von
der Übertragung nicht betroffene Land oder die
von der Übertragung nicht betroffenen Länder
auf den Namen des Zedenten bestehen bleibt.
Die auf den Namen des Zessionars lautende
Registrierung erlischt gleichzeitig mit der auf den
Namen des Zedenten bestehenden Registrierung.
Beide Registrierungen können unabhängig voneinander
erneuert werden.
(4) Ist das Land des Zessionars ein anderes
als das des Zedenten, so übermitteln die BIRPI
der nationalen Behörde des Landes des Zessionars
einen Registerauszug, der alle Angaben enthält,
die vor der Eintragung der Übertragung im
Register vermerkt worden sind.
Artikel 22
Änderungen der Markeneintragung im nationalen
Register, die auch die internationale Registrierung
berühren
(1) Die Änderungen, die Gegenstand der in
Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen
sind, werden von den BIRPI in das internationale
Register eingetragen, nachdem sie festgestellt
haben, daß die Rechtslage der Marke
nach dieser Eintragung weiterhin den Bestimmungen
des Abkommens entspricht und die
vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden
sind.
(2) Diese Bestimmung, einschließlich der Verpflichtung
zur Zahlung der vorgeschriebenen
Gebühr, findet auch bei der Verlegung des
Wohnsitzes des Markeninhabers von einem Land
in ein anderes Anwendung.
(3) Kann die Eigentumsübertragung oder die
Wohnsitzverlegung nicht eingetragen werden, so
können die BIRPI die Behörde des Landes des
früheren Inhabers um die Ermächtigung ersuchen,
die Marke zu löschen.
Kapitel VI
REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNGEN
UND MITTEILUNGEN
Artikel 23
Registrierungsbescheinigungen
Nach vollzogener Registrierung einer internationalen
Marke stellen die BIRPI eine Registrierungsbescheinigung
aus, die die in Artikel
12 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung genannten
Angaben enthält. Sie übermitteln diese
Bescheinigung der Behörde, die ihnen das Gesuch
übersandt hat, und diese Behörde leitet die
Bescheinigung an den Inhaber der Marke oder
an seinen Vertreter weiter.
Artikel 24
Mitteilungen
(1) Die BIRPI teilen den beteiligten Behörden
unverzüglich die Registrierungen (Artikel 12),
die Eintragungen der nach vollzogener Registrierung
eingereichten Gesuche um territoriale Ausdehnung
des Schutzes (Artikel 13) sowie die Erneuerungen
(Artikel 20) mit.
(2) Die Übertragungen und anderen Änderungen
(Artikel 21 und 22) werden von den BIRPI
den Behörden aller dem Abkommen angehörenden
Länder mitgeteilt.
Artikel 25
Sammelanzeigen
Die Sammelanzeige, die in Artikel 11 Absatz
2 des Abkommens vorgesehen ist, enthält
dieselben Angaben wie die in Artikel 24 dieser
Ausführungsordnung vorgesehenen Mitteilungen.
Kapitel VII
SCHUTZVERWEIGERUNGEN UND
UNGÜLTIGERKLÄRUNGEN
Artikel 26
Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
(1) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung,
einer auf eine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung
folgenden Entscheidung oder einer
ganzen oder teilweisen Ungültigerklärung ist
den BIRPI mit einer für jede Marke gesonderten
Anzeige in drei gleichlautenden Ausfertigungen
zu übermitteln, von denen eine für die BIRPI,
die zweite für die Behörde des Ursprungslandes
oder für die Behörde des Landes des Inhabers
und die dritte für den Inhaber der Marke oder
für seinen Vertreter bestimmt ist. Die BIRPI
stellen die für die Behörde des Landes des Inhabers
bestimmte Ausfertigung nötigenfalls mittels
Photokopie her. Die Mitteilung der Schutzverweigerung
muß zumindest enthalten: die Bezeichnung
des Landes, das die Schutzverweigerung
ausgesprochen hat, das Aufgabedatum
der Schutzverweigerungserklärung, die Nummer
und das Datum der internationalen Registrierung
der Marke, den Namen und den Wohnsitz des
Inhabers und die Gründe der Schutzverweigerung
sowie — im Fall teilweiser Schutzverweigerung,
wenn sich diese auf eine Klasse oder
mehrere Klassen von Waren oder Dienstleistungen
bezieht — das Verzeichnis der Waren oder
Dienstleistungen, die in der Klasse oder in den
Klassen enthalten sind, für die der Schutz verweigert
oder angenommen wird.
(2) Wird die Schutzverweigerung mit dem Vorhandensein
einer früheren Hinterlegung begründet,
so sind in der Mitteilung die unterscheidenden
Wort- oder Bildbestandteile der nationalen
oder internationalen Marke, mit der Kollision
besteht, genau anzugeben sowie — insbesondere
wenn es sich um eine nationale Marke handelt —
Name und Wohnsitz des Inhabers dieser älteren
Marke, deren Registrierungsdatum und Ordnungsnummer.
Die den Schutz verweigernde
Behörde hat der Mitteilung eine Nachbildung
der Marke, mit der Kollision besteht, beizufügen.
(3) Die Mitteilungen der vorläufigen Schutzverweigerung
sowie — wenn ein Rechtsmittel
gegeben ist — die endgültigen Schutzverweigerungs-
oder Ungültigerklärungen müssen die
wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet
anwendbaren nationalen Gesetzes, die
Rechtsmittelfrist und die Bezeichnung der Behörde,
bei der dieses Rechtsmittel einzureichen
ist, enthalten. Im Fall der Ungültigerklärung sind
die BIRPI ermächtigt — falls sie dies für erforderlich
halten —, die betreffende Behörde um
ergänzende Auskunft und insbesondere um Angabe
der Gründe zu ersuchen.
(4) Stellen die BIRPI fest, daß eine Schutzverweigerungserklärung
erst nach Ablauf der in
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen
Frist von einem Jahr an sie abgesandt worden ist,
so senden sie diese Erklärung an die Behörde,
die sie ihnen zugesandt hat, zurück und teilen
ihr mit, daß sie die Vergünstigung der in Artikel
5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen
Befugnis verloren habe.
Kapitel VIII
VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 27
Veröffentlichung
(1) Die BIRPI veröffentlichen die registrierten
internationalen Marken in „Les Marques internationales".
Diese Veröffentlichung muß die in
Artikel 12 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung
genannten Angaben enthalten.
(2) Die BIRPI veröffentlichen in „Les Marques
internationales" die Angaben, die sich auf
die nach der Registrierung gestellten Gesuche
um territoriale Ausdehnung des Schutzes, auf die
Erneuerungen und auf alle Änderungen beziehen,
die an der Markeneintragung im internationalen
Register nach den Bestimmungen der
Artikel 13, 20, 21 und 22 dieser Ausführungsordnung
vorgenommen worden sind.
(3) Zu Beginn eines jeden Jahres geben die
BIRPI ein Verzeichnis heraus, das in alphabetischer
Reihenfolge die Namen der Inhaber derjenigen
Marken enthält, die im Laufe des vorausgegangenen
Jahres Gegenstand von Veröffentlichungen
in „Les Marques internationales" gewesen
sind.
(4) Jede Behörde hat das Recht, von den
BIRPI für jede Einheit, die der gemäß Artikel 13
Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten
Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von
„Les Marques internationales" kostenlos und
zwei Exemplare zum halben Preis zu beziehen.
Kapitel IX
GEBÜHREN UND ANDERE ZU ERHEBENDE
BETRÄGE
Artikel 28
Gebühren und andere zu erhebende Beträge
(1) Die Gebühr für die Eintragung eines nach
der internationalen Registrierung gestellten Gesuchs
um territoriale Ausdehnung des Schutzes
(Artikel 3ter Absatz 2 der Nizzaer Fassung des
Abkommens; Artikel 13 Absatz 3 dieser Ausführungsordnung)
in das internationale Register
beträgt 40 Franken für jede Marke.
(2) Der Verkaufspreis für eine unbeglaubigte
Abschrift (Sonderabzug) der Veröffentlichung
einer bestimmten internationalen Registrierung
(Artikel 5ter Absatz 1 des Abkommens) beträgt
5 Franken.
(3) Die Gebühr für die Ausstellung eines beglaubigten
Auszugs aus dem internationalen Register
betreffend eine bestimmte Marke (Artikel
5ter Absatz 3 des Abkommens) beträgt
25 Franken.
(4) Die Gebühr für die Ausstellung jeder
anderen Bescheinigung beträgt 20 Franken für
jede Marke.
(5) Die Gebühren für Nachforschungen nach
älteren Registrierungen internationaler Marken
(Artikel 5ter Absatz 2 des Abkommens) betragen
a) 15 Franken für jede Wortmarke und
30 Franken für jede Bildmarke, wenn die
Nachforschungen eine genau bezeichnete
Marke betreffen, ohne daß etwa vorhandene
ähnliche Marken zu berücksichtigen
sind (Identitätsnachforschungen);
diese Gebühren verdoppeln sich, wenn die
Nachforschung sich auf Marken erstrecken
muß, die sich auf mehr als drei Waren- oder
Dienstleistungsklassen der internationalen
Klassifikation beziehen;
b) 60 Franken für jede Wort- oder Bildmarke,
wenn sich die Nachforschungen auf ähnliche
Marken erstrecken; bezieht sich die Marke
auf mehr als drei Waren- oder Dienstleistungsklassen,
so wird für jede Klasse
ein Zuschlag von 5 Franken erhoben;
c) wenn die Nachforschungen sich auf eine
Marke erstrecken müssen, die sowohl Wortais
auch Bildbestandteile enthält, so werden
die oben unter den Buchstaben a und b
genannten Gebühren für jeden dieser Bestandteile
getrennt berechnet.
(6) Die Gebühr für jede andere Auskunft über
eine bestimmte Marke beträgt 5 Franken, wenn
die Auskunft mündlich, und 20 Franken, wenn
sie schriftlich erteilt wird.
(7) Die Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme
der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 5 der
Nizzaer Fassung des Abkommens) beträgt zwanzig
Prozent (20%) der Grundgebühr und gegebenenfalls
der Zusatz- und der Ergänzungsgebühr
(Artikel 8 Absatz 2 der Nizzaer Fassung
des Abkommens) oder gegebenenfalls des Restbetrages
der Grundgebühr (Artikel 8 Absätze 8
und 9 der Nizzaer Fassung des Abkommens).
(8) Gebührenfrei sind die Verzichte auf den
Schutz in einem oder in mehreren Ländern
(Artikel 8bis des Abkommens) und die vollständigen
Löschungen von Registrierungen sowie
die Maßnahmen, die die Folge einer vorläufigen
oder endgültigen Schutzverweigerungserklärung
oder einer gerichtlichen Entscheidung
sind (Artikel 26 dieser Ausführungsordnung).
(9) Gebührenfrei ist die Eintragung der
Nichtigkeitserklärung oder der Löschung der
nationalen Marke in das internationale Register
sowie der Verzicht auf die nationale Marke
(Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens; Artikel 22
dieser Ausführungsordnung).
(10) Die Gebühr für die Eintragung der Einschränkung
des Verzeichnisses der Waren oder
Dienstleistungen, auf das sich die internationale
Marke bezieht (Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens),
in das internationale Register beträgt
40 Franken für jede Eintragung und für
jede Marke.
(11) Die Gebühr für die Eintragung einer
Änderung, die bei der eingetragenen Marke im
nationalen Register vermerkt ist und die internationale
Registrierung berührt (Artikel 9 des
Abkommens; Artikel 22 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung),
sowie die Gebühr für die Eintragung
der Übertragung einer internationalen
Marke (Artikel 9bis und 9ter des Abkommens;
Artikel 21 dieser Ausführungsordnung) in das
internationale Register beträgt 40 Franken für
jede Eintragung und für jede Marke; die Absätze
8, 9, 12 und 13 dieses Artikels bleiben unberührt.
(12) Die Gebühr für die Eintragung der Änderung
des Namens, der Firma oder der Anschrift
des Inhabers einer internationalen Marke in das
internationale Register beträgt 40 Franken für
die erste Marke und 5 Franken für jede weitere
Marke, wenn die Änderung für alle Marken die
gleiche ist und wenn das Gesuch um Eintragung
der Änderung bei den BIRPI gleichzeitig eingereicht
wird.
(13) Die Gebühr für die Eintragung des Vertreterwechsels
und/oder der Anschrift des Vertreters
des Inhabers einer internationalen Marke
in das internationale Register beträgt 5 Franken
für jede Marke.
(14) Die in den Artikeln 3 und 16 dieser Ausführungsordnung
für die Herstellung des Druckstocks
der Marke vorgesehene Gebühr beträgt
20 Franken.
(15) Der für dringlich auszuführende Aufträge
und für in dieser Ausführungsordnung nicht vorgesehene
Leistungen zu erhebende Betrag wird
von den BIRPI festgesetzt.
(16) Gesuche um Erneuerung einer internationalen
Registrierung aus Ländern, die die
Nizzaer Fassung des Abkommens nicht ratifiziert
haben, und Gesuche um Erneuerung
einer internationalen Registrierung aus Ländern,
die die Nizzaer Fassung des Abkommens ratifiziert
haben, und die gegenüber der zu erneuernden
Registrierung irgendeine Änderung
enthalten, werden wie Registrierungsgesuche behandelt;
die Gebühren können daher für zwei
Zeiträume von je zehn Jahren gezahlt werden,
wobei — je nach Lage des Falles — das in Artikel
8 Absätze 3 und 4 der Londoner Fassung
des Abkommens oder das in Artikel 8 Absätze 7
und 8 der Nizzaer Fassung des Abkommens sowie
das in Artikel 5 Absatz 3 dieser Ausführungsordnung
vorgesehene Verfahren anzuwenden ist.
(17) Die Behörden der vertragschließenden
Länder, die die BIRPI zu gebührenpflichtigen
Amtshandlungen veranlassen, haben die Marke
selbst und den Verwendungszweck der Zahlung
sowie gegebenenfalls die Nummer der internationalen
Registrierung der Marke anzugeben;
außerdem haben sie entweder den Zeitpunkt,
die Art der Zahlung der Gebühr und den Namen
der Person, die sie geleistet hat, anzugeben oder
das bei den BIRPI bestehende Depot-Konto, dem
die Zahlung entnommen werden kann.
(18) Alle Zahlungen an die BIRPI sind im
voraus und in Schweizer Franken zu leisten.
(19) Die in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner
Fassung des Abkommens und in Artikel 5 Absatz
1 und Artikel 18 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung
vorgesehene Zuschlagsgebühr beträgt
2 Franken für jede die ersten einhundert
Wörter der Liste der Waren und Dienstleistungen
übersteigende Gruppe von zehn Wörtern.
(20) Die Klassifizierungsgebühr (Artikel 8
Absatz 1 dieser Ausführungsordnung) beträgt
50 Rappen für jedes Wort. Diese Gebühr wird
nicht erhoben, wenn ihr Betrag unter 10 Franken
liegt.
(21) Hat der Hinterleger von der in Artikel 8
Absatz 3 der Londoner Fassung des Abkommens
vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht und
erhalten die BIRPI die Ergänzungsgebühr (den
Restbetrag) zu einem Zeitpunkt, an dem das
Ursprungsland durch die Nizzaer Fassung des
Abkommens gebunden ist, so wird die Höhe
dieser Ergänzungsgebühr (dieses Restbetrags)
durch Artikel 8 Absatz 8 der Nizzaer Fassung
des Abkommens bestimmt.
Kapitel X
VERTEILUNG VERSCHIEDENER GEBÜHREN
UND DER ÜBERSCHÜSSE DER EINNAHMEN
Artikel 29
Verteilung verschiedener Gebühren und der
Überschüsse der Einnahmen
(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens
erwähnte Koeffizient beträgt drei.
(2) a) Der etwaige Überschuß der Einnahmen
des Registrierungsdienstes wird zu gleichen
Teilen unter die Mitgliedsstaaten des besonderen
Verbandes verteilt; jedoch wird
der Anteil eines jeden Landes, das am 1. Juli
des Rechnungsjahres nicht durch die
Nizzaer Fassung des Abkommens gebunden
ist, um 25% gekürzt und die Summe
dieser abgezogenen Beträge zu gleichen Teilen
unter die Länder verteilt, die zu diesem
Zeitpunkt der Nizzaer Fassung des Abkommens
angehören.
b) Die Bestimmungen des Buchstaben a werden
vom Rechnungsjahr 1967 an angewandt;
der etwaige Überschuß der Einnahmen
aus dem Rechnungsjahr 1966 wird zu
gleichen Teilen unter die Mitgliedsstaaten
des besonderen Verbandes verteilt.
Kapitel XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Revisionen
(1) Diese Ausführungsordnung kann vom Ausschuß
der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen
Eigentums des besonderen Verbandes
durch einstimmigen Beschluß der vertretenen
Länder geändert werden. Zu diesem Zweck werden
auch die Vertreter derjenigen Mitgliedsstaaten
des Madrider Verbandes, für die die
Nizzaer Fassung des Abkommens noch nicht in
Kraft getreten ist, in den Ausschuß aufgenommen.
(2) Der Ausschuß der Leiter setzt für jede angenommene
Änderung den Zeitpunkt des Inkrafttretens
fest.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Ausführungsordnung tritt für alle Mitgliedsstaaten
des Abkommens (Nizzaer Fassung
und/oder Londoner Fassung) am 15. Dezember
1966 in Kraft und ersetzt von diesem Datum an
die am 2. Juni 1934 in London angenommene
Ausführungsordnung.