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45_1970 AT

45. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken samt Ausführungsordnung (Übergangsregelung)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken samt Ausführungsordnung (Übergangsregelung)

Nachdem das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder

Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am.

15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 5 verfassungsändernde

Bestimmungen sind, und welches also lautet

(Übersetzung)

Artikel 1

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen

Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband

für die internationale Registrierung von

Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden

Länder können sich in allen übrigen

diesem Abkommen angehörenden Ländern den

Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder

Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch

sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung

der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen

Büro zum Schutz des gewerblichen

Eigentums hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des

besonderen Verbandes angesehen, in dem der

Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum

Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat; wenn er eine solche Niederlassung

in einem Land des besonderen Verbandes

nicht hat, das Land des besonderen Verbandes,

in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen

Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes

hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern

er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes

ist.

Artikel 2

Den Angehörigen der vertragschließenden

Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der

diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder,

die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten

besonderen Verbandes den durch Artikel

3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten

Bedingungen genügen.

Artikel 3

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung

ist auf dem von der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Formular einzureichen;

die Behörde des Ursprungslandes der Marke

bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch

denen des nationalen Registers entsprechen, und

gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Eintragung der Marke im Ursprungsland

sowie das Datum des Gesuchs um internationale

Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen,

für die der Schutz der Marke beansprucht

wird, anzugeben sowie, wenn möglich,

die Klasse oder die Klassen entsprechend der

Klassifikation, die durch das Abkommen von

Nizza über die internationale Klassifikation von

Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder

Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der

Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das

Internationale Büro die Waren öder Dienstleistungen

in die entsprechenden Klassen der erwähnten

Klassifikation ein. Die vom Hinterleger

angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung

durch das Internationale Büro, das hierbei im

Einvernehmen mit der nationalen Behörde Vorgeht.

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit

zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen

Büro ist die Ansicht des letzteren

maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als

unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist

er verpflichtet

1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner

Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die

beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung

angibt;

2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der

Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen

Büros beigefügt werden. Die Anzahl

dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung

bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß

Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein

Register ein. Die Registrierung erhält das Datum

des Gesuchs um internationale Registrierung im

Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen

Büro innerhalb von zwei Monaten

nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das

Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen,

so trägt das Internationale Büro es mit dem

Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist

Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung

unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die

registrierten Marken werden in einem regelmäßig

erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen

Blatt unter Verwendung der in dem

Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht.

Hinsichtlich der Marken, die einen

bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform

enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung,

ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen

hat.

(5) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden

Ländern zur allgemeinen Kenntnis

zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen

Büro eine Anzahl von Stücken der

genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie

eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis

im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend

den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz

8 der Pariser Verbandsübereinkunft: zum

Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den

von der Ausführungsordnung festgesetzten Bedingungen.

Diese Bekanntgabe ist in allen vertragschließenden

Ländern als vollkommen ausreichend

anzusehen; eine weitere darf vom

Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3bis

(1) jedes vertragschließende Land kann jederzeit

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz

aus der internationalen Registrierung auf dieses

Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der

Marke es ausdrücklich beantragt.

(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate

nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die anderen vertragschließenden Länder wirksam.

Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder,

die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts

von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis

Gebrauch machen.

Artikel 3ter

(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes

aus der internationalen Registrierung auf ein

Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen

Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in

Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Gesuch besonders

zu erwähnen.

(2) Das erst nach der internationalen Registrierung

gestellte Gesuch um Ausdehnung des

Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des

Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Formular einzureichen.

Das Internationale Büro trägt es sogleich in das

Register ein, teilt es unverzüglich der oder den

beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es

in dem regelmäßig erscheinenden, von ihm

herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des

Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in

dem sie im internationalen Register eingetragen

wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen

der internationalen Registrierung der

Marke, auf die sie sich bezieht.

Artikel 4

(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen

Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und

3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke

in jedem der beteiligten vertragschließenden

Länder ebenso geschürzt, wie wenn sie dort

unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im

Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren

oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden

Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung

des Schutzumfangs der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen

Registrierung gewesen ist, genießt das

durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich

ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels

vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4bis

(1) Ist eine in einem oder mehreren der

vertragschließenden Länder bereits hinterlegte

Marke später vom. Internationalen Büro auf den

Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers

registriert worden, so ist die internationale

Registrierung als an die Stelle der

früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen,

unbeschadet der durch die letzteren erworbenen

Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag

die internationale Registrierung in ihren Registern

zu vermerken.

Artikel 5

(1) Die Behörden, denen das Internationale

Büro die Registrierung einer Marke oder das

gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung

des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern,

deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt,

zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der

Schutz in ihrem Gebiet nicht gewährt werden

kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch

nur unter den Bedingungen zulässig, die nach

der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz

des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen

Eintragung hinterlegte Marke anwendbar

wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch

teilweise allein deshalb verweigert werden, weil

die Landesgesetzgebung die Eintragung nur für

eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für

eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen

zuläßt.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis

Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung

unter Angabe aller Gründe dem

Internationalen Büro innerhalb der von ihrem

Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber

vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen

Registrierung der Marke oder nach dem gemäß

Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung

des Schutzes, mitzuteilen.

(3) Das Internationale Büro übermittelt Unverzüglich

eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten

Schutzverweigerungserklärung der Behörde

des Ursprungslandes und dem Inhaber

der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem

Büro von der genannten Behörde angegeben

worden ist:. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,

wie wenn er die Marke unmittelbar in

dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz

verweigert wird.

(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten

auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung

mitzuteilen.

(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten

Höchstfrist: von einem Jahr dem Internationalen

Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke

oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes

keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung

mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der

betreffenden Marke die Vergünstigung der im

Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befugnis.

(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine

internationale Marke nicht für ungültig erklären,

ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben

zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend

zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen

Büro mitzuteilen.

Artikel 5bis

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs

gewisser Markenbestandteile — wie Wappen,

Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen,

Titel, Handels- oder Personennamen, die anders

lauten als der des Hinterlegers, oder andere

Inschriften ähnlicher Art —, die von den Behörden

der vertragschließenden Länder etwa angefordert

werden, sind von jeder Beglaubigung

sowie von jeder anderen Bestätigung als der der

Behörde des Ursprungslandes befreit.

Artikel 5ter

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf

Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung

festgesetzte Gebühr eine Abschrift

der im Register eingetragenen Angaben

über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt

auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen

internationaler Marken übernehmen,

(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschließenden

Länder beantragten Auszüge aus

dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung

befreie.

Artikel 6

(1) Die Registrierung einer Marke beim

Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre

(vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen

Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der

internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der

Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel

7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf

Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung

an wird diese, vorbehaltlich der folgenden

Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland

eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

(3) Der durch die internationale Registrierung

erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung

Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder

nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in

Anspruch genommen werden, wenn innerhalb

von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen

Registrierung an die vorher im Ursprungsland

im Sinn des, Artikels 1 eingetragene nationale

Marke in diesem Land den gesetzlichen

Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt.

Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz

später infolge einer vor Ablauf der Frist von

fünf Jahren erhabenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts

wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes

das Internationale Büro um die

Löschung der Marke das daraufhin die Löschung

vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens

übermittelt die genannte Behörde von Amts

wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen

Büro eine Abschrift der Klageschrift

oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden

Urkunde, ebenso eine Abschrift des

rechtskräftigen Urteils. Das Büro vermerkt dies

im internationalen Register.

Artikel 7

(1) Die Registrierung kann jederzeit für

einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet

vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes,

an, durch einfache. Zahlung der in Artikel 8

Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls

der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten

Stand der vorhergehenden Registrierung keine

Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses

Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind

die Klassen der internationalen Klassifikation

anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist

erinnert das Internationale Büro den Inhaber

der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung

einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses

Ablaufs.

(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung

festgesetzten Zuschlagsgebühr wird

eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung

der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8

(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt,

nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen

und zu ihren Gunsten vom Inhaber

der Marke, deren internationale Registrierung

oder- Erneuerung beantragt wird, zu erheben.

(2) Vor der Registrierung einer Marke beim

Internationalen Büro ist eine internationale

Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt

aus;

a) einer Grundgebühr von 250 Schweizer

Franken für die erste Marke und von

240 Schweizer Franken für jede weitere

gleichzeitig mit der ersten hinterlegte

Marke;

b) einer Zusatzgebühr von 25 Schweizer Franken

für jede die dritte Klasse übersteigende

Klasse der internationalen Klassifikation, in

welche die Waren oder Dienstleistungen

eingeordnet werden, auf die sich die Marke

bezieht;

c) einer Ergänzungsgebühr von 25 Schweizer

Franken je Land für jedes Gesuch um Ausdehnung

des Schutzes gemäß Artikel 3ter.

(3) Die im Absatz 2 Buchstabe b geregelte

Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf

den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb

einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden

Frist entrichtet werden, wenn die

Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen

vom Internationalen Büro festgesetzt, oder

bestritten worden ist. Ist bei Ahlauf der genannten

Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen

Ausmaß eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch

um internationale Registrierung als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen

Einnahmen aus der internationalen Registrierung

wird mit Ausnahme der im Absatz 2

Buchstaben b und c vorgesehenen Einnahmen

nach Abzug der durch die Ausführung dieses

Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen

vom Internationalen Büro zu gleichen

Teilen unter die diesem Abkommen angehörenden

Länder verteilt. Früher Abs. 6.

Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Fassung des Abkommens weder

der Haager noch der Londoner Fassung beigetreten,

so hat es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

seines Beitritts nur Anspruch auf eine

Verteilung des auf der Grundlage der früheren

Fassungen errechneten Einnahmenüberschusses. Früher Abs. 7.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß

Absatz 2 Buchstabe b ergebenden Beträge werden

nach Ablauf jedes Jahres unter die dieser Fassung

des Abkommens angehörenden Länder im Verhältnis

zur Zahl der Marken verteilt, für die

während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser

Länder der Schutz beantragt worden ist. Soweit

es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird

diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht,

der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren

gemäß Absatz 2 Buchstabe c ergebenden Beträge

werden nach den Regeln des Absatzes 5 unter

die Länder verteilt, die von der im Artikel 3bis

vorgesehenen Befugnis Gebratich gemacht haben.

(7) Hinsichtlich der Grundgebühr ist der

Hinterleger befugt, mit dem Gesuch um internationale

Registrierung nur einen Grundbetrag

von 175 Schweizer Franken für die erste Marke

und von 165 Schweizer Franken für jede gleichzeitig

mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten. Früher Abs. 3.

(8) Macht der Hinterleger von dieser Befugnis

Gebrauch, so hat er vor Ablauf einer Frist

von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung

an das Internationale Büro einen Restgrundbetrag

von 125 Schweizer Franken für die

erste Marke und von 115 Schweizer Franken für

jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke

zu entrichten; andernfalls verliert er bei Ablauf

der Frist die Vorteile aus seiner Registrierung.

Sechs Monate vor diesem Fristablauf erinnert das

Internationale Büro den Hinterleger und seinen

Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an

den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist der

Restgrundbetrag nicht vor Ablauf dieser Frist

an das Internationale Büro entrichtet, so löscht

dieses die Marke, teilt die Löschung den natio-

nalen Behörden mit und veröffentlicht sie in

seinem Blatt. Wird für die gleichzeitig hinterlegten

Marken der Restgrundbetrag nicht auf

einmal gezahlt, so hat der Hinterleger die Marken

genau zu bezeichnen, für die er den Restgrundbetrag

zahlen will, und 125 Schweizer Franken

für die erste Marke jeder Serie zu entrichten. Früher Abs. 4.

(9) Hinsichtlich der obenerwähnten Frist von

zehn Jahren ist die Bestimmung des Artikels 7

Absatz 5 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 8bis

Der Inhaber der internationalen Registrierung

kann jederzeit durch eine an die Behörde seines

Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in

einem oder in mehreren der vertragschließenden

Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen

Büro mitgeteilt und von diesem den

Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur

Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

Artikel 9

(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des

Inhabers dem Internationalen Büro die bei der

eingetragenen Marke im nationalen Register

vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen,

Verzichte, Übertragungen und anderen

Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch

die internationale Registrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das

internationale Register ein, teilt sie seinerseits

den Behörden der vertragschließenden Länder

mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber

der internationalen Registrierung beantragt, das

Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

einzuschränken, auf die sich die Registrierung

bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine

Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung

festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses

um eine neue Ware oder Dienstleistung

kann nur durch eine neue Hinterlegung

gemäß den Vorschriften des Artikels 3 vorgenommen

werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer

Ware oder Dienstleistung durch eine andere

gleich.

Artikel 9bis

(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene

Marke auf eine Person übertragen, die

in einem anderen vertragschließenden Land als

dem Land des Inhabers der internationalen

Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung

durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen

Büro mitzuteilen. Das Internationale

Büro trägt die Übertragung in das Register ein,

teilt sie den änderen Behörden mit und veröffentlicht

sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung

vor Ablauf der Frist von fünf Jahren

seit der internationalen Registrierung vorgenommen,

so holt das Internationale Büro die Zustimmung

der Behörde des Landes des neuen

Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich,

das Datum und die Nummer der Registrierung

der Marke in dem Land des neuen Inhabers.

(2) Die Übertragung einer im internationalen

Register eingetragenen Marke auf eine Person,

die zur Hinterlegung einer internationalen Marke

flicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.

(3) Konnte eine Übertragung im internationalen

Register nicht eingetragen werden, weil

das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung

versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten

einer Person vorgenommen worden ist, die zur

Einreichung eines Gesuchs um internationale

Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die

Behörde des Landes des früheren Inhabers das

Recht, vom Internationalen Büro die Löschung

der Marke in dessen Register zu verlangen.

Artikel 9ter

(1) Wird die Übertragung einer internationalen

Marke nur für einen Teil der eingetragenen

Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen

Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung

in sein Register ein. Jedes der vertragschließenden

Länder ist befugt, die Gültigkeit

dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die

Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise

übertragenen Teils mit denen gleichartig sind,

für welche die Marke zugunsten des Übertragenden

eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Büro tragt auch Übertragungen

der internationalen Marke ein, die

sich nur auf eines oder auf mehrere der vertragschließenden

Länder beziehen.

(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein

Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die

für den neuen Inhaber zuständige Behörde die

nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu

erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf

der Frist von fünf Jahren seit der internationalen

Registrierung übertragen worden ist.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des

Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Artikel 9quater

(1) Kommen mehrere Länder des besonderen

Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem

Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so

können sie der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft anzeigen

a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle

der nationalen Behörde jedes dieser Länder

tritt, und

b) daß die Gesamtheit ihrer Gebiete für die

vollständige oder teilweise Anwendung

dieses Abkommens als ein Land anzusehen

ist.

(2) Diese Anzeige wird erst wirksam sechs

Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung,

welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

den anderen vertragschließenden

Ländern darüber zugehen läßt.

Artikel 10

(1) Die Behörden regeln die Einzelheiten der

Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem

Einverständnis.

(2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß

der Leiter der nationalen Ämter des

gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes

gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors

des Internationalen Büros oder auf Verlangen

von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern

in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht

überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt

aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit

bestimmten Aufgaben betraut werden kann und

mindestens einmal jährlich zusammentritt.

(3) Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen.

(4) Jedoch

a) kann der Ausschuß vorbehaltlich der der

Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen

Befugnisse auf einen mit einer

Begründung versehenen Vorschlag des

Direktors des Internationalen Büros durch

einstimmigen Beschluß der vertretenen

Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses

Abkommens vorgesehenen Gebühren

ändern;

b) erläßt und ändert der Ausschuß durch

einstimmigen Beschluß der vertretenen

Länder die Ausführungsordnung zu diesem

Abkommen;

c) können die Leiter der nationalen Ämter

des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse

auf den Vertreter eines anderen Landes

übertragen.

Artikel 11

(1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen

Eigentums angehörenden Länder, die an

diesem Abkommen nicht teilgenommen haben,

werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel

16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen

Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt

ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung

des Abkommens zulässig.

(2) Sobald das Internationale Büro davon in

Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Land oder

sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete,

deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt,

diesem Abkommen beigetreten sind,

übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß

Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die

zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz

genießen.

(3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten

Marken die Vorteile der vorhergehenden

Bestimmungen im Gebiet des beitretenden

Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während

der die beteiligte Behörde die im Artikel 5

vorgesehene Erklärung abgeben kann.

(4) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt

zu diesem Abkommen erklären, daß die Anwendung

dieses Abkommens auf diejenigen

Marken beschränkt wird, die von dem Tag an

registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam

wird; dies gilt nicht für internationale Marken,

die schon vorher in diesem Land Gegenstand

einer gleichen, noch wirksamen nationalen

Eintragung gewesen sind und die auf Antrag

der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale

Büro von der oben genannten Übermittlung

der Sammelanzeige. Es beschränkt seine

Anzeige auf die Marken, deretwegen ihm der

Antrag auf Anwendung der im vorhergehenden

Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen

näheren Angaben innerhalb eines Jahres

nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

Das Internationale Büro übermittelt den Ländern

keine Sammelanzeige, die bei ihrem Beitritt

zum Madrider Abkommen erklären, daß sie von

der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch

machen. Diese Länder können außerdem

gleichzeitig erklären, daß die Anwendung dieses

Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt

wird, die von dem Tag an registriert werden,

an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung

gilt jedoch nicht für die internationalen

Marken, die in diesen Ländern schon vorher

Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung

waren und die Anlaß zu gemäß Artikel

3ter und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung

des Schutzes geben können.

(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand

einer der in diesem Artikel vorgesehenen

Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle

der Eintragungen getreten, die in dem neuen

vertragschließenden Land vor dem Zeitpunkt

des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar

bewirkt worden sind.

(7) Die Bestimmungen des Artikels 16bis der

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen

anzuwenden.

Artikel 11bis

Für die Kündigung dieses Abkommens ist

Artikel 17bis der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums maßgebend.

Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die

Kündigung wirksam wird, international registrierten

Marken, denen innerhalb der in Artikel

5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht

verweigert worden ist, genießen während der

Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben

Schutz, wie wenn sie unmittelbar in

diesem Land hinterlegt worden wären.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sollen in Paris so bald

wie möglich hinterlegt werden.

(2) Es tritt unter den Ländern, in deren

Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm

gemäß Artikel 11 Absatz 1 beigetreten sind, in

Kraft, sobald mindestens zwölf. Länder es ratifiziert

haben oder ihm beigetreten sind, und zwar

zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung

der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

angezeigt worden ist. Es soll dieselbe

Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums.

(3) Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung

der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegen, tritt es gemäß den

Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft

in Kraft. Jedoch ist dieses

Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im

vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig.

(4) Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen

zwischen den Ländern, in deren Namen

es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten

sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in

Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen

des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch

bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert

hat oder ihm beigetreten ist, in seinen

Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifi-

ziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an

die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses

Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese

Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen.

Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird

erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch

die genannte Regierung wirksam.

(5) Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen

mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmäßigen

Anpassungsmaßnahmen, die

sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen

dieses Abkommens als zweckmäßig erweisen.

Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten

Unterzeichneten nach Austausch ihrer in

guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke

am 15. Juni 1957.

die, verfasssungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten, hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert, verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen und zeigt gemäß Artikel 3bis Absatz 1 des Abkommens

an, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf Österreich nur dann erstreckt,

wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Zu Urkund dessen, ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte

Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 3. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das

vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der

Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 385/1969) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.

Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an, von denen die mit * bezeichneten

die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen haben

Belgien *, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Départements des Mutterlandes,

Algeriens, der Sahara, von Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion, sowie der Überseegebiete),

Italien *, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg *, Monaco *, Niederlande *, Portugal *,

Rumänien*, San Marino*, Schweiz, Spanien*, Tschechoslowakei, Tunesien*, Ungarn, Vereinigte

Arabische Republik *.

Die Deutsche Demokratische Republik hat eine Beitrittsurkunde hinterlegt und hiebei die

Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen. Die Gültigkeit dieses Beitrittes ist von einer

Anzahl von Mitgliedsländern des Madrider Verbandes bestritten worden.

(Übersetzung)

Ausführungsordnung (Übergangsregelung)

vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung

von Fabrik- oder Handelsmarken

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

Kapitel I

Gesuch um internationale Registrierung

Artikel 1 Gesuch um internationale Registrierung

an die nationale Behörde

Artikel 2 Gesuch um internationale Registrierung

an die BIRPI

Artikel 3 Druckstock

Artikel 4 Wiedergabe in Farbe

Artikel 5 Gebühren

Artikel 6 Übersetzungen und Transliterationen

Artikel 7 Berechtigung zur Benutzung von

Markenbestandteilen

Artikel 8 Registrierungsgesuche, die hinsichtlich

der Klassifizierung mangelhaft

sind

Artikel 9 Registrierungsgesuche, die hinsichtlich

der Farbbeanspruchung

nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig

sind

Artikel 10 Registrierungsgesuche, die in anderer

Hinsicht nicht vorschriftsmäßig

oder unvollständig sind

Artikel 11 Nicht vorschriftsmäßige oder unvollständige

Registrierungsgesuche,

die zu einer Sammelhinterlegung

gehören

Kapitel II

Registrierung

Artikel 12 Registrierung

Kapitel III

Territoriale Ausdehnung des Schutzes, um die

nach der internationalen Registrierung nachgesucht

wird

Artikel 13 Gesuch Um territoriale Ausdehnung

des Schutzes, das nach der internationalen

Registrierung eingereicht

wird

Kapitel IV

Erneuerung

Artikel 14 Mitteilung betreffend die Erneuerung

Artikel 15 Erneuerungsgesuch

Artikel 16 Druckstock

Artikel 17 Wiedergabe in Farbe

Artikel 18 Gebühren

Artikel 19 Unvollständige oder nicht vorschriftsmäßige

Erneuerungsgesuche

Artikel 20 Eintragung in das Register

Kapitel V

Änderungen der Markeneintragung

Artikel 21 Übertragungen und andere Änderungen

Artikel 22 Änderungen der Markeneintragung

im nationalen Register, die auch die

internationale Registrierung berühren

Kapitel VI

Registrierungsbescheinigungen und Mitteilungen

Artikel 23 Registrierungsbescheinigungen

Artikel 24 Mitteilungen

Artikel 25 Sammelanzeigen

Kapitel VII

Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen

Artikel 26 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen

Kapitel VIII

Veröffentlichung

Artikel 27 Veröffentlichung

Kapitel IX

Gebühren und andere zu erhebende Beträge

Artikel 28 Gebühren und andere zu erhebende

Beträge

Kapitel X

Verteilung verschiedener Gebühren und der

Überschüsse der Einnahmen

Artikel 29 Verteilung verschiedener Gebühren

und der Überschüsse der Einnahmen

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 30 Revisionen

Artikel 31 Inkrafttreten

Präambel

Der Ausschuß der Leiter der nationalen

Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen

Madrider Verbandes, gemäß Artikel 10

Absatz 4 der Nizzaer Fassung des Abkommens

von 1957,

und die Behörden des gewerblichen Eigentums

der Länder des besonderen Madrider Verbandes

nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung

(Übergangsregelung) zum Madrider Abkommen

an.

Kapitel I

GESUCH UM INTERNATIONALE REGISTRIERUNG

Artikel 1

Gesuch um internationale Registrierung an die

nationale Behörde

Jedes Gesuch um internationale Registrierung

einer für Waren oder Dienstleistungen bestimmten

Marke ist vom Hinterleger an die Behörde

des Ursprungslandes zu richten, und zwar in der

von dieser durch ihre nationalen Vorschriften geregelten

Form.

Artikel 2

Gesuch um internationale Registrierung an die

BIRPI

(1) Ist die Marke im Ursprungsland vorschriftsmäßig

eingetragen worden, so übersendet

die Behörde dieses Landes den BIRPI ein Gesuch

um Registrierung in doppelter Ausfertigung,

das auf dem von den BIRPI den Behörden

unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular

in französischer Sprache abzufassen ist. Die

Behörde des Ursprungslandes hat das Formular

auszufüllen oder darauf zu achten, daß es ordnungsgemäß

ausgefüllt ist; in jedem Fall ist es

von dieser Behörde zu unterzeichnen. Die Behörde

hat zu bescheinigen, daß die Marke in ihrem

nationalen Register eingetragen ist und daß die

in dem Gesuch enthaltenen Angaben mit den

Angaben in diesem Register übereinstimmen.

(2) Das Gesuch muß enthalten

a) den Namen des Hinterlegers;

b) die Anschrift des Hinterlegers; sind mehrere

Anschriften angegeben, so ist in dem

Gesuch diejenige zu bezeichnen, an die die

Mitteilungen gesandt werden sollen; ein

erwählter Wohnsitz kann als Anschrift

nur angegeben werden, wenn aus den

übrigen Angaben des Gesuchs hervorgeht,

daß die in den Artikeln 1 und 2 des Abkommens

vorgesehenen Bedingungen erfüllt

sind;

c) die Bezeichnung des Landes des Madrider

Verbandes, dem der Hinterleger angehört,

oder, wenn er nicht Angehöriger eines

Landes des Madrider Verbandes ist, die

Bezeichnung des Landes des Verbandes,

in dem er seinen Wohnsitz oder eine

tatsächliche und nicht nur zum Schein

bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat (Artikel 1 Absatz 1

und Artikel 2 der Londoner Fassung des

Abkommens; Artikel 1 Absatz 2 und

Artikel 2 der Nizzaer Fassung des Abkommens);

d) die Bezeichnung des Ursprungslandes der

Marke (Artikel 1 Absatz 2 der Londoner

Fassung des Abkommens; Artikel 1 Absatz

3 der Nizzaer Fassung des Abkommens)

e) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift

des Vertreters;

f) die Marke selbst, wenn es sich um eine

Wortmarke handelt; handelt es sich um

eine Bildmarke oder um eine Marke, die

einen bildlichen Bestandteil oder eine

besondere Schriftform aufweist, so muß

das Gesuch eine deutliche Abbildung in

Schwarzdruck enthalten; beansprucht der

Hinterleger die Farbe als unterscheidendes

Merkmal der Marke, so sind in dem

Gesuch die beanspruchte Farbe oder die

beanspruchten Farben anzugeben; wird

die Marke ganz oder teilweise durch die

Form des körperlichen (dreidimensionalen)

Gegenstandes gebildet, dessen zweidimensionale

Abbildung dem Gesuch beigefügt

ist, so muß dies in dem Gesuch durch den

Vermerk „marque plastique" zum Ausdruck

gebracht werden;

g) die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Registrierung der im Zeitpunkt

des Gesuchs um internationale

Registrierung im Ursprungsland in Kraft

befindlichen Marke, gegebenenfalls mit

der Erklärung des Hinterlegers, daß es

sich ran eine erste Hinterlegung im Sinne

von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums handelt;

h) wenn das Gesuch eine Marke betrifft, die bereits

Gegenstand einer oder mehrerer

internationaler Registrierungen war die

Daten und Nummern dieser Registrierungen;

i) die Waren oder Dienstleistungen, für die

der Schutz der Marke beansprucht wird,

vorzugsweise unter Verwendung der Benennungen

der internationalen Klassifikation,

jedenfalls aber gruppiert nach

den Klassen dieser Klassifikation;

k) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,

für das die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist: das Datum, an

dem das Gesuch um internationale Registrierung

bei der Behörde des Ursprungslandes

eingegangen ist; ist jedoch das

Gesuch um internationale Registrierung

bei der Behörde eines solchen Landes

eingegangen, bevor diese die nationale

Marke, die Gegenstand des Gesuchs ist,

eingetragen hat, so gibt diese Behörde

als Datum der Gesuchshinterlegung das

Datum der Eintragung der nationalen

Marke an;

1) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,

für das die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist: die Bezeichnung

der Länder, die von der durch Artikel 3bis

des Abkommens eingeräumten Befugnis

Gebrauch gemacht haben, und für die die

Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen

Registrierung beantragt wird;

m) den Betrag und die Zahlungsart der Gebühren

entsprechend den Bestimmungen

des Artikels 5 dieser Ausführungsordnung.

(3) Dem Gesuch sind beizufügen die Gebühren

entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5

dieser Ausführungsordnung sowie gegebenenfalls

die in den Artikeln 3, 4, 6 und 7 dieser Ausführungsordnung

erwähnten Unterlagen.

(4) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare

des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.

Das andere Exemplar kann nach der

Veröffentlichung der Registrierung in „Les Marques

internationales" vernichtet werden.

Artikel 3

Druckstock

(1) Handelt es sich um eine Bildmarke oder

um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil

oder eine besondere Schriftform aufweist,

so ist dem Gesuch ein Druckstock zur Wiedergabe

der Marke in der von den BIRPI herausgegebenen

Veröffentlichung beizufügen. Dieser

Druckstock muß eine genaue Wiedergabe der

Marke ermöglichen, so daß alle ihre Einzelheiten

hervortreten; er soll nicht weniger als

15 Millimeter und nicht mehr als 10 Zentimeter

lang oder breit sein; die Druckhöhe des Druckstocks

muß genau 24 Millimeter betragen entsprechend

der Höhe der Drucklettern.

(2) Dieser Druckstock wird dem Inhaber

der Marke nicht zurückgesandt.

(3) Anstelle des Druckstocks kann der Anmelder

den BIRPI den Betrag der in Artikel 28

Absatz 14 dieser Ausführungsordnung festgesetzten

Gebühr senden. In diesem Fall stellen

die BIRPI den Druckstock nach der auf dem

Gesuch vorhandenen Abbildung her.

Artikel 4

Wiedergabe in Farbe

Beansprucht der Hinterleger die Farbe als

unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so sind

dem Gesuch 40 farbige Abbildungen auf Papier,

deren Seitenlängen 20 Zentimeter nicht überschreiten

dürfen, beizufügen. Eine davon ist

auf jedem der beiden Exemplare des Registrierungsgesuchs

neben der Abbildung der Marke

in Schwarzdruck zu befestigen. Besteht die

Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen

diese für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt

festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.

Das Gesuch muß einen kurzen Vermerk enthalten,

der lediglich die für die wesentlichen

Teile der Marke beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung

angibt.

Artikel 5

Gebühren

(1) Dem Gesuch sind beizufügen die internationale

Grundgebühr und gegebenenfalls entweder

die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b

und c der Nizzaer Fassung des Abkommens vorgesehene

Zusatzgebühr und Ergänzungsgebühr,

wenn das Gesuch aus einem Land kommt, für

das diese Fassung in Kraft getreten ist, oder

der in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner Fassung

des Abkommens vorgesehene Zuschlag, wenn

das Gesuch aus einem Land kommt, für das

die Nizzaer Fassung des Abkommens nicht in

Kraft getreten ist, sofern diese Beträge nicht

im voraus und unmittelbar an die BIRPI eingesandt

worden sind oder nicht einem bei den

BIRPI bestehenden Depotkonto entnommen

werden können. Können diese Beträge nicht

einem bei den BIRPI bestehenden Depotkonto

entnommen werden, so müssen sie entweder

bar bei der Kasse der BIRPI eingezahlt

oder durch Postanweisung oder durch Einzahlung

oder Überweisung auf das Postscheck- oder

Bankkonto der BIRPI oder durch einen

in Genf zahlbaren Scheck entrichtet werden.

(2) Bei jeder Zahlung sind Name und Wohnsitz

des Hinterlegers sowie die Marke und der

Zweck der Zahlung anzugeben.

(3) In den Registrierungsgesuchen ist genau

anzugeben, zu welchem Zeitpunkt, in welcher

Form und von wem diese Zahlungen geleistet

worden sind. Ferner ist anzugeben, ob die internationale

Gebühr sofort für zwanzig Jahre oder

nur für die ersten zehn Jahre gezahlt worden

ist. Handelt es sich um eine Sammelhinterlegung,

so müssen alle in dieser Hinterlegung

eingeschlossenen Marken einheitlich für dieselbe

Dauer von zwanzig oder von zehn Jahren

hinterlegt werden.

Artikel 6

Übersetzungen und Transliterationen

Enthält die Marke Angaben oder Schriftzeichen

in einer den BIRPI nicht genügend bekannten

Sprache oder Schrift, so fordert die Behörde

des Ursprungslandes vom Hinterleger,

daß er seiner internationalen Hinterlegung davon

eine Übersetzung in die französische Sprache

oder eine Transliteration in lateinische Buchstaben

beifügt. Die BIRPI übermitteln den beteiligten

Behörden auf Antrag eine Abschrift

dieser Übersetzung oder dieser Transliteration.

Artikel 7

Berechtigung zur Benutzung von Markenbestandteilen

Es steht der Behörde des Ursprungslandes

frei, gegebenenfalls auf dem Registrierungsgesuch

zu bescheinigen, daß der Hinterleger

ihr gegenüber das Recht zum Gebrauch des

Wappens, des Bildes, der Auszeichnung oder

des Namens eines Dritten, die in der Marke

wiedergegeben sind, nachgewiesen hat.

Artikel 8

Registrierungsgesuche, die hinsichtlich der Klassifizierung

mangelhaft sind

(1) Enthält das Gesuch keine Klassenangabe

oder sind die Waren oder Dienstleistungen

nicht nach den Klassen der internationalen

Klassifikation gruppiert, so werden die BIRPI

diese Mängel beheben. Kommt das Gesuch

aus einem Land, für das die Nizzaer Fassung

des Abkommens in Kraft getreten ist, so werden

die BIRPI durch Vermittlung der betreffenden

nationalen Behörde den Hinterleger oder seinen

Vertreter von der erfolgten Klassifizierung in

Kenntnis setzen und auffordern, die Klassifizierungsgebühr

sowie gegebenenfalls (wenn entsprechend

der vorgenommenen Klassifizierung

außerdem eine Zusatzgebühr zu entrichten ist

oder wenn der hiefür bereits gezahlte Betrag

nicht ausreicht) die Zusatzgebühr oder deren

Restbetrag zu entrichten

a) vor Ablauf von drei Monaten, gerechnet

von dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

k angegebenen Zeitpunkt an, wenn

der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs

bei den BIRPI vor dem Ablauf der

Zweimonatsfrist liegt, die von dem in

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k angegebenen

Zeitpunkt an zu berechnen ist,

oder

b) innerhalb der Frist von einem Monat,

gerechnet vom Zeitpunkt der Aufforderung

an, wenn der Zeitpunkt des Eingangs

des Gesuchs bei den BIRPI nach

dem Ablauf der Zweimonatsfrist liegt,

die von dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

k angegebenen Zeitpunkt an zu berechnen

ist.

(2) Sind die BIRPI der Auffassung, daß

die nach den Klassen der internationalen Klassifikation

gruppierten Waren oder Dienstleistungen

fehlerhaft klassifiziert sind und

a) kommt das Gesuch aus einem Land,

für das die Nizzaer Fassung des Abkommens

nicht in Kraft getreten ist,

werden die BIRPI diejenige Klassifizierung

vornehmen, die sie als der internationalen

Klassifikation entsprechend ansehen;

b) kommt das Gesuch aus einem Land, für

das die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist, werden die BIRPI

der nationalen Behörde des Hinterlegers

diejenige Klassifizierung vorschlagen, die

sie als der internationalen Klassifikation

entsprechend ansehen. Gegebenenfalls

(wenn entsprechend der vorgeschlagenen

Klassifizierung eine Zusatzgebühr zu entrichten

ist oder wenn der hierfür bereits

gezahlte Betrag nicht ausreicht) werden

die BIRPI gleichzeitig den Hinterleger

oder seinen Vertreter auffordern, die Zusatzgebühr

oder deren Restbetrag innerhalb

der gemäß den Bestimmungen von

Absatz 1 dieses Artikels anwendbaren

Fristen zu entrichten; erfordert die Berichtigung

jedoch nicht die Zahlung einer

Zusatzgebühr oder eines Restbetrages der

Zusatzgebühr, so brauchen die BIRPI

das Einverständnis der nationalen Behörde

nicht einzuholen, wenn diese Behörde

sie dazu ermächtigt hat.

(3) a) Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen

dieser Ausführungsordnung erhält die internationale

Registrierung, wenn das Gesuch

aus einem Land kommt, für das

die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist — je nachdem,

ob das Gesuch vor oder nach dem Ablauf

der Zweimonatsfrist, die von dem

in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k angegebenen

Zeitpunkt an zu berechnen

ist, bei den BIRPI eingegangen ist —,

entweder das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

k angegebene Datum oder das Datum

des Empfangs des Gesuchs durch die

BIRPI, vorausgesetzt, daß die BIRPI

die etwa geschuldeten Zahlungen innerhalb

der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen

Fristen erhalten haben. Für

die durch die Nizzaer Fassung des Abkommens

nicht gebundenen Länder wird

als Registrierungsdatum der Tag angegeben,

an dem die BIRPI das Gesuch

empfangen haben, oder, wenn Zahlungen

geschuldet sind, der Tag, an dem die

BIRPI diese Zahlungen erhalten haben.

b) Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen

dieser Ausführungsordnung erhält die internationale

Registrierung, wenn das Gesuch

aus einem Land kommt, für das

die Nizzaer Fassung des Abkommens

nicht in Kraft getreten ist, das Datum,

an dem die BIRPI das Gesuch empfangen

haben, oder, wenn der in der Londoner

Fassung des Abkommens vorgesehene Zuschlag

(sofern die Liste der Waren oder

Dienstleistungen mehr als 100 Wörter

enthält) gezahlt oder ergänzt werden

muß, das Datum, an dem die BIRPI

diesen Zuschlag oder dessen Restbetrag

erhalten haben.

(4) Beantragt der Hinterleger, statt die Zusatzgebühr

oder deren Restbetrag zu zahlen

einer derartige Kürzung der Liste der Waren

oder Dienstleistungen, daß eine solche Zahlung

nicht mehr notwendig ist, so tritt das Datum

des Eingangs dieses Antrags bei den BIRPI

an die Stelle des Datums des Empfangs der

Zahlung durch die BIRPI.

(5) Jedes mangelhafte Gesuch, das aus einem

Land kommt, für das die Nizzaer Fassung des

Abkommens in Kraft getreten ist, und für

das die geschuldete Klassifizierungsgebühr und

die etwa geschuldete Zusatzgebühr oder deren

Restbetrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Fristen gezahlt werden, wird als zurückgenommen

angesehen. In einem solchen Fall wird dem

Hinterleger die internationale Gebühr nach Abzug

von 50 Franken zurückerstattet.

(6) Die BIRPI sind gehalten, die ihnen

durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben

mit der größtmöglichen Sorgfalt zu erledigen

und die Zeitpunkte des Ablaufs der gesetzten

Fristen stets mitzuteilen;

Artikel 9

Registrierungsgesuche, die hinsichtlich der Farbbeanspruchung

nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig

sind

(1) Stellen die BIRPI fest, daß irgendeines

der in Artikel 3 des Abkommens und in Artikel 4

dieser Ausrührungsordnung genannten Erfordernisse

hinsichtlich der Farbe nicht erfüllt

ist, so setzen sie die Registrierung aus und teilen

dies durch Vermittlung der betreffenden nationalen

Behörde unverzüglich dem Hinterleger oder

seinem Vertreter mit unter Festsetzung einer

Frist von zwei Monaten, vom Zeitpunkt dieser

Mitteilung an gerechnet, innerhalb der das

Gesuch in Ordnung zu bringen oder zu vervollständigen

ist.

(2) Wird die Hinterlegung innerhalb dieser

Frist nicht in Ordnung gebracht oder vervollständigt,

so registrieren die BIRPI die Marke

ohne Berücksichtigung der Farbe und zeigen

die Registrierung an.

(3) Erhalten die BIRPI von der nationalen

Behörde innerhalb der in Absatz 1 genannten

Frist ein in Ordnung gebrachtes oder vervollständigtes

Gesuch, so wird nach den Bestimmungen

der Londoner beziehungsweise der Nizzaer

Fassung des Abkommens über die Festsetzung

des Zeitpunkts der Registrierung dasjenige

Datum berücksichtigt, an dem das in Ordnung

gebrachte oder vervollständigte Gesuch entweder

bei den BIRPI oder bei der nationalen Behörde

eingegangen ist. Kommt das in Ordnung gebrachte

oder vervollständigte Gesuch jedoch von

der Behörde eines Landes, das durch die Nizzaer

Fassung des Abkommens gebunden ist, und geht

es bei den BIRPI vor Ablauf einer Frist von

zwei Monaten ein, gerechnet vom Zeitpunkt des

Eingangs des nicht vorschriftsmäßigen oder

unvollständigen Gesuchs bei der genannten Behörde

an, so erhält die internationale Registrierung

dieses Datum.

Artikel 10

Registrierungsgesuche, die in anderer Hinsicht

nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig sind

(1) Stellen die BIRPI fest, daß ein Gesuch

um internationale Registrierung aus anderen

als den in den Artikeln 8 und 9 dieser Ausführungsordnung

genannten Gründen nicht vorschriftsmäßig

oder unvollständig ist, so setzen sie

die Registrierung aus und teilen dies durch Vermittlung

der betreffenden nationalen Behörde

unverzüglich dem Hinterleger oder seinem Vertreter

mit.

(2) Die BIRPI können unter Beachtung des

gleichen Verfahrens die Registrierung aussetzen,

insbesondere

a) wenn das Gesuch unverständliche oder zu

unbestimmte Waren- oder Dienstleistungsangaben

enthält, wie „marchandises diverses",

„et autres produits", „etc.", oder

wenn die Angabe der Waren oder Dienstleistungen

durch bloße Angabe der entsprechenden

Klassen ersetzt ist;

b) wenn der Druckstock keine genügend

genaue Wiedergabe der Einzelheiten der

Marke ermöglicht oder wenn die BIRPI

nach der ihnen übersandten Abbildung

keinen Druckstack herstellen können, falls

ein solcher erforderlich ist;

c) wenn die Marke die Darstellung eines mit

dem „Roten Kreuz" verwechselbaren Kreuzes

enthält und wenn der Hinterleger zur

Vermeidung sicherer Zurückweisungen im

voraus eine Erklärung beizubringen hat,

daß die Marke weder in roter noch in

ähnlicher Farbe gebraucht wird;

d) wenn die in dem Registrierungsgesuch

enthaltenen Angaben — falls das Gesuch

einen Hinweis auf eine internationale

Registrierung enthält — nicht mit denjenigen

im internationalen Register übereinstimmen,

ohne daß diese Abweichung

durch eine entsprechende Bemerkung im

Gesuch begründet wird.

(3) Wird das Gesuch nicht innerhalb von

sechs Monaten, vom Datum der im Absatz 1

erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung

gebracht oder vervollständigt, zu setzen die

BIRPI eine Frist von gleicher Dauer für die Erledigung

der Angelegenheit. Sie benachrichtigen

hiervon sowohl den Hinterleger oder seinen Vertreter

als auch die Behörde, die um die Registrierung

ersucht hat.

(4) Sind die Fristen abgelaufen, ohne daß

das Gesuch in Ordnung gebracht oder vervollständigt

worden ist, so wird das Gesuch als zurückgenommen

angesehen und dem Hinterleger

die gezahlte internationale Gebühr nach Abzug

von 50 Franken zurückerstattet,

(5) Erhalten die BIRPI von der nationalen

Behörde innerhalb der festgesetzten Fristen ein

in Ordnung gebrachtes oder vervollständigtes

Gesuch, so wird nach den Bestimmungen der

Londoner beziehungsweise der Nizzaer Fassung

des Abkommens über die Festsetzung des Zeitpunkts

der Registrierung dasjenige Datum berücksichtigt,

an dem das in Ordnung gebrachte

oder vervollständigte Gesuch entweder bei den

BIRPI oder bei der nationalen Behörde eingegangen

ist. Kommt das in Ordnung gebrachte oder

vervollständigte Gesuch jedoch van der Behörde

eines Landes, das durch die Nizzaer Fassung des

Abkommens gebunden ist, und geht es bei den

BIRPI vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten

ein, gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs

des nicht vorschriftsmäßigen oder unvollständigen

Gesuchs bei der genannten Behörde an, so

erhält die internationale Registrierung dieses

Datum.

Artikel 11

Nicht vorschriftsmäßige oder unvollständige

Registrierungsgesuche, die zu einer Sammelhinterlegung

gehören

Ist das Gesuch um Registrierung einer bestimmten

Marke nicht vorschriftsmäßig oder unvollständig

und gehört es zu einer Sammelhinterlegung,

so wird die Registrierung aller zu

dieser Hinterlegung gehörenden Marken ausgesetzt,

es sei denn, die beteiligte Behörde oder

der Hinterleger ersuche die BIRPI, diese Marke

aus der Sammelhinterlegung auszusondern und sie

als Einzelmarke zu behandeln.

Kapitel II

REGISTRIERUNG

Artikel 12

Registrierung

(1) Die BIRPI tragen die Marke unverzüglich

in ein Register ein, das die nachstehenden

Angaben enthält

a) die Ordnungsnummer der internationalen

Registrierung;

b) die Marke selbst oder eine Abbildung der

Marke;

e) gegebenenfalls die Vermerke über eine

Farbbeanspruchung;

d) gegebenenfalls den Vermerk, daß es sich

um eine körperliche Marke (marque plastique)

handelt;

e) den Namen und die Anschrift; des Markeninhabers;

f) das Datum oder die Daten, von dem oder

von denen an die Registrierung wirksam

ist;

g) die Dauer, für die die Grundgebühr gezahlt

worden ist;

h) die Waren oder die Dienstleistungen,

auf die sich die Marke bezieht, gruppiert

nach den Klassen der internationalen

Klassifikation;

i) die Bezeichnung der Länder, denen die

Registrierung angezeigt werden muß;

k) die Bezeichnung des Ursprungslandes der

Marke;

l) die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Registrierung der im Zeitpunkt

des Gesuchs um internationale Registrierung

im Ursprungsland in Kraft befindlichen

Marke, gegebenenfalls mit der Angabe,

daß es sich gemäß der Erklärung

des Hinterlegers bei der genannten Hinterlegung

um eine erste Hinterlegung im

Sinne von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums handle;

m) gegebenenfalls die Vermerke über eine oder

mehrere frühere internationale Registrierungen,

auf die im Registrierungsgesuch

hingewiesen wurde, und die Vermerke

über Änderungen, die seit der letzten

Registrierung eingetreten, aber noch nicht

in das Register eingetragen sind.

(2) Außerdem enthält das Register

a) die Dienstvermerke der BIRPI;

b) die Vermerke über die Rechtslage der

Marke nach ihrer Registrierung, wie

Schutzverweigerungen, Einschränkungen,

Übertragungen, Verzichte, Gesuche um

territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß

Artikel 3ter Absatz 2 des Abkommens,

Löschungen, Erneuerungen oder neue Hinterlegungen

mit dem Vermerk früherer

Registrierungen usw.

Kapitel III

TERRITORIALE AUSDEHNUNG DES

SCHUTZES, UM DIE NACH DER INTERNATIONALEN

REGISTRIERUNG NACHGESUCHT

WIRD

Artikel 13

Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes,

das nach der internationalen Registrierung eingereicht

wird

(1) Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn

das Ursprungsland oder gegebenenfalls das Land

des Inhabers der Nizzaer Fassung des Abkommens

beigetreten ist oder sie ratifiziert hat.

(2) Jedes Gesuch um territoriale Ausdehnung

des Schutzes (Artikel 3ter Absatz 2 der Nizzaer

Fassung des Abkommens), das den BIRPI durch

die Behörde des Ursprungslandes der Marke

oder gegebenenfalls durch die Behörde des Landes

des Inhabers nach erfolgter internationaler Registrierung

vorgelegt wird, ist in doppelter Ausfertigung

auf dem von den BIRPI den Behörden

unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular

einzureichen. Dieses Gesuch ist in französischer

Sprache abzufassen. Es muß enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers;

b) die Nummer und das Datum der internationalen

Registrierung;

c) die Bezeichnung des Landes oder der

Länder, für die die territoriale Ausdehnung

des Schutzes beantragt wird;

d) die Waren oder Dienstleistungen, für die die

territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt

wird, falls der Schutz in den betreffenden

Ländern nicht für alle im internationalen

Register eingetragenen Waren

oder Dienstleistungen beansprucht wird;

e) den Betrag und die Zahlungsart der Ergänzungs-

und der Eintragungsgebühr

(siehe Absatz 3 unten.).

(3) Die Ergänzungsgebühr (Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe c der Nizzaer Fassung des Abkommens)

und die Gebühr für die Eintragung in das

Register (Artikel 28 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung)

sind an die BIRPI vor oder gleichzeitig

mit der Übermittlung des Gesuchs zu zahlen.

Haben die BIRPI im Zeitpunkt des Eingangs des

Gesuchs die Zahlung noch nicht erhalten, so

setzen sie die Eintragung dieses Gesuchs bis zum

Empfang der Zahlung aus.

(4) Die BIRPI tragen das Gesuch um territoriale

Ausdehnung des Schutzes unverzüglich

in das Register ein. Stellen sie fest, daß das Gesuch

unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig

ist, so wenden sie die Bestimmungen des Artikels

10 dieser Ausführungsordnung sinngemäß

an.

(5) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare

des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.

Das andere Exemplar kann nach der

Veröffentlichung der territorialen Ausdehnung

des Schutzes in „Les Marques internationales"

vernichtet werden.

Kapitel IV

ERNEUERUNG

Artikel 14

Mitteilung betreffend die Erneuerung

Die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens

genannte Mitteilung enthält

a) den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der

Schutzfrist der internationalen Registrierung;

b) die Angabe, ob das Land des Inhabers der

Marke die Nizzaer Fassung des Abkommens

ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist,

die Angabe der Länder, die von der durch

Artikel 3bis der Nizzaer Fassung des

Abkommens eingeräumten Befugnis Gebrauch

gemacht haben, und den Hinweis,

daß der Inhaber diejenigen Länder namentlich

bezeichnen muß, in denen er den Schutz

aufrechtzuerhalten wünscht;

c) die Mitteilung, daß die im Register für die

in Frage stehende Marke enthaltenen

Waren oder Dienstleistungen im Erneuerungsgesuch

nach den Klassen der internationalen

Klassifikation gruppiert sein

müssen;

d) die Mitteilung, daß das Erneuerungsgesuch,

wenn es gegenüber der zu erneuernden

Registrierung irgendeine Abänderung

enthält oder nach Ablauf der

vorgeschriebenen Fristen bei den BIRPI

eingeht, wie ein Gesuch um neue Registrierung

behandelt werden wird.

Artikel 15

Erneuerungsgesuch

(1) Zur Erneuerung der internationalen Registrierung

übersendet die Behörde des Landes

des Markeninhabers den BIRPI frühestens zwölf

Monate vor Ablauf der Schutzfrist der bestehenden

Registrierung ein Gesuch um Erneuerung

in doppelter Ausfertigung, das auf dem von den

BIRPI den Behörden unentgeltlich zur Verfügung

gestellten Formular in französischer Sprache

abzufassen ist. Die Behörde des Landes des

Markeninhabers hat das Formular auszufüllen

oder darauf zu achten, daß es ordnungsgemäß

ausgefüllt ist; in jedem Fall ist es von dieser

Behörde zu unterzeichnen.

(2) Das Gesuch muß enthalten

a) das Datum und die Nummer der internationalen

Registrierung, die Gegenstand

der Erneuerung ist;

b) den Namen des Markeninhabers;

c) die Anschrift des Inhabers; sind mehrere

Anschriften angegeben, so ist in dem

Gesuch diejenige zu bezeichnen, an die die

Mitteilungen gesandt werden sollen; ein

erwählter Wohnsitz kann als Anschrift nur

angegeben werden, wenn aus den unter den

nachstehenden Buchstaben d und e enthaltenen

Angaben hervorgeht, daß die in

den Artikeln 1 und 2 des Abkommens

vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

d) die Bezeichnung des Landes des Madrider

Verbandes, dem der Inhaber angehört,

oder, wenn er nicht Angehöriger eines

Landes des Madrider Verbandes ist, die

Bezeichnung des Landes des Verbandes,

in dem er seinen Wohnsitz oder eine

tatsächliche und nicht nur zum Schein

bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung

hat (Artikel 1 Absatz 1 und

Artikel 2 der Londoner Fassung des Abkommens;

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2

der Nizzaer Fassung des Abkommens);

e) die Bezeichnung des Landes des Inhabers

im Sinne der Nizzaer Fassung des Abkommens;

die Bezeichnung des Ursprungslandes

im Sinne der Londoner Fassung des

Abkommens im Zeitpunkt der Erneuerung;

f) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift

des Vertreters;

g) die Marke selbst, wenn es sich um eine

Wortmarke handelt; handelt es sich um

eine Bildmarke oder um eine Marke, die

einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere

Schriftform aufweist, so muß das

Gesuch eine deutliche Abbildung in

Schwarzdruck enthalten; beansprucht der

Inhaber die Farbe als unterscheidendes

Merkmal der Marke, so sind in dem Gesuch

die beanspruchte Farbe oder die beanspruchten

Farben anzugeben; wird die Marke ganz

oder teilweise durch die Form des körperlichen

(dreidimensionalen) Gegenstandes

gebildet, dessen zweidimensionale Abbildung

dem Gesuch beigefügt ist, so muß

dies in dem Gesuch durch den Vermerk

„marque plastique" zum Ausdruck gebracht

werden;

h) die Daten und Nummern der Hinterlegung

und der Registrierung der im Zeitpunkt

der Erneuerung nach der Londoner Fassung

des Abkommens im Ursprungsland

in Kraft befindlichen Marke;

i) gegebenenfalls die Daten und Nummern

der früheren internationalen Registrierungen;

k) die Waren oder Dienstleistungen, für die

der Schutz der Marke beansprucht wird,

gruppiert nach den Klassen der internationalen

Klassifikation;

l) für den in Artikel 19 Absatz 2 dieser

Ausführungsordnung vorgesehenen Fall,

wenn das Gesuch aus einem Land kommt,

für das die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist; das Datum,

an dem das Erneuerungsgesuch bei der

Behörde dieses Landes eingegangen ist;

m) wenn das Gesuch aus einem Land kommt,

für da:s die Nizzaer Fassung des Abkommens

in Kraft getreten ist: die Bezeichnung

der Länder, die Tön der durch

Artikel 3bis der Nizzaer Fassung des

Abkommens eingeräumten Befugnis Gebrauch

gemacht haben und für die die

territoriale Ausdehnung des Schützes aus

der internationalen Registrierung beantragt

wird;

n) den Betrag und die Zahlungsart der Gebühren

entsprechend den Bestimmungen

des Artikels 18 dieser Ausführungsordnung.

(3) Dem Gesuch sind beizufügen die Gebühren

entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18

dieser Ausführungsordnung sowie gegebenenfalls

die in den Artikeln 16 und 17 dieser Ausführungsordnung

genannten Unterlagen.

(4) Die BIRPI haben eines der beiden Exemplare

des Gesuchs in ihrem Archiv aufzubewahren.

Das andere Exemplar kann nach der Veröffentlichung

der Erneuerung in „Les Marques internationales"

vernichtet werden.

Artikel 16

Druckstock

(1) Handelt es sich um eine Bildmarke oder

um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil

oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist

dem Gesuch ein Druckstock zur Wiedergabe

der Marke in der von den BIRPI herausgegebenen

Veröffentlichung beizufügen. Dieser Druckstock

muß eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen,

so daß alle ihre Einzelheiten hervortreten;

er soll nicht weniger als 15 Millimeter

und nicht mehr als 10 Zentimeter lang oder

breit sein; die Druckhöhe des Druckstocks

muß genau 24 Millimeter betragen, entsprechend

der Höhe der Drucklettern.

(2) Dieser Druckstock wird dem Inhaber der

Marke nicht zurückgesandt.

(3) Anstelle des Druckstocks kann der Inhaber

der Marke den BIRPI den Betrag der in Artikel

28 Absatz 14 dieser Ausführungsordnung

festgesetzten Gebühr senden. In diesem Fall stellen

die BIRPI den Druckstock nach der auf dem

Gesuch vorhandenen Abbildung her.

Artikel 17

Wiedergabe in Farbe

Beansprucht der Inhaber die Farbe als unterscheidendes

Merkmal seiner Marke, so sind dem

Gesuch 40 farbige Abbildungen auf Papier,

deren Seitenlängen 20 Zentimeter nicht überschreiten

dürfen, beizufügen. Eine davon ist

auf jedem der beiden Exemplare des Erneuerungsgesuchs

neben der Abbildung der Marke in

Schwarzdruck zu befestigen. Besteht die Marke

aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese

für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt

festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.

Das Gesuch muß einen kurzen Vermerk enthalten,

der lediglich die für die wesentlichen

Teile der Marke beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung

angibt.

Artikel 18

Gebühren

(1) Dem Gesuch sind beizufügen die internationale

Grundgebühr und gegebenenfalls entweder

die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b

und c der Nizzaer Fassung des Abkommens vor-

gesehene Zusatzgebühr und Ergänzungsgebühr,

wenn das Gesuch aus einem Land kommt, für

das diese Fassung in Kraft getreten ist, oder der

in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner Fassung des

Abkommens vorgesehene Zuschlag, wenn das

Gesuch aus einem Land kommt, für das die

Nizzaer Fassung des Abkommens nicht in Kraft

getreten ist, sofern diese Beträge nicht im voraus

und unmittelbar an die BIRPI eingesandt worden

sind oder nicht einem bei den BIRPI bestehenden

Depotkonto entnommen werden können. Können

diese Beträge nicht einem bei den BIRPI

bestehenden Depotkonto entnommen werden,

so müssen sie entweder bar bei der Kasse der

BIRPI eingezahlt oder durch Postanweisung

oder durch Einzahlung oder Überweisung auf

das Postscheck- oder Bankkonto der BIRPI

oder durch einen in Genf zahlbaren Scheck entrichtet

werden.

(2) Bei jeder Zahlung sind Name und Wohnsitz

des Inhabers sowie die Marke und der Zweck

der Zahlung anzugeben.

(3) In den Erneuerungsgesuchen ist genau

anzugeben, zu welchem Zeitpunkt, in welcher

Form und von wem diese Zahlungen geleistet

worden sind.

Artikel 19

Unvollständige oder nicht vorschriftsmäßige Erneuerungsgesuche

(1) Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10

und 11 dieser Ausführungsordnung sind sinngemäß

auf die Erneuerungen anwendbar, sofern

das Erneuerungsgesuch bei den BIRPI innerhalb

der vorgeschriebenen Fristen eingegangen ist.

(2) Enthält das Erneuerungsgesuch gegenüber

der zu erneuernden Registrierung eine Änderung

oder geht es nach Ablauf der vorgeschriebenen

Fristen bei den BIRPI ein, so sind die BIRPI

ermächtigt, es wie ein Gesuch um neue Registrierung

zu behandeln.

Artikel 20

Eintragung in das Register

(1) Die Bestimmungen des Artikels 12 dieser

Ausführungsordnung sind sinngemäß auf die Erneuerungen

anwendbar.

(2) Werden jedoch Gesuche um Erneuerung

von der Behörde eines der Nizzaer Fassung des

Abkommens angehörenden Landes übersandt, so

sind die Erneuerungen für alle Länder, auf die

sie sich beziehen, zu dem von dieser Fassung vorgeschriebenen

Zeitpunkt einzutragen.

Kapitel V

ÄNDERUNGEN DER MARKENEINTRAGUNG

Artikel 21

Übertragungen und andere Änderungen

(1) Die BIRPI tragen die in den Artikeln 9bis

und 9ter des Abkommens vorgesehenen Übertragungen

in das internationale Register ein,

nachdem sie festgestellt haben, daß der Zessionar

eine zur Hinterlegung einer internationalen

Marke berechtigte Person ist, daß die nach den

Bestimmungen der Artikel 9bis Absatz 1 und 9ter

Absatz 3 des Abkommens erforderliche Zustimmung

vorliegt und die vorgeschriebenen Gebühren

entrichtet worden sind.

(2) Wird den BIRPI die Übertragung einer

internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen

Waren oder Dienstleistungen mitgeteilt,

so löschen sie die internationale Registrierung

hinsichtlich der übertragenen Waren oder

Dienstleistungen und tragen unter Vorbehalt der

in Artikel 9ter des Abkommens vorgesehenen

Bestimmungen die Übertragung in das Register

ein. Die Marke wird für die übertragenen Waren

oder Dienstleistungen auf den Namen des Zessionars

eingetragen, und zwar unter einer Nummer,

die sich von der Nummer der Registrierung

unterscheidet, die für die von der Übertragung

nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen auf

den Namen des Zedenten bestehen bleibt. Die

auf den Namen des Zessionars lautende Registrierung

erlischt gleichzeitig mit der auf den Namen

des Zedenten bestehenden Registrierung. Beide

Registrierungen können unabhängig voneinander

erneuert werden.

(3) Wird den BIRPI die Übertragung einer

internationalen Marke für eines oder für mehrere

der vertragschließenden Länder mitgeteilt, so

löschen sie die internationale Registrierung für

dieses Land oder diese Länder und tragen unter

Vorbehalt der in Artikel 9ter des Abkommens

vorgesehenen Bestimmungen die Übertragung

in das Register ein. Die Marke wird für das von

der Übertragung betroffene Land oder für die von

der Übertragung betroffenen Länder auf den

Namen des Zessionars eingetragen, und zwar

unter einer Nummer, die sich von der Nummer

der Registrierung unterscheidet, die für das von

der Übertragung nicht betroffene Land oder die

von der Übertragung nicht betroffenen Länder

auf den Namen des Zedenten bestehen bleibt.

Die auf den Namen des Zessionars lautende

Registrierung erlischt gleichzeitig mit der auf den

Namen des Zedenten bestehenden Registrierung.

Beide Registrierungen können unabhängig voneinander

erneuert werden.

(4) Ist das Land des Zessionars ein anderes

als das des Zedenten, so übermitteln die BIRPI

der nationalen Behörde des Landes des Zessionars

einen Registerauszug, der alle Angaben enthält,

die vor der Eintragung der Übertragung im

Register vermerkt worden sind.

Artikel 22

Änderungen der Markeneintragung im nationalen

Register, die auch die internationale Registrierung

berühren

(1) Die Änderungen, die Gegenstand der in

Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen

sind, werden von den BIRPI in das internationale

Register eingetragen, nachdem sie festgestellt

haben, daß die Rechtslage der Marke

nach dieser Eintragung weiterhin den Bestimmungen

des Abkommens entspricht und die

vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden

sind.

(2) Diese Bestimmung, einschließlich der Verpflichtung

zur Zahlung der vorgeschriebenen

Gebühr, findet auch bei der Verlegung des

Wohnsitzes des Markeninhabers von einem Land

in ein anderes Anwendung.

(3) Kann die Eigentumsübertragung oder die

Wohnsitzverlegung nicht eingetragen werden, so

können die BIRPI die Behörde des Landes des

früheren Inhabers um die Ermächtigung ersuchen,

die Marke zu löschen.

Kapitel VI

REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNGEN

UND MITTEILUNGEN

Artikel 23

Registrierungsbescheinigungen

Nach vollzogener Registrierung einer internationalen

Marke stellen die BIRPI eine Registrierungsbescheinigung

aus, die die in Artikel

12 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung genannten

Angaben enthält. Sie übermitteln diese

Bescheinigung der Behörde, die ihnen das Gesuch

übersandt hat, und diese Behörde leitet die

Bescheinigung an den Inhaber der Marke oder

an seinen Vertreter weiter.

Artikel 24

Mitteilungen

(1) Die BIRPI teilen den beteiligten Behörden

unverzüglich die Registrierungen (Artikel 12),

die Eintragungen der nach vollzogener Registrierung

eingereichten Gesuche um territoriale Ausdehnung

des Schutzes (Artikel 13) sowie die Erneuerungen

(Artikel 20) mit.

(2) Die Übertragungen und anderen Änderungen

(Artikel 21 und 22) werden von den BIRPI

den Behörden aller dem Abkommen angehörenden

Länder mitgeteilt.

Artikel 25

Sammelanzeigen

Die Sammelanzeige, die in Artikel 11 Absatz

2 des Abkommens vorgesehen ist, enthält

dieselben Angaben wie die in Artikel 24 dieser

Ausführungsordnung vorgesehenen Mitteilungen.

Kapitel VII

SCHUTZVERWEIGERUNGEN UND

UNGÜLTIGERKLÄRUNGEN

Artikel 26

Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen

(1) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung,

einer auf eine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung

folgenden Entscheidung oder einer

ganzen oder teilweisen Ungültigerklärung ist

den BIRPI mit einer für jede Marke gesonderten

Anzeige in drei gleichlautenden Ausfertigungen

zu übermitteln, von denen eine für die BIRPI,

die zweite für die Behörde des Ursprungslandes

oder für die Behörde des Landes des Inhabers

und die dritte für den Inhaber der Marke oder

für seinen Vertreter bestimmt ist. Die BIRPI

stellen die für die Behörde des Landes des Inhabers

bestimmte Ausfertigung nötigenfalls mittels

Photokopie her. Die Mitteilung der Schutzverweigerung

muß zumindest enthalten: die Bezeichnung

des Landes, das die Schutzverweigerung

ausgesprochen hat, das Aufgabedatum

der Schutzverweigerungserklärung, die Nummer

und das Datum der internationalen Registrierung

der Marke, den Namen und den Wohnsitz des

Inhabers und die Gründe der Schutzverweigerung

sowie — im Fall teilweiser Schutzverweigerung,

wenn sich diese auf eine Klasse oder

mehrere Klassen von Waren oder Dienstleistungen

bezieht — das Verzeichnis der Waren oder

Dienstleistungen, die in der Klasse oder in den

Klassen enthalten sind, für die der Schutz verweigert

oder angenommen wird.

(2) Wird die Schutzverweigerung mit dem Vorhandensein

einer früheren Hinterlegung begründet,

so sind in der Mitteilung die unterscheidenden

Wort- oder Bildbestandteile der nationalen

oder internationalen Marke, mit der Kollision

besteht, genau anzugeben sowie — insbesondere

wenn es sich um eine nationale Marke handelt —

Name und Wohnsitz des Inhabers dieser älteren

Marke, deren Registrierungsdatum und Ordnungsnummer.

Die den Schutz verweigernde

Behörde hat der Mitteilung eine Nachbildung

der Marke, mit der Kollision besteht, beizufügen.

(3) Die Mitteilungen der vorläufigen Schutzverweigerung

sowie — wenn ein Rechtsmittel

gegeben ist — die endgültigen Schutzverweigerungs-

oder Ungültigerklärungen müssen die

wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet

anwendbaren nationalen Gesetzes, die

Rechtsmittelfrist und die Bezeichnung der Behörde,

bei der dieses Rechtsmittel einzureichen

ist, enthalten. Im Fall der Ungültigerklärung sind

die BIRPI ermächtigt — falls sie dies für erforderlich

halten —, die betreffende Behörde um

ergänzende Auskunft und insbesondere um Angabe

der Gründe zu ersuchen.

(4) Stellen die BIRPI fest, daß eine Schutzverweigerungserklärung

erst nach Ablauf der in

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen

Frist von einem Jahr an sie abgesandt worden ist,

so senden sie diese Erklärung an die Behörde,

die sie ihnen zugesandt hat, zurück und teilen

ihr mit, daß sie die Vergünstigung der in Artikel

5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen

Befugnis verloren habe.

Kapitel VIII

VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 27

Veröffentlichung

(1) Die BIRPI veröffentlichen die registrierten

internationalen Marken in „Les Marques internationales".

Diese Veröffentlichung muß die in

Artikel 12 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung

genannten Angaben enthalten.

(2) Die BIRPI veröffentlichen in „Les Marques

internationales" die Angaben, die sich auf

die nach der Registrierung gestellten Gesuche

um territoriale Ausdehnung des Schutzes, auf die

Erneuerungen und auf alle Änderungen beziehen,

die an der Markeneintragung im internationalen

Register nach den Bestimmungen der

Artikel 13, 20, 21 und 22 dieser Ausführungsordnung

vorgenommen worden sind.

(3) Zu Beginn eines jeden Jahres geben die

BIRPI ein Verzeichnis heraus, das in alphabetischer

Reihenfolge die Namen der Inhaber derjenigen

Marken enthält, die im Laufe des vorausgegangenen

Jahres Gegenstand von Veröffentlichungen

in „Les Marques internationales" gewesen

sind.

(4) Jede Behörde hat das Recht, von den

BIRPI für jede Einheit, die der gemäß Artikel 13

Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten

Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von

„Les Marques internationales" kostenlos und

zwei Exemplare zum halben Preis zu beziehen.

Kapitel IX

GEBÜHREN UND ANDERE ZU ERHEBENDE

BETRÄGE

Artikel 28

Gebühren und andere zu erhebende Beträge

(1) Die Gebühr für die Eintragung eines nach

der internationalen Registrierung gestellten Gesuchs

um territoriale Ausdehnung des Schutzes

(Artikel 3ter Absatz 2 der Nizzaer Fassung des

Abkommens; Artikel 13 Absatz 3 dieser Ausführungsordnung)

in das internationale Register

beträgt 40 Franken für jede Marke.

(2) Der Verkaufspreis für eine unbeglaubigte

Abschrift (Sonderabzug) der Veröffentlichung

einer bestimmten internationalen Registrierung

(Artikel 5ter Absatz 1 des Abkommens) beträgt

5 Franken.

(3) Die Gebühr für die Ausstellung eines beglaubigten

Auszugs aus dem internationalen Register

betreffend eine bestimmte Marke (Artikel

5ter Absatz 3 des Abkommens) beträgt

25 Franken.

(4) Die Gebühr für die Ausstellung jeder

anderen Bescheinigung beträgt 20 Franken für

jede Marke.

(5) Die Gebühren für Nachforschungen nach

älteren Registrierungen internationaler Marken

(Artikel 5ter Absatz 2 des Abkommens) betragen

a) 15 Franken für jede Wortmarke und

30 Franken für jede Bildmarke, wenn die

Nachforschungen eine genau bezeichnete

Marke betreffen, ohne daß etwa vorhandene

ähnliche Marken zu berücksichtigen

sind (Identitätsnachforschungen);

diese Gebühren verdoppeln sich, wenn die

Nachforschung sich auf Marken erstrecken

muß, die sich auf mehr als drei Waren- oder

Dienstleistungsklassen der internationalen

Klassifikation beziehen;

b) 60 Franken für jede Wort- oder Bildmarke,

wenn sich die Nachforschungen auf ähnliche

Marken erstrecken; bezieht sich die Marke

auf mehr als drei Waren- oder Dienstleistungsklassen,

so wird für jede Klasse

ein Zuschlag von 5 Franken erhoben;

c) wenn die Nachforschungen sich auf eine

Marke erstrecken müssen, die sowohl Wortais

auch Bildbestandteile enthält, so werden

die oben unter den Buchstaben a und b

genannten Gebühren für jeden dieser Bestandteile

getrennt berechnet.

(6) Die Gebühr für jede andere Auskunft über

eine bestimmte Marke beträgt 5 Franken, wenn

die Auskunft mündlich, und 20 Franken, wenn

sie schriftlich erteilt wird.

(7) Die Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme

der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 5 der

Nizzaer Fassung des Abkommens) beträgt zwanzig

Prozent (20%) der Grundgebühr und gegebenenfalls

der Zusatz- und der Ergänzungsgebühr

(Artikel 8 Absatz 2 der Nizzaer Fassung

des Abkommens) oder gegebenenfalls des Restbetrages

der Grundgebühr (Artikel 8 Absätze 8

und 9 der Nizzaer Fassung des Abkommens).

(8) Gebührenfrei sind die Verzichte auf den

Schutz in einem oder in mehreren Ländern

(Artikel 8bis des Abkommens) und die vollständigen

Löschungen von Registrierungen sowie

die Maßnahmen, die die Folge einer vorläufigen

oder endgültigen Schutzverweigerungserklärung

oder einer gerichtlichen Entscheidung

sind (Artikel 26 dieser Ausführungsordnung).

(9) Gebührenfrei ist die Eintragung der

Nichtigkeitserklärung oder der Löschung der

nationalen Marke in das internationale Register

sowie der Verzicht auf die nationale Marke

(Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens; Artikel 22

dieser Ausführungsordnung).

(10) Die Gebühr für die Eintragung der Einschränkung

des Verzeichnisses der Waren oder

Dienstleistungen, auf das sich die internationale

Marke bezieht (Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens),

in das internationale Register beträgt

40 Franken für jede Eintragung und für

jede Marke.

(11) Die Gebühr für die Eintragung einer

Änderung, die bei der eingetragenen Marke im

nationalen Register vermerkt ist und die internationale

Registrierung berührt (Artikel 9 des

Abkommens; Artikel 22 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung),

sowie die Gebühr für die Eintragung

der Übertragung einer internationalen

Marke (Artikel 9bis und 9ter des Abkommens;

Artikel 21 dieser Ausführungsordnung) in das

internationale Register beträgt 40 Franken für

jede Eintragung und für jede Marke; die Absätze

8, 9, 12 und 13 dieses Artikels bleiben unberührt.

(12) Die Gebühr für die Eintragung der Änderung

des Namens, der Firma oder der Anschrift

des Inhabers einer internationalen Marke in das

internationale Register beträgt 40 Franken für

die erste Marke und 5 Franken für jede weitere

Marke, wenn die Änderung für alle Marken die

gleiche ist und wenn das Gesuch um Eintragung

der Änderung bei den BIRPI gleichzeitig eingereicht

wird.

(13) Die Gebühr für die Eintragung des Vertreterwechsels

und/oder der Anschrift des Vertreters

des Inhabers einer internationalen Marke

in das internationale Register beträgt 5 Franken

für jede Marke.

(14) Die in den Artikeln 3 und 16 dieser Ausführungsordnung

für die Herstellung des Druckstocks

der Marke vorgesehene Gebühr beträgt

20 Franken.

(15) Der für dringlich auszuführende Aufträge

und für in dieser Ausführungsordnung nicht vorgesehene

Leistungen zu erhebende Betrag wird

von den BIRPI festgesetzt.

(16) Gesuche um Erneuerung einer internationalen

Registrierung aus Ländern, die die

Nizzaer Fassung des Abkommens nicht ratifiziert

haben, und Gesuche um Erneuerung

einer internationalen Registrierung aus Ländern,

die die Nizzaer Fassung des Abkommens ratifiziert

haben, und die gegenüber der zu erneuernden

Registrierung irgendeine Änderung

enthalten, werden wie Registrierungsgesuche behandelt;

die Gebühren können daher für zwei

Zeiträume von je zehn Jahren gezahlt werden,

wobei — je nach Lage des Falles — das in Artikel

8 Absätze 3 und 4 der Londoner Fassung

des Abkommens oder das in Artikel 8 Absätze 7

und 8 der Nizzaer Fassung des Abkommens sowie

das in Artikel 5 Absatz 3 dieser Ausführungsordnung

vorgesehene Verfahren anzuwenden ist.

(17) Die Behörden der vertragschließenden

Länder, die die BIRPI zu gebührenpflichtigen

Amtshandlungen veranlassen, haben die Marke

selbst und den Verwendungszweck der Zahlung

sowie gegebenenfalls die Nummer der internationalen

Registrierung der Marke anzugeben;

außerdem haben sie entweder den Zeitpunkt,

die Art der Zahlung der Gebühr und den Namen

der Person, die sie geleistet hat, anzugeben oder

das bei den BIRPI bestehende Depot-Konto, dem

die Zahlung entnommen werden kann.

(18) Alle Zahlungen an die BIRPI sind im

voraus und in Schweizer Franken zu leisten.

(19) Die in Artikel 8 Absatz 5 der Londoner

Fassung des Abkommens und in Artikel 5 Absatz

1 und Artikel 18 Absatz 1 dieser Ausführungsordnung

vorgesehene Zuschlagsgebühr beträgt

2 Franken für jede die ersten einhundert

Wörter der Liste der Waren und Dienstleistungen

übersteigende Gruppe von zehn Wörtern.

(20) Die Klassifizierungsgebühr (Artikel 8

Absatz 1 dieser Ausführungsordnung) beträgt

50 Rappen für jedes Wort. Diese Gebühr wird

nicht erhoben, wenn ihr Betrag unter 10 Franken

liegt.

(21) Hat der Hinterleger von der in Artikel 8

Absatz 3 der Londoner Fassung des Abkommens

vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht und

erhalten die BIRPI die Ergänzungsgebühr (den

Restbetrag) zu einem Zeitpunkt, an dem das

Ursprungsland durch die Nizzaer Fassung des

Abkommens gebunden ist, so wird die Höhe

dieser Ergänzungsgebühr (dieses Restbetrags)

durch Artikel 8 Absatz 8 der Nizzaer Fassung

des Abkommens bestimmt.

Kapitel X

VERTEILUNG VERSCHIEDENER GEBÜHREN

UND DER ÜBERSCHÜSSE DER EINNAHMEN

Artikel 29

Verteilung verschiedener Gebühren und der

Überschüsse der Einnahmen

(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens

erwähnte Koeffizient beträgt drei.

(2) a) Der etwaige Überschuß der Einnahmen

des Registrierungsdienstes wird zu gleichen

Teilen unter die Mitgliedsstaaten des besonderen

Verbandes verteilt; jedoch wird

der Anteil eines jeden Landes, das am 1. Juli

des Rechnungsjahres nicht durch die

Nizzaer Fassung des Abkommens gebunden

ist, um 25% gekürzt und die Summe

dieser abgezogenen Beträge zu gleichen Teilen

unter die Länder verteilt, die zu diesem

Zeitpunkt der Nizzaer Fassung des Abkommens

angehören.

b) Die Bestimmungen des Buchstaben a werden

vom Rechnungsjahr 1967 an angewandt;

der etwaige Überschuß der Einnahmen

aus dem Rechnungsjahr 1966 wird zu

gleichen Teilen unter die Mitgliedsstaaten

des besonderen Verbandes verteilt.

Kapitel XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Revisionen

(1) Diese Ausführungsordnung kann vom Ausschuß

der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen

Eigentums des besonderen Verbandes

durch einstimmigen Beschluß der vertretenen

Länder geändert werden. Zu diesem Zweck werden

auch die Vertreter derjenigen Mitgliedsstaaten

des Madrider Verbandes, für die die

Nizzaer Fassung des Abkommens noch nicht in

Kraft getreten ist, in den Ausschuß aufgenommen.

(2) Der Ausschuß der Leiter setzt für jede angenommene

Änderung den Zeitpunkt des Inkrafttretens

fest.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Ausführungsordnung tritt für alle Mitgliedsstaaten

des Abkommens (Nizzaer Fassung

und/oder Londoner Fassung) am 15. Dezember

1966 in Kraft und ersetzt von diesem Datum an

die am 2. Juni 1934 in London angenommene

Ausführungsordnung.

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