45. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Verwaltungsabgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung (unmittelbare oder
mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich
der Gemeinden in Bundesangelegenheiten)
für die Verleihung von Berechtigungen
oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse
liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben
auferlegt werden, sofern die
Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich
durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren
als Partei auftretender
Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen
ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung
zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben
nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare
Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden
Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften
unterliegen ferner der Verpflichtung
zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe
nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden
Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben
sind, abgesehen von den durch Gesetz
besonders geregelten Fällen, durch Verordnung
der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend,
in denen die Abgaben mit festen Ansätzen,
die nach objektiven Merkmalen abgestuft
sein können, bis zum Höchstbetrag von 4500 S
im einzelnen Fall festzusetzen sind."
2. Der § 78 Abs. 4 AVG. 1950 hat zu lauten
„(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von
der in der Sache in erster Instanz zuständigen
Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand dieser Behörde
zu tragen hat."
Artikel II
Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung
und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,
die Schulpflicht und den Besuch der
Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten,
Ent- oder Bewässerungsanlagen oder
Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen
zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung
von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten,
Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-
Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung
von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen
in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht,
der tierärztlichen Grenzkontrolle
sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung,
schließlich sämtliche Amtshandlungen
von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen
unterliegen nicht der Verpflichtung zur
Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950
in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes
geregelten Verwaltungsabgaben.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.