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45_1968 AT

45. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Verwaltungsabgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Verwaltungsabgaben

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung (unmittelbare oder

mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich

der Gemeinden in Bundesangelegenheiten)

für die Verleihung von Berechtigungen

oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse

liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben

auferlegt werden, sofern die

Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich

durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren

als Partei auftretender

Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen

ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung

zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben

nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare

Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden

Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften

unterliegen ferner der Verpflichtung

zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe

nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden

Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben

sind, abgesehen von den durch Gesetz

besonders geregelten Fällen, durch Verordnung

der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend,

in denen die Abgaben mit festen Ansätzen,

die nach objektiven Merkmalen abgestuft

sein können, bis zum Höchstbetrag von 4500 S

im einzelnen Fall festzusetzen sind."

2. Der § 78 Abs. 4 AVG. 1950 hat zu lauten

„(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von

der in der Sache in erster Instanz zuständigen

Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand dieser Behörde

zu tragen hat."

Artikel II

Amtshandlungen betreffend die Errichtung, Erhaltung

und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,

die Schulpflicht und den Besuch der

Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten,

Ent- oder Bewässerungsanlagen oder

Trinkwasserversorgungsanlagen, ferner Bewilligungen

zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung

von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten,

Schlägerungs- und sonstige Forstprodukten-

Bezugsbewilligungen einschließlich der Bewilligung

von Forstwirtschaftsplänen, dann Amtshandlungen

in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht,

der tierärztlichen Grenzkontrolle

sowie der Justizverwaltung und der Heeresverwaltung,

schließlich sämtliche Amtshandlungen

von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen

unterliegen nicht der Verpflichtung zur

Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950

in der Fassung des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes

geregelten Verwaltungsabgaben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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