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45_1967 AT

45. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Zusatzprotokoll zum Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend

die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial

für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/

1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 103/1964) ratifiziert beziehungsweise

sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar

(mit Vorbehalt) 22. Juni 1964

Kuba

(mit Vorbehalt) 29. Juni 1964

Uganda

(mit Vorbehalt) 15. April 1965

Ferner haben Rwanda am 1. Dezember 1964

sowie Trinidad und Tobago am 11. April 1966

erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll, dessen Anwendung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt

worden war, gebunden zu erachten.

Der Vorbehalt der Vereinigten Republik Tanganjika

und Sansibar hat folgenden Wortlaut

Die Regierung der Vereinigten Republik Tanganjika

und Sansibar behält sich unbeschadet der

Artikel 2, 3 und 4 des Zusatzprotokolls das

Recht vor, hinsichtlich irgendeines der darin angeführten

Gegenstände, welcher zu irgendeinem

Zeitpunkt zollpflichtig sein könnte, Eingangsvormerkscheine

zu verlangen.

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut

Die Revolutionsregierung der Republik Kuba

betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels

15 Absätze 2 und 3 des Protokolls nicht

gebunden.

Der Vorbehalt Ugandas hat folgenden Wortlaut

Die Regierung Ugandas behält sich unbeschadet

der Artikel 2, 3 und 4 das Recht vor, hinsichtlich

irgendeines der darin angeführten Gegenstände,

welcher zu irgendeinem Zeitpunkt zollpflichtig

sein oder werden könnte, Eingangsvormerkscheine

zu verlangen.

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