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45_1966 AT

45. Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran

Nachdem der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und

dem Kaiserreich Iran, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah

des Iran,

in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, die

freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen, die

wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

zwischen ihren Ländern zu verstärken und das

Niederlassungsrecht iranischer Staatsangehöriger

in Österreich und österreichischer Staatsangehöriger

im Iran zu regeln, haben beschlossen,

einen Freundschafts- und Niederlassungsvertrag

abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Seine Exzellenz Herrn Dr. Eugen F.

BURESCH,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister Österreichs in Iran,

Seine Kaiserliche Majestät, der Schahinschah

des Iran

Seine Exzellenz Herrn Abbas ARAM,

Kaiserlicher Minister für die auswärtigen

Angelegenheiten,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten wie folgt

übereingekommen sind

Artikel 1

Zwischen der Republik Österreich und dem

Kaiserreich Iran soll unverletzbarer Friede und

aufrichtige, dauernde Freundschaft herrschen.

Artikel 2

Die Hohen Vertragschließenden Parteien kommen

überein, daß den Angehörigen der diploma-

tischen und konsularischen Vertretungsbehörden

eines Vertragsteiles auf dem Gebiete des anderen

Vertragsteiles jene Behandlung gewährt wird, die

durch die Grundsätze, Übung und Gewohnheit

des Völkerrechtes festgelegt und, unter Voraussetzung

der Gegenseitigkeit, nicht ungünstiger als

die Behandlung ist, die den Angehörigen der

diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden

der meistbegünstigten Nation zuteil

wird.

Artikel 3

Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden

Partei werden auf dem Gebiet der anderen

Partei gemäß den Grundsätzen und der

Übung des Völkerrechtes aufgenommen. Sie genießen

daselbst bezüglich ihrer Person, ihres

Eigentums und ihrer Rechte und Interessen den

durch die Gesetze und die sonstigen Vorschriften

gewährleisteten Schutz. Sie haben das Recht, das

Gebiet der anderen Partei zu betreten und zu

verlassen, daselbst zu reisen, ihren Aufenthalt zu

wählen, sich niederzulassen und jede Erwerbstätigkeit

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich

hiebei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften

unterwerfen, die auf dem Gebiet dieser Partei

in Kraft stehen. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften

beider Hoher Vertragschließender Parteien,

betreffend das Paßwesen und die Aufenthaltsbedingungen,

für Ausländer, werden durch

die vorangehenden Vertragsbestimmungen in

keiner Weise berührt.

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien

kann jederzeit Verfügungen treffen, um die Einwanderung

auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu

verbieten, vorausgesetzt, daß es sich hiebei nicht

um diskriminierende Maßnahmen handelt, die

speziell gegen alle Angehörigen der anderen Partei

gerichtet sind.

Die Angehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien genießen unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit eine nicht ungünstigere

Behandlung als die Angehörigen der

meistbegünstigten Nation.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Meistbegünstigungsklausel auf jene Begünstigungen

keine Anwendung findet, die eine der Hohen

Vertragschließenden Parteien einem dritten

Staat gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,

um einen Ausgleich zwischen einer innerstaatlichen

und einer ausländischen Steuer herzustellen

oder, vor allem, um eine Doppelbesteuerung zu

vermeiden oder um sich gegenseitigen Rechtsschutz

oder gegenseitige Rechtshilfe in steuerrechtlichen

oder steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten

zu sichern.

Artikel 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages

beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Ver-

tragschließenden Parteien, den Angehörigen der

anderen Vertragspartei in gerechtfertigten

Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es

infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es

aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit

des Staates oder der öffentlichen Ordnung

oder aus sanitären Gründen.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich jedoch im Falle einer Ausweisung

eines Angehörigen der anderen Partei deren

diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung

hievon zu verständigen.

Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen,

die den Anforderungen der Hygiene und

der Menschlichkeit entsprechen.

Artikel 5

Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden

Parteien genießen die Angehörigen

einer Hohen Vertragschließenden Partei

bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der

anderen Partei die gleiche Behandlung, die den

Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil

wird.

Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden

Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Inländern vorbehält, kann auch

die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen

der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit

ausschließen.

Artikel 6

Die Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften

aller Art, inbegriffen Industrie-, Finanz-,

Versicherungs-, Nachrichten- und Transportgesellschaften,

die gemäß den Gesetzen einer der

Hohen Vertragschließenden Parteien errichtet

und rechtlich anerkannt sind, werden auch auf

dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich

ihres rechtlichen Bestandes, ihrer Handlungsfähigkeit

und ihres Rechtes, vor Gericht aufzutreten,

anerkannt.

Ihre Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit

auf dem Gebiete der anderen Hohen

Vertragschließenden Partei wird durch die daselbst

in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen

Vorschriften geregelt.

Hinsichtlich der Bedingungen ihrer Zulassung

und der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in jeder

anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften

unter der Voraussetzung, daß sie sich

den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des

Aufenthaltsstaates unterwerfen, jede Handels- und

industrielle Tätigkeit ausüben, die gemäß

Artikel 5 von den Angehörigen des Staates, in

dem sie errichtet worden sind, ausgeübt werden

dürfen. Die genannten Gesellschaften werden

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in

jeder Beziehung wie die ihnen entsprechenden

Unternehmen der meistbegünstigten Nation behandelt.

Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4

und des Artikels 10 Absatz 2 werden durch die

Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht

berührt.

Artikel 7

Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten

Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien genießen auf dem Gebiete

der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher

Steuern und Abgaben jeder Art in bezug

auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen

dieselbe Behandlung wie Inländer.

Artikel 8

Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien haben das Recht, im Rahmen

der auf dem Gebiete der anderen Partei in

Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften

daselbst jede Art von Rechten sowie

von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum

zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie

werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen

der meistbegünstigten Nation behandelt.

Artikel 9

Die Wohngebäude sowie die zu anderen Zwecken

dienenden Gebäude, welche die Angehörigen

der einen Hohen Vertragschließenden Partei im

Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden

Vertrages auf dem Gebiete der anderen Partei

erwerben, besitzen oder mieten, dürfen einem

polizeilichen Augenschein oder einer Hausdurchsuchung

nur unter den gleichen Voraussetzungen

und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten

unterzogen werden, welche die in Kraft stehenden

Gesetze für Inländer vorschreiben.

Desgleichen sind die Handelsbücher, Rechnungsabschlüsse

und Urkunden jeder Art, die

sich in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen

der Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden

Partei auf dem Gebiet der anderen

Partei befinden, einer Prüfung oder einer Beschlagnahme

nur unter den gleichen Bedingungen

und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten

unterworfen, welche die in Kraft stehenden

Gesetze für Inländer vorschreiben.

Artikel 10

Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden

Partei genießen auf dem Gebiet der anderen

Partei, was den gerichtlichen und behördlichen

Schutz ihrer Person und ihres Eigentums

anbelangt, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen

der meistbegünstigten Nation.

Sie haben insbesondere freien, ungehinderten

Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen

unter denselben Bedingungen auftreten, wie die

Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Die

Fragen, betreffend das Armenrecht und die

Prozeßkostensicherstellung, sind Gegenstand einer

besonderen Gegenseitigkeitserklärung, die dem

vorliegenden Vertrag angeschlossen ist.

In Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen

Güterrechtes, der Ehescheidung und Ehetrennung,

der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung,

der Annahme an Kindesstatt, der

Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit,

der Vormundschaft, der gesetzlichen

und testamentarischen Erbfolge bleiben die Angehörigen

einer Hohen Vertragschließenden

Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den

Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden

Rechtes unterworfen.

Von der Anwendung dieser Gesetze kann die

andere Vertragschließende Partei nur in Ausnahmefällen

und lediglich insoweit abweichen,

als dies einer allgemeinen, auch allen anderen ausländischen

Staaten gegenüber gepflogenen Übung

entspricht. Die Tatsache, daß eine Ehe gemäß den

Formvorschriften des Eheschließungsortes abgeschlossen

wurde, oder daß ein Testament gemäß

den Formvorschriften des Errichtungsortes

verfaßt wurde, und nicht gemäß den Formvorschriften

des Rechtes des Heimatstaates, berührt

nicht die Gültigkeit dieser Handlungen.

Artikel 11

Wenn ein österreichischer Staatsangehöriger im

Iran oder ein iranischer Staatsangehöriger in

Österreich Vermögen hinterläßt, und wenn die

am Nachlaß Berechtigten unbekannt, abwesend

oder nicht vertreten sind, haben die zuständigen

konsularischen Vertreter das Recht, die Versiegelung

oder Entsiegelung aller Einrichtungsgegenstände,

Effekten und Papiere zu verlangen; sie

können die Liquidation des Nachlasses selbst vornehmen

oder hiezu einen Verwalter bestellen,

insbesondere wenn der Nachlaß leicht verderbliche

Gegenstände enthält. Die konsularische

Intervention ist nicht mehr zulässig, sobald feststeht,

daß Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit

des Erblassers besitzen, nicht vorhanden sind.

Keinesfalls darf jedoch dieser Artikel dahin

verstanden werden, daß hiedurch den Gerichten

des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden,

Geschäfte entzogen werden, die in ihre

eigene Zuständigkeit fallen.

Artikel 12

Die Gerichte der beiden Hohen Vertragschließenden

Parteien gewähren einander über Ersuchen

in Zivil- und Handelssachen Rechtshilfe,

insbesondere durch Vernehmung von Zeugen,

Parteien und Sachverständigen, sowie durch Zustellung

von Schriftstücken.

Den Ersuchschreiben sind Übersetzungen in

die Amtssprache des ersuchten Staates oder in

die französische Sprache anzuschließen, deren

Richtigkeit von einem beeideten Dolmetsch des

ersuchenden Staates bestätigt sein muß. Zuzustellende

Schriftstücke müssen mit einer solchen

Übersetzung versehen sein, wenn die Zustellung

anders als durch Übergabe des Schriftstückes an

den zur Annahme bereiten Empfänger erfolgen

soll.

Die Rechtshilfe kann nur dann abgelehnt

werden, wenn die gewünschte Handlung nicht in

den Aufgabenkreis der Gerichte des ersuchten

Staates fällt, oder wenn sie nach Auffassung dieses

Staates geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte

oder seine Sicherheit zu beeinträchtigen.

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

findet, mit Ausnahme des Ersatzes von

an Zeugen oder Sachverständige ausbezahlten

Vergütungen, ein Rückersatz von Gebühren oder

Auslagen nicht statt.

Artikel 13

Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden

Parteien sind sowohl in Friedens- als

auch in Kriegszeiten auf dem Gebiet der anderen

Partei von jeder Verpflichtung zu Arbeitsleistungen

für den Staat befreit, außer im Fall der

Bekämpfung von Naturkatastrophen. Sie sind

von jeder Militärdienstpflicht sowohl in Armee,

Marine oder Luftwaffe, als auch in der Nationalgarde

oder Miliz befreit, desgleichen von jeder

Abgabe, die anstelle einer persönlichen Dienstpflicht

auferlegt wird. Die Angehörigen beider

Hohen Vertragschließenden Parteien sind auf

dem Gebiete der anderen Partei von jeder

Zwangsanleihe ausgenommen. Sie können militärischen

Kontributionen beziehungsweise militärischen

oder zivilen Requisitionsmaßnahmen

irgendwelcher Art nicht unterworfen werden,

ebensowenig wie Enteignungsmaßnahmen aus

Gründen des öffentlichen Wohles, außer unter

denselben Bedingungen, im gleichen Ausmaß und

gegen die gleiche Entschädigungsleistung wie die

Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 14

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen

zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6

bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien auf dem Gebiet der

anderen Partei die gleiche Behandlung wie die

Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten

Nation erfahren, nicht anwendbar sind

a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen

Vertragschließenden Parteien dritten Staa-

ten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung

gewährt oder in Zukunft gewähren

sollte,

b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei, die eine unselbständige

Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 15

Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden

rechtlichen Bestimmungen der beiden

Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er

tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden,

der in Wien stattfinden wird,

in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses

Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend

für eine unbestimmte Dauer verlängert.

Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist jederzeit gekündigt

werden.

Artikel 16

Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer

und französischer Sprache verfaßt und

unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien

erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten

drei Sprachen; jedes der drei Exemplare

gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als

authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit

gilt der französische Wortlaut als verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu

diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den

vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959

(17. Shahrivar 1338).

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte

Minister Österreichs in Iran, Seine Exzellenz

Herr Dr. Eugen F. Buresch

Dr. Eugen F. Buresch m. p.

Der Kaiserliche Minister für die auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Exzellenz Herr Abbas Aram

A. Aram m. p.

Erklärung betreffend das Armenrecht und

die Prozeßkostensicherstellung

In der Absicht, den Artikel 10 Absatz 2 des

am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich

und dem Kaiserreich Iran unterzeichneten

Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zu

vervollständigen, sind die in gehöriger Weise Bevollmächtigten

der Hohen Vertragschließenden

Parteien wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Treten Angehörige einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien vor den Gerichten der anderen

Partei als Kläger oder Intervenienten auf,

so darf ihnen, sofern sie ihren Wohnsitz in

Österreich oder im Iran haben, wegen ihrer

Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie

keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland

haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,

unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt

werden.

Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen

Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten

zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern

wäre.

Artikel 2

Entscheidungen der Gerichte einer der Hohen

Vertragschließenden Parteien, wodurch der

Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 1 oder

nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden

Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der

Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit

war, in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind

in dem anderen Staat durch die zuständige Behörde

kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.

Das Begehren) ist entweder im diplomatischen

Wege oder unmittelbar von der beteiligten

Partei zu stellen.

Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen,

wodurch die Höhe der Prozeßkosten

später festgesetzt wird.

Artikel 3

Die zur Entscheidung über das Begehren auf

Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde

hat ihre Prüfung darauf zu beschränken

1. Ob nach dem Gesetz des Landes, wo die

Verurteilung erfolgt ist, die Entscheidung die

Rechtskraft erlangt hat;

2. ob der Spruch der Entscheidung mit einer

Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde

versehen ist, die von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter des ersuchenden

Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des

ersuchenden oder des ersuchten Staates beglaubigt

sein muß.

Zur Erfüllung der in Absatz 1 Ziffer 1 aufgestellten

Bedingung genügt eine Erklärung der zu-

ständigen Behörde des ersuchenden Staates über

die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit

dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten

der Justizverwaltung des ersuchenden

Staates zu bestätigen. Die Erklärung und die Bestätigung,

die eben erwähnt wurden, müssen

nach der Vorschrift des Absatzes 1 Ziffer 2 übersetzt

sein.

Die zur Entscheidung über den Antrag auf

Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt,

sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt,

die Höhe der Kosten für die in Absatz 1

Ziffer 2 angeführten Übersetzungen und Beglaubigungen.

Diese Kosten werden als Kosten

und Auslagen des Verfahrens behandelt.

Artikel 4

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Erklärung

auch auf die in Artikel 6 des Freundschafts- und

Niederlassungsvertrages zwischen der Republik

Österreich und dem Kaiserreich Iran angeführten

Gesellschaften anzuwenden sind.

Artikel 5

Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden

Parteien werden auf dem Gebiet

der anderen Partei nach Maßgabe der dort geltenden

Gesetze gleich den Inländern zum Armenrecht

zugelassen.

Artikel 6

Die vorliegende Erklärung ist in deutscher,

persischer und französischer Sprache verfaßt und

unterzeichnet; jede der Vertragschließenden

Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten

drei Sprachen; jedes der drei Exemplare

gilt für die Auslegung des Textes dieser Erklärung

als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit

gilt der französische Text als

verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen,

zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten die

vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959

(17. Shahrivar 1338).

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte

Minister Österreichs in Iran, Seine Exzellenz

Herr Dr. Eugen F. Buresch

Dr. Eugen F. Buresch m. p.

Der Kaiserliche Minister für die auswärtigen

Angelegenheiten, Seine Exzellenz Herr Abbas

Aram

A. Aram m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 16. März 1966 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 15 am 16. März 1966 in Kraft getreten.

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