45. Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und
dem Kaiserreich Iran, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah
des Iran,
in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, die
freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen, die
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen ihren Ländern zu verstärken und das
Niederlassungsrecht iranischer Staatsangehöriger
in Österreich und österreichischer Staatsangehöriger
im Iran zu regeln, haben beschlossen,
einen Freundschafts- und Niederlassungsvertrag
abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Seine Exzellenz Herrn Dr. Eugen F.
BURESCH,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister Österreichs in Iran,
Seine Kaiserliche Majestät, der Schahinschah
des Iran
Seine Exzellenz Herrn Abbas ARAM,
Kaiserlicher Minister für die auswärtigen
Angelegenheiten,
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten wie folgt
übereingekommen sind
Artikel 1
Zwischen der Republik Österreich und dem
Kaiserreich Iran soll unverletzbarer Friede und
aufrichtige, dauernde Freundschaft herrschen.
Artikel 2
Die Hohen Vertragschließenden Parteien kommen
überein, daß den Angehörigen der diploma-
tischen und konsularischen Vertretungsbehörden
eines Vertragsteiles auf dem Gebiete des anderen
Vertragsteiles jene Behandlung gewährt wird, die
durch die Grundsätze, Übung und Gewohnheit
des Völkerrechtes festgelegt und, unter Voraussetzung
der Gegenseitigkeit, nicht ungünstiger als
die Behandlung ist, die den Angehörigen der
diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden
der meistbegünstigten Nation zuteil
wird.
Artikel 3
Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden
Partei werden auf dem Gebiet der anderen
Partei gemäß den Grundsätzen und der
Übung des Völkerrechtes aufgenommen. Sie genießen
daselbst bezüglich ihrer Person, ihres
Eigentums und ihrer Rechte und Interessen den
durch die Gesetze und die sonstigen Vorschriften
gewährleisteten Schutz. Sie haben das Recht, das
Gebiet der anderen Partei zu betreten und zu
verlassen, daselbst zu reisen, ihren Aufenthalt zu
wählen, sich niederzulassen und jede Erwerbstätigkeit
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich
hiebei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
unterwerfen, die auf dem Gebiet dieser Partei
in Kraft stehen. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften
beider Hoher Vertragschließender Parteien,
betreffend das Paßwesen und die Aufenthaltsbedingungen,
für Ausländer, werden durch
die vorangehenden Vertragsbestimmungen in
keiner Weise berührt.
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien
kann jederzeit Verfügungen treffen, um die Einwanderung
auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu
verbieten, vorausgesetzt, daß es sich hiebei nicht
um diskriminierende Maßnahmen handelt, die
speziell gegen alle Angehörigen der anderen Partei
gerichtet sind.
Die Angehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien genießen unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit eine nicht ungünstigere
Behandlung als die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Meistbegünstigungsklausel auf jene Begünstigungen
keine Anwendung findet, die eine der Hohen
Vertragschließenden Parteien einem dritten
Staat gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,
um einen Ausgleich zwischen einer innerstaatlichen
und einer ausländischen Steuer herzustellen
oder, vor allem, um eine Doppelbesteuerung zu
vermeiden oder um sich gegenseitigen Rechtsschutz
oder gegenseitige Rechtshilfe in steuerrechtlichen
oder steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten
zu sichern.
Artikel 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
beeinträchtigen nicht das Recht der Hohen Ver-
tragschließenden Parteien, den Angehörigen der
anderen Vertragspartei in gerechtfertigten
Einzelfällen den Aufenthalt zu untersagen, sei es
infolge einer gerichtlichen Entscheidung, sei es
aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit
des Staates oder der öffentlichen Ordnung
oder aus sanitären Gründen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich jedoch im Falle einer Ausweisung
eines Angehörigen der anderen Partei deren
diplomatische Vertretung noch vor der Ausweisung
hievon zu verständigen.
Die Ausweisung hat unter Umständen zu erfolgen,
die den Anforderungen der Hygiene und
der Menschlichkeit entsprechen.
Artikel 5
Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden
Parteien genießen die Angehörigen
einer Hohen Vertragschließenden Partei
bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der
anderen Partei die gleiche Behandlung, die den
Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil
wird.
Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden
Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Inländern vorbehält, kann auch
die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen
der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit
ausschließen.
Artikel 6
Die Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften
aller Art, inbegriffen Industrie-, Finanz-,
Versicherungs-, Nachrichten- und Transportgesellschaften,
die gemäß den Gesetzen einer der
Hohen Vertragschließenden Parteien errichtet
und rechtlich anerkannt sind, werden auch auf
dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich
ihres rechtlichen Bestandes, ihrer Handlungsfähigkeit
und ihres Rechtes, vor Gericht aufzutreten,
anerkannt.
Ihre Zulassung zur Ausübung einer Handelstätigkeit
auf dem Gebiete der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei wird durch die daselbst
in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften geregelt.
Hinsichtlich der Bedingungen ihrer Zulassung
und der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in jeder
anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften
unter der Voraussetzung, daß sie sich
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
Aufenthaltsstaates unterwerfen, jede Handels- und
industrielle Tätigkeit ausüben, die gemäß
Artikel 5 von den Angehörigen des Staates, in
dem sie errichtet worden sind, ausgeübt werden
dürfen. Die genannten Gesellschaften werden
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in
jeder Beziehung wie die ihnen entsprechenden
Unternehmen der meistbegünstigten Nation behandelt.
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4
und des Artikels 10 Absatz 2 werden durch die
Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht
berührt.
Artikel 7
Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten
Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien genießen auf dem Gebiete
der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher
Steuern und Abgaben jeder Art in bezug
auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen
dieselbe Behandlung wie Inländer.
Artikel 8
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien haben das Recht, im Rahmen
der auf dem Gebiete der anderen Partei in
Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften
daselbst jede Art von Rechten sowie
von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum
zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie
werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen
der meistbegünstigten Nation behandelt.
Artikel 9
Die Wohngebäude sowie die zu anderen Zwecken
dienenden Gebäude, welche die Angehörigen
der einen Hohen Vertragschließenden Partei im
Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden
Vertrages auf dem Gebiete der anderen Partei
erwerben, besitzen oder mieten, dürfen einem
polizeilichen Augenschein oder einer Hausdurchsuchung
nur unter den gleichen Voraussetzungen
und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten
unterzogen werden, welche die in Kraft stehenden
Gesetze für Inländer vorschreiben.
Desgleichen sind die Handelsbücher, Rechnungsabschlüsse
und Urkunden jeder Art, die
sich in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen
der Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden
Partei auf dem Gebiet der anderen
Partei befinden, einer Prüfung oder einer Beschlagnahme
nur unter den gleichen Bedingungen
und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten
unterworfen, welche die in Kraft stehenden
Gesetze für Inländer vorschreiben.
Artikel 10
Die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden
Partei genießen auf dem Gebiet der anderen
Partei, was den gerichtlichen und behördlichen
Schutz ihrer Person und ihres Eigentums
anbelangt, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen
der meistbegünstigten Nation.
Sie haben insbesondere freien, ungehinderten
Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen
unter denselben Bedingungen auftreten, wie die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Die
Fragen, betreffend das Armenrecht und die
Prozeßkostensicherstellung, sind Gegenstand einer
besonderen Gegenseitigkeitserklärung, die dem
vorliegenden Vertrag angeschlossen ist.
In Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen
Güterrechtes, der Ehescheidung und Ehetrennung,
der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung,
der Annahme an Kindesstatt, der
Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit,
der Vormundschaft, der gesetzlichen
und testamentarischen Erbfolge bleiben die Angehörigen
einer Hohen Vertragschließenden
Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den
Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden
Rechtes unterworfen.
Von der Anwendung dieser Gesetze kann die
andere Vertragschließende Partei nur in Ausnahmefällen
und lediglich insoweit abweichen,
als dies einer allgemeinen, auch allen anderen ausländischen
Staaten gegenüber gepflogenen Übung
entspricht. Die Tatsache, daß eine Ehe gemäß den
Formvorschriften des Eheschließungsortes abgeschlossen
wurde, oder daß ein Testament gemäß
den Formvorschriften des Errichtungsortes
verfaßt wurde, und nicht gemäß den Formvorschriften
des Rechtes des Heimatstaates, berührt
nicht die Gültigkeit dieser Handlungen.
Artikel 11
Wenn ein österreichischer Staatsangehöriger im
Iran oder ein iranischer Staatsangehöriger in
Österreich Vermögen hinterläßt, und wenn die
am Nachlaß Berechtigten unbekannt, abwesend
oder nicht vertreten sind, haben die zuständigen
konsularischen Vertreter das Recht, die Versiegelung
oder Entsiegelung aller Einrichtungsgegenstände,
Effekten und Papiere zu verlangen; sie
können die Liquidation des Nachlasses selbst vornehmen
oder hiezu einen Verwalter bestellen,
insbesondere wenn der Nachlaß leicht verderbliche
Gegenstände enthält. Die konsularische
Intervention ist nicht mehr zulässig, sobald feststeht,
daß Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit
des Erblassers besitzen, nicht vorhanden sind.
Keinesfalls darf jedoch dieser Artikel dahin
verstanden werden, daß hiedurch den Gerichten
des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden,
Geschäfte entzogen werden, die in ihre
eigene Zuständigkeit fallen.
Artikel 12
Die Gerichte der beiden Hohen Vertragschließenden
Parteien gewähren einander über Ersuchen
in Zivil- und Handelssachen Rechtshilfe,
insbesondere durch Vernehmung von Zeugen,
Parteien und Sachverständigen, sowie durch Zustellung
von Schriftstücken.
Den Ersuchschreiben sind Übersetzungen in
die Amtssprache des ersuchten Staates oder in
die französische Sprache anzuschließen, deren
Richtigkeit von einem beeideten Dolmetsch des
ersuchenden Staates bestätigt sein muß. Zuzustellende
Schriftstücke müssen mit einer solchen
Übersetzung versehen sein, wenn die Zustellung
anders als durch Übergabe des Schriftstückes an
den zur Annahme bereiten Empfänger erfolgen
soll.
Die Rechtshilfe kann nur dann abgelehnt
werden, wenn die gewünschte Handlung nicht in
den Aufgabenkreis der Gerichte des ersuchten
Staates fällt, oder wenn sie nach Auffassung dieses
Staates geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu beeinträchtigen.
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
findet, mit Ausnahme des Ersatzes von
an Zeugen oder Sachverständige ausbezahlten
Vergütungen, ein Rückersatz von Gebühren oder
Auslagen nicht statt.
Artikel 13
Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden
Parteien sind sowohl in Friedens- als
auch in Kriegszeiten auf dem Gebiet der anderen
Partei von jeder Verpflichtung zu Arbeitsleistungen
für den Staat befreit, außer im Fall der
Bekämpfung von Naturkatastrophen. Sie sind
von jeder Militärdienstpflicht sowohl in Armee,
Marine oder Luftwaffe, als auch in der Nationalgarde
oder Miliz befreit, desgleichen von jeder
Abgabe, die anstelle einer persönlichen Dienstpflicht
auferlegt wird. Die Angehörigen beider
Hohen Vertragschließenden Parteien sind auf
dem Gebiete der anderen Partei von jeder
Zwangsanleihe ausgenommen. Sie können militärischen
Kontributionen beziehungsweise militärischen
oder zivilen Requisitionsmaßnahmen
irgendwelcher Art nicht unterworfen werden,
ebensowenig wie Enteignungsmaßnahmen aus
Gründen des öffentlichen Wohles, außer unter
denselben Bedingungen, im gleichen Ausmaß und
gegen die gleiche Entschädigungsleistung wie die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Artikel 14
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen
zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6
bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien auf dem Gebiet der
anderen Partei die gleiche Behandlung wie die
Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten
Nation erfahren, nicht anwendbar sind
a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen
Vertragschließenden Parteien dritten Staa-
ten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung
gewährt oder in Zukunft gewähren
sollte,
b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei, die eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausüben.
Artikel 15
Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden
rechtlichen Bestimmungen der beiden
Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er
tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden,
der in Wien stattfinden wird,
in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses
Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend
für eine unbestimmte Dauer verlängert.
Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist jederzeit gekündigt
werden.
Artikel 16
Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer
und französischer Sprache verfaßt und
unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien
erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten
drei Sprachen; jedes der drei Exemplare
gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als
authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit
gilt der französische Wortlaut als verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu
diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den
vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959
(17. Shahrivar 1338).
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister Österreichs in Iran, Seine Exzellenz
Herr Dr. Eugen F. Buresch
Dr. Eugen F. Buresch m. p.
Der Kaiserliche Minister für die auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Exzellenz Herr Abbas Aram
A. Aram m. p.
Erklärung betreffend das Armenrecht und
die Prozeßkostensicherstellung
In der Absicht, den Artikel 10 Absatz 2 des
am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich
und dem Kaiserreich Iran unterzeichneten
Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zu
vervollständigen, sind die in gehöriger Weise Bevollmächtigten
der Hohen Vertragschließenden
Parteien wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Treten Angehörige einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien vor den Gerichten der anderen
Partei als Kläger oder Intervenienten auf,
so darf ihnen, sofern sie ihren Wohnsitz in
Österreich oder im Iran haben, wegen ihrer
Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie
keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland
haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,
unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt
werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen
Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten
zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern
wäre.
Artikel 2
Entscheidungen der Gerichte einer der Hohen
Vertragschließenden Parteien, wodurch der
Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 1 oder
nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden
Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der
Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit
war, in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind
in dem anderen Staat durch die zuständige Behörde
kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
Das Begehren) ist entweder im diplomatischen
Wege oder unmittelbar von der beteiligten
Partei zu stellen.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen,
wodurch die Höhe der Prozeßkosten
später festgesetzt wird.
Artikel 3
Die zur Entscheidung über das Begehren auf
Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde
hat ihre Prüfung darauf zu beschränken
1. Ob nach dem Gesetz des Landes, wo die
Verurteilung erfolgt ist, die Entscheidung die
Rechtskraft erlangt hat;
2. ob der Spruch der Entscheidung mit einer
Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde
versehen ist, die von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden
Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des
ersuchenden oder des ersuchten Staates beglaubigt
sein muß.
Zur Erfüllung der in Absatz 1 Ziffer 1 aufgestellten
Bedingung genügt eine Erklärung der zu-
ständigen Behörde des ersuchenden Staates über
die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit
dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten
der Justizverwaltung des ersuchenden
Staates zu bestätigen. Die Erklärung und die Bestätigung,
die eben erwähnt wurden, müssen
nach der Vorschrift des Absatzes 1 Ziffer 2 übersetzt
sein.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt,
sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt,
die Höhe der Kosten für die in Absatz 1
Ziffer 2 angeführten Übersetzungen und Beglaubigungen.
Diese Kosten werden als Kosten
und Auslagen des Verfahrens behandelt.
Artikel 4
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Erklärung
auch auf die in Artikel 6 des Freundschafts- und
Niederlassungsvertrages zwischen der Republik
Österreich und dem Kaiserreich Iran angeführten
Gesellschaften anzuwenden sind.
Artikel 5
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden
Parteien werden auf dem Gebiet
der anderen Partei nach Maßgabe der dort geltenden
Gesetze gleich den Inländern zum Armenrecht
zugelassen.
Artikel 6
Die vorliegende Erklärung ist in deutscher,
persischer und französischer Sprache verfaßt und
unterzeichnet; jede der Vertragschließenden
Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten
drei Sprachen; jedes der drei Exemplare
gilt für die Auslegung des Textes dieser Erklärung
als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit
gilt der französische Text als
verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen,
zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten die
vorliegende Erklärung unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959
(17. Shahrivar 1338).
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister Österreichs in Iran, Seine Exzellenz
Herr Dr. Eugen F. Buresch
Dr. Eugen F. Buresch m. p.
Der Kaiserliche Minister für die auswärtigen
Angelegenheiten, Seine Exzellenz Herr Abbas
Aram
A. Aram m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 16. März 1966 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 15 am 16. März 1966 in Kraft getreten.