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45_1965 AT

45. Kundmachung: Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Auf Grund des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2, wird in der Anlage

die von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes

vom 20. Jänner 1965 beschlossene

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

kundgemacht.

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