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45_1964 AT

45. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959, wird

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

14. November 1950, BGBl. Nr. 247, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig

„Verwaltungsdienst", in der Fassung der

Verordnung vom 13. Oktober 1953, BGBl.

Nr. 165, wird abgeändert wie folgt

Der zweite Halbsatz des § 2 Abs. 1 hat zu

lauten

„sie müssen überdies nachweisen, daß sie die

Stenotypisten-, die Stenotypie- oder die Allgemeine

Kanzleiprüfung oder die Unteroffiziersprüfung

für den Feld(Luft)zeug-, Musik-,

Sanitäts-, Wirtschafts-, Feldkoch-, Kanzlei- oder

Truppenunteroffizier abgelegt haben."

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