45_1964
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45. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 45. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.
1964_45_0 45. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.
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Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959, wird
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
14. November 1950, BGBl. Nr. 247, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig
„Verwaltungsdienst", in der Fassung der
Verordnung vom 13. Oktober 1953, BGBl.
Nr. 165, wird abgeändert wie folgt
Der zweite Halbsatz des § 2 Abs. 1 hat zu
lauten
„sie müssen überdies nachweisen, daß sie die
Stenotypisten-, die Stenotypie- oder die Allgemeine
Kanzleiprüfung oder die Unteroffiziersprüfung
für den Feld(Luft)zeug-, Musik-,
Sanitäts-, Wirtschafts-, Feldkoch-, Kanzlei- oder
Truppenunteroffizier abgelegt haben."