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45_1963 AT

45. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 15. Oktober 1962, G 3, V 4/62-13

— dem Bundeskanzleramt am 5. Feber 1963 zugestellt

— im § 9 des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267, die Worte „eine Gebühr nach

diesem Bundesgesetz nicht oder nicht vorschriftsmäßig

entrichtet oder wird" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

30. September 1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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