45_1963
AT
45. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.
1963_45_0 45. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof.
Originalquelle öffnen
Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 15. Oktober 1962, G 3, V 4/62-13
— dem Bundeskanzleramt am 5. Feber 1963 zugestellt
— im § 9 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267, die Worte „eine Gebühr nach
diesem Bundesgesetz nicht oder nicht vorschriftsmäßig
entrichtet oder wird" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
30. September 1963 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht
wieder in Kraft.