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45_1962 AT

45. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 20/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 20/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 18/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 18/1961

(In der 6. Sitzung am 17. November 1961

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/1961 Der Beschluß Nr. 20/1961 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 30/

1962 verlautbart worden. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, in analoger Weise auf

den Ratsbeschluß Nr. 20/1961 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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