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45_1960 AT

45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 2

Abs. 1 lit. g des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt,

BGBl. Nr. 33/1920, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. Dezember 1959, V 23/59-10,

den § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes

von Wien vom 18. November 1952, betreffend

den Ladenschluß und die Sonntags- und

Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie

die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße

und im Umherziehen im Prater, LGBl. Nr. 28,

als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt,

daß der § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig

war.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft.

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