45_1960
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45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.
1960_45_0 45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ladenschluß und die Sonntags- und Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße und im Umherziehen im Prater, durch den Verfassungsgerichtshof sowie über dessen Feststellung, daß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig war.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 2
Abs. 1 lit. g des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt,
BGBl. Nr. 33/1920, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 5. Dezember 1959, V 23/59-10,
den § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes
von Wien vom 18. November 1952, betreffend
den Ladenschluß und die Sonntags- und
Feiertagsarbeit im Kleinhandel im Prater sowie
die Verkaufszeiten beim Feilbieten auf der Straße
und im Umherziehen im Prater, LGBl. Nr. 28,
als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt,
daß der § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verfassungswidrig
war.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.