45. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1) Die beiden Regierungen werden künftig
vierteljährlich einander die durch ihre Behörden
vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen
des anderen Vertragsstaates auf
diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen
sollen jeweils Anfang Januar, April;
Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht
werden.
Angehörige der Republik Österreich im
Sinne dieser Vereinbarung sind alle österreichischen
Staatsbürger.
Angehörige der Bundesrepublik Deutschland
im Sinne dieser Vereinbarung sind alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher
Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A
bezw. B.
3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und
sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten
als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
ausgewiesen haben und durch die
Einbürgerung ungültig geworden sind, werden
bei der Einbürgerung eingezogen und der
Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen
mit der Mitteilung zugestellt.
Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden
im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise,
Heimatscheine und
Auszüge aus der Heimatrolle.
Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im
Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise,
Heimatscheine und Urkunden,
die den Besitz der Rechtsstellung als
„Deutscher" bescheinigen.
II. Mitteilungen über Genehmigungen der
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit
1) Die beiden Regierungen werden künftig einander
auf diplomatischem Wege Mitteilung
machen, wenn einem ihrer Angehörigen die
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den
Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des
anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.
2) Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung
der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung
nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2).
3) Die beiden Regierungen werden innerhalb
von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen
mitteilen, die zwischen dem 27. April
1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
erteilt worden sind.
III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956
(deutsches BGBl. I S. 431)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird für alle österreichischen Staatsbürger,
die die. deutsche Staatsangehörigkeit gemäß
den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
erworben haben, der österreichischen
Bundesregierung eine Mitteilung nach dem
Muster der Anlage D zuleiten.
Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine
gegenteilige Mitteilung macht.
V. Der. Tag, an dem die Vereinbarung in
Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel
vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate
nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.
Anlage A
Anlage B
Anlage C 1)
Anlage C 2)
Anlage D
Die vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober 1958 zwischen
dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der Vereinbarung
erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit 1. November 1958 in Kraft getreten.