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45_1959 AT

45. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen.

I. Mitteilungen über Einbürgerungen

1) Die beiden Regierungen werden künftig

vierteljährlich einander die durch ihre Behörden

vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen

des anderen Vertragsstaates auf

diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen

sollen jeweils Anfang Januar, April;

Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht

werden.

Angehörige der Republik Österreich im

Sinne dieser Vereinbarung sind alle österreichischen

Staatsbürger.

Angehörige der Bundesrepublik Deutschland

im Sinne dieser Vereinbarung sind alle

Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1

des Grundgesetzes für die Bundesrepublik

Deutschland.

2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher

Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A

bezw. B.

3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und

sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten

als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

ausgewiesen haben und durch die

Einbürgerung ungültig geworden sind, werden

bei der Einbürgerung eingezogen und der

Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen

mit der Mitteilung zugestellt.

Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden

im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise,

Heimatscheine und

Auszüge aus der Heimatrolle.

Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im

Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise,

Heimatscheine und Urkunden,

die den Besitz der Rechtsstellung als

„Deutscher" bescheinigen.

II. Mitteilungen über Genehmigungen der

Beibehaltung der Staatsangehörigkeit

1) Die beiden Regierungen werden künftig einander

auf diplomatischem Wege Mitteilung

machen, wenn einem ihrer Angehörigen die

Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den

Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des

anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.

2) Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung

der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung

nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2).

3) Die beiden Regierungen werden innerhalb

von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser

Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen

mitteilen, die zwischen dem 27. April

1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

erteilt worden sind.

III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes

zur Regelung von Fragen der

Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956

(deutsches BGBl. I S. 431)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

wird für alle österreichischen Staatsbürger,

die die. deutsche Staatsangehörigkeit gemäß

den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes

zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

erworben haben, der österreichischen

Bundesregierung eine Mitteilung nach dem

Muster der Anlage D zuleiten.

Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine

gegenteilige Mitteilung macht.

V. Der. Tag, an dem die Vereinbarung in

Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel

vereinbart.

VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate

nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.

Anlage A

Anlage B

Anlage C 1)

Anlage C 2)

Anlage D

Die vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober 1958 zwischen

dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der Vereinbarung

erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit 1. November 1958 in Kraft getreten.

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