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45_1958 AT

45. Bundesverfassungsgesetz: 1. Vermögensverfallsamnestienovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesverfassungsgesetz: 1. Vermögensverfallsamnestienovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Vermögensverfallsamnestie wird abgeändert

wie folgt

Dem § 6 2. 2 der Vermögensverfallsamnestie,

BGBl. Nr. 155/1956, wird folgender Satz angefügt

„Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Person,

deren Vermögen für verfallen erklärt worden

ist, in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis einschließlich

27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft

erworben hat."

Artikel II.

1. Ist verfallenes Vermögen auf Grund der

Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des

vorstehenden Artikels zu erstatten, aber entweder

noch kein Antrag auf Erstattung gestellt

oder der Erstattungsantrag auf Grund des § 6

Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in der bisherigen

Fassung abgewiesen worden, so kann

binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes beim zuständigen

Gericht Antrag auf Erstattung gestellt werden.

2. Hat das Gericht rechtskräftig auf Erstattung

eines solchen verfallenen Vermögens erkannt,

ist jedoch dieses Vermögen von der Verwertungsstelle

(§ 20 Abs. 3 Vermögensverfallsgesetz,

BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund des § 6

Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie nicht herausgegeben

worden, so ist die Herausgabe nunmehr

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 der

Vermögensverfallsamnestie vorzunehmen. Auf

Herausgabe des zu erstattenden Vermögens kann

frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesverfassungsgesetzes geklagt werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz

und für Finanzen je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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