45. Bundesverfassungsgesetz: 1. Vermögensverfallsamnestienovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Vermögensverfallsamnestie wird abgeändert
wie folgt
Dem § 6 2. 2 der Vermögensverfallsamnestie,
BGBl. Nr. 155/1956, wird folgender Satz angefügt
„Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Person,
deren Vermögen für verfallen erklärt worden
ist, in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis einschließlich
27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben hat."
Artikel II.
1. Ist verfallenes Vermögen auf Grund der
Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des
vorstehenden Artikels zu erstatten, aber entweder
noch kein Antrag auf Erstattung gestellt
oder der Erstattungsantrag auf Grund des § 6
Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in der bisherigen
Fassung abgewiesen worden, so kann
binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes beim zuständigen
Gericht Antrag auf Erstattung gestellt werden.
2. Hat das Gericht rechtskräftig auf Erstattung
eines solchen verfallenen Vermögens erkannt,
ist jedoch dieses Vermögen von der Verwertungsstelle
(§ 20 Abs. 3 Vermögensverfallsgesetz,
BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund des § 6
Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie nicht herausgegeben
worden, so ist die Herausgabe nunmehr
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 der
Vermögensverfallsamnestie vorzunehmen. Auf
Herausgabe des zu erstattenden Vermögens kann
frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes geklagt werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz
und für Finanzen je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.