45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens sind im Bewußtsein
der Wichtigkeit internationaler
Zusammenarbeit zur
Verhütung der Einschleppung
und Verbreitung von Schädlingen
und Krankheiten von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen
und in dem Wunsch, die auf
diesem Gebiet durch das Internationale
Komitee zur Bekämpfung
des Kartoffelkäfers und
durch die Europäische Arbeitsgemeinschaft
für Vorratsschutz
bereits geleistete Arbeit fortzusetzen
und weiter auszudehnen,
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Organisation
Es wird eine Pflanzenschutz-
Organisation für Europa und
den Mittelmeerraum (im folgenden
als „Organisation" bezeichnet)
errichtet, welche das Vermögen
und die Verbindlichkeiten
des obengenannten Komitees
und der Arbeitsgemeinschaft
übernimmt.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck
„Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse"
lebende Pflanzen und
Pflanzenteile, unverarbeitetes
Material pflanzlichen Ursprungs
und Lebensmittel, die aus Pflanzen
und Pflanzenteilen hergestellt
sind.
Artikel III
Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft bei der
Organisation durch Beitritt zu
diesem Übereinkommen nach
Artikel XX steht frei
1. den Regierungen der in
Anlage III aufgeführten
Staaten,
2. der Regierung jedes anderen
Staates, der auf Beschluß
des Rates der Organisation
zum Beitritt eingeladen
wird.
b) Die Regierung jedes Hoheitsgebietes,
hinsichtlich dessen
eine Erklärung nach Artikel XXI
abgegeben wurde, kann vom
Rat der Organisation als Mitglied
zugelassen werden, jedoch
nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates,
der die Erklärung abgab.
Ein solcher Beschluß erfordert
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die so zugelassenen
Hoheitsgebiete müssen
nach Ansicht des Rates einen
fest umrissenen eigenen Beitrag
zur Arbeit der Organisation leisten
können.
Artikel IV
Sitz
a) Sitz der Organisation ist
Paris.
b) Die Organisation tagt normalerweise
an ihrem Sitz.
Artikel V
Aufgaben
a) Die Aufgaben der Organisation
bestehen darin
1. in Übereinstimmung
mit der Ernährungs- und
Landwirtschafts - Organisation
der Vereinten Nationen
die Tätigkeit einer
regionalen Pflanzenschutzorganisation
im Sinne des
Artikels VIII des Internationalen
Pflanzenschutzabkommens
vom 6. Dezember
1951 auszuüben;
2. die Mitgliedstaaten
über die fachlichen, verwaltungstechnischen
und
gesetzgeberischen Maßnahmen
zu beraten, die
zur Verhinderung der
Einschleppung und Verbreitung
von Schädlingen
und Krankheiten von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
notwendig
sind;
3. die Mitgliedstaaten,
wenn nötig, bei der
Durchführung derartiger
Maßnahmen zu unterstützen;
4. falls durchführbar,
internationale Bekämpfungsmaßnahmen
gegen
Schädlinge und Krankheiten
von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen aufeinander
abzustimmen
und zu fördern;
5. von den Mitgliedstaaten
Auskünfte über
das Vorhandensein, das
Auftreten und die Verbreitung
von Schädlingen
und Krankheiten von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
einzuholen und
diese Auskünfte den Mitgliedstaaten
zu übermitteln;
6. für den Austausch
von Auskünften über die
Rechtsvorschriften der
einzelnen Staaten in bezug
auf Pflanzenschutz und
über andere den freien
Verkehr mit Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen betreffende
Maßnahmen zu
sorgen;
7. die Möglichkeiten der
Vereinfachung und Ver-
einheitlichung der Vorschriften
und Bescheinigungen
in Angelegenheiten
des Pflanzenschutzes zu
prüfen;
8. die Zusammenarbeit
bei der Forschung über
die Schädlinge und Krankheiten
der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse und
über die Bekämpfungsmethoden
sowie den Austausch
einschlägiger wissenschaftlicher
Informationen
zu erleichtern;
9. einen Dokumentationsdienst
aufzubauen
und jeweils auf Veranlassung
der Organisation in
geeigneter Form Unterlagen
zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit und
zur Förderung des technischen
oder wissenschaftlichen
Fortschritts zu veröffentlichen;
10. den Mitgliedstaaten
über alle in diesem Artikel
erwähnten Angelegenheiten
Empfehlungen
zu übermitteln;
11. ganz allgemein alle
Maßnahmen zu treffen,
die erforderlich und geeignet
sind, die Ziele der
Organisation zu verwirklichen.
b) Die Tätigkeit der Organisation
richtet sich insbesondere
— wenn auch nicht ausschließlich
— gegen diejenigen Schädlinge
und Krankheiten, die in
Anlage II aufgeführt sind.
Artikel VI
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben
der Organisation, soweit irgend
möglich, alle Auskünfte zu erteilen,
welche diese im Rahmen
ihrer Befugnisse zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel VII
Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Organisation arbeitet mit
der Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Ver-
einten Nationen sowie mit anderen
Einrichtungen mit verwandten
Aufgaben zusammen.
Sie ist betrebt, jede Überschneidung
von Tätigkeiten, soweit
irgend möglich, zu vermeiden.
Artikel VIII
Aufbau der Organisation
Die Organisation besteht aus
a) dem Rat;
b) der Verwaltung, bestehend
aus dem Exekutivausschuß,
dem Generaldirektor
und dem Personal;
c) dem Rechnungshof;
d) den Fachgremien (Arbeitsgruppen
und internationale
Konferenzen).
Artikel IX
Der Rat
a) Der Rat der Organisation
besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt,
einen Vertreter und einen
Stellvertreter zum Rat zu ernennen.
Die von den Mitgliedstaaten
ernannten Vertreter und Stellvertreter
können sich von Mitarbeitern
und Beratern begleiten
lassen.
b) Jeder Mitgliedstaat hat
eine Stimme im Rat.
Artikel X
Tagungen des Rates
a) Der Rat tritt normalerweise
einmal im Jahr zu einer ordentlichen
Tagung zusammen.
b) Auf ein schriftliches, an
den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen
von mindestens einem
Drittel der Mitgliedstaaten muß
jederzeit eine außerordentliche
Tagung des Rates einberufen
werden.
Artikel XI
Geschäfts- und Finanzordnung
Der Rat setzt seine Geschäftsordnung
und die Finanzordnung
der Organisation fest.
Artikel XII
Beobachter
Die Regierung jedes Staates,
der nicht Mitglied der Organisation
ist, und jede internationale
Einrichtung mit Aufgaben,
die denjenigen der Organisation
verwandt sind, kann sich mit
Zustimmung des Rates auf
jeder Ratstagung durch einen
oder mehrere Beobachter ohne
Stimmrecht vertreten lassen.
Artikel XIII
Aufgaben des Rates
Der Rat hat
a) den Bericht des Generaldirektors
über die Tätigkeit der
Organisation seit der letzten
ordentlichen Ratstagung zu prüfen
und darüber Beschluß zu
fassen;
b) die Richtlinien und das
Tätigkeitsprogramm der Organisation
zu prüfen und zu genehmigen;
c) den Haushaltsplan zu prüfen
und zu genehmigen;
d) die Jahresabrechnung und
die Jahresbilanz zu prüfen und
zu genehmigen;
e) Fachgremien ad hoc oder
ständigen Charakters einzusetzen;
f) die Berichte dieser Gremien
zu prüfen und darüber Beschluß
zu fassen;
g) die satzungsmäßigen Wahlen
abzuhalten;
h) den Generaldirektor zu
ernennen und seine Anstellungsbedingungen
festzusetzen;
i) über die Vorschläge zu entscheiden,
die ihm der Exekutivausschuß
unterbreitet.
Artikel XIV
Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender
a) Der Rat wählt aus den
Vertretern der Mitgliedstaaten
einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
b) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende
werden auf drei Jahre gewählt;
Wiederwahl ist zulässig.
c) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des
Rates üben die gleiche Funktion
innerhalb des Exekutivausschusses
aus.
Artikel XV
Der Exekutivausschuß
a) Der Exekutivausschuß besteht
aus dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Rates sowie aus fünf
Vertretern von Mitgliedstaaten,
die vom Rat gewählt werden.
b) Die Amtsdauer der Mitglieder
des Exekutivausschusses
beträgt drei Jahre; sie sind wieder
wählbar.
c) Tritt im Exekutivausschuß
vor Ablauf der normalen Amtsdauer
eine Vakanz ein, so fordert
der Exekutivausschuß einen
Mitgliedstaat auf, einen Vertreter
namhaft zu machen, um die
Vakanz für den Rest der Amtszeit
auszufüllen.
d) Der Exekutivausschuß tritt
mindestens zweimal jährlich zusammen.
Artikel XVI
Aufgaben des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuß hat
a) dem Rat die Richtlinien sowie
das Tätigkeitsprogramm der
Organisation vorzuschlagen;
b) sicherzustellen, daß die
Tätigkeit der Organisation mit
den Beschlüssen des Rates im
Einklang steht;
c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag
sowie die jährlichen
Abrechnungen und die Bilanz
vorzulegen; der Exekutivausschuß
kann einen vorläufigen
Haushaltsplan genehmigen, der
bis zu seiner Prüfung durch den
Rat gültig ist;
d) jede weitere Aufgabe zu
übernehmen, die ihm auf Grund
dieses Übereinkommens zukommt
oder die ihm der Rat
überträgt;
e) seine eigene Geschäftsordnung
zu bestimmen.
Artikel XVII
Der Generaldirektor
Der Generaldirektor
a) ist der Leiter des unter
seiner Verantwortung arbeitenden
Sekretariats der Organisation;
b) führt das vom Rat genehmigte
Programm sowie solche
Aufgaben durch, die ihm der
Exekutivausschuß überträgt;
c) berichtet bei jeder ordentlichen
Ratstagung über die Tätigkeit
und finanzielle Lage der
Organisation.
Artikel XVIII
Finanzen
a) Die Ausgaben der Organisation
werden durch jährliche
Beiträge der Mitgliedstaaten
nach der in Anlage I aufgeführten
Staffelung und durch andere,
vom Rat oder dem Exekutivausschuß
genehmigte Einnahmen
gedeckt.
b) Jeder Mitgliedstaat bestimmt
selbst die Höhe seines
Beitrages, der — außer in vom
Rat genehmigten Ausnahmefällen
— im Einklang mit Absatz
a) zu stehen hat.
c) Die Jahresbeiträge sind zu
Beginn des Rechnungsjahres der
Organisation fällig.
d) Die Beiträge der Mitgliedstaaten
sind in der vom Exekutivausschuß
mit Zustimmung
des betreffenden Staates festzusetzenden
Währung zu leisten.
e) Ein einzelner Staat oder
eine Gruppe von Staaten können
zusätzliche Beiträge für besondere
Bekämpfungsvorhaben
oder -aktionen, welche die Organisation
im Interesse dieses
Staates oder dieser Staatengruppe
durchführt, leisten.
f) Ein aus den Vertretern von
drei vom Rat für drei Jahre gewählten
Mitgliedstaaten bestehender
Rechnungshof hat jedes
Jahr die Abrechnungen und die
Geschäftsführung der Organisation
zu überprüfen. Der Rechnungshof
erstattet dem Rat Bericht.
Der Exekutivausschuß
kann für die Rechnungsprüfung
der Organisation vereidigte
Bücherrevisoren bestellen.
Artikel XIX
Änderungen
a) Der Wortlaut beantragter
Änderungen dieses Übereinkommens
oder der Anlagen I und II
ist den Mitgliedstaaten durch
den Generaldirektor mindestens
drei Monate vor ihrer Erörterung
im Rat mitzuteilen.
b) die Änderungen des Übereinkommens
treten nach Annahme
durch eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder
des Rates in Kraft, jedoch
unter dem Vorbehalt, daß
Änderungen, die neue Verpflichtungen
für die Mitgliedstaaten
enthalten, für jeden Mitgliedstaat
erst nach ihrer Annahme
durch diesen in Kraft treten.
c) Änderungen der Anlagen I
und II werden durch den Rat
mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Mitglieder beschlossen.
d) Die Annahme von Änderungen
wird der französischen
Regierung bekanntgegeben, die
alle Mitgliedstaaten vom Empfang
der Annahmeerklärungen
und vom Inkrafttreten der Änderungen
unterrichtet.
Artikel XX
Unterzeichnung und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung oder
zum Beitritt auf, und Staaten,
denen die Mitgliedschaft der
Organisation gemäß Artikel III
freisteht, können durch
1. Unterzeichnung,
2. Unterzeichnung unter dem
Vorbehalt der Ratifizierung
oder
3. Beitritt
Vertragsparteien dieses Übereinkommens
werden.
b) Der Beitritt wird durch
Hinterlegung einer Urkunde bei
der französischen Regierung
wirksam.
c) Die französische Regierung
setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten
von dem Zeitpunkt
in Kenntnis, in dem ein Staat
dieses Übereinkommen unterzeichnet
hat oder ihm beigetreten
ist.
Artikel XXI
Örtlicher Geltungsbereich
a) Jeder Staat kann zu jedem
Zeitpunkt erklären, daß seine
Teilnahme an dem Übereinkommen
alle oder einen Teil der
Hoheitsgebiete umfaßt, für
deren auswärtige Beziehungen
er verantwortlich ist. Diese Erklärung
wird der französischen
Regierung bekanntgegeben.
b) Jede Erklärung, die auf
Grund des Absatzes a) von
einem Mitgliedstaat abgegeben
wird, tritt am dreißigsten Tag
nach ihrem Eingang bei der
französischen Regierung in
Kraft.
c) Die französische Regierung
setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
von den auf Grund dieses Artikels
abgegebenen Erklärungen
in Kenntnis.
Artikel XXII
Rücktritt
a) Jeder Mitgliedstaat kann
dieses Übereinkommen nach Ablauf
von zwei Jahren nach seinem
Inkrafttreten für den betreffenden
Staat jederzeit durch
eine an die französische Regierung
gerichtete Rücktrittserklärung
kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach Eingang der
Rücktrittserklärung wirksam.
b) Die Nichtbezahlung von
zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen
gilt normalerweise
als Rücktritt des säumigen Mitgliedstaates
von dem Übereinkommen.
c) Die Anwendung des Übereinkommens
auf ein oder mehrere
Hoheitsgebiete auf Grund
des Artikels XXI kann durch
eine der französischen Regierung
bekanntgegebene Kündigung
des Mitgliedstaates, der für
die auswärtigen Beziehungen
dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s)
verantwortlich ist, beendet werden.
Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tage ihres Eingangs
wirksam.
d) Die französische Regierung
setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten
von den auf Grund
dieses Artikels abgegebenen
Rücktrittserklärungen in Kenntnis.
Artikel XXIII
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen
tritt an dem Tage in Kraft, an
dem fünf Staaten gemäß Artikel
XX Vertragsparteien desselben
geworden sind.
b) Die französische Regierung
setzt unverzüglich alle Staaten,
die das Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten
sind, von dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens in Kenntnis.
ANLAGE I
VOM RAT GENEHMIGTE
STAFFELUNG DER JÄHRLICHEN
BEITRÄGE
(siehe Artikel XVIII)
ANLAGE II
SCHÄDLINGE UND
KRANKHEITEN, MIT
DENEN SICH DIE ORGANISATION
VOR ALLEM
ZU BEFASSEN HAT,
mit Angabe des Datums der
Aufnahme derselben in die Liste
(vgl. Artikel V b)
ANLAGE III
DIE 1951 ZUM BEITRITT
ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
EINGELADENEN
LÄNDER EUROPAS UND
DES MITTELMEERRAUMES
SIND
UNTERZEICHNUNGEN
DES ORIGINALTEXTES
Zu Urkund dessen haben die
unterfertigten, von ihren Regierungen
gehörig bevollmächtigten
Vertreter dieses Übereinkommen
nebst Anlagen unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU PARIS,
am 18. April 1951, in einer Urschrift,
die im Archiv der französischen
Regierung hinterlegt
wird. Eine gedruckte Ausfertigung
des Übereinkommens
einschließlich der vom Rat der
Organisation bei seiner fünften
Tagung am 27. April 1955 in
Paris angenommenen Änderungen
ist ebenfalls bei der französischen
Regierung hinterlegt
worden.
Für Dänemark
Halvor Skov P. Bovien
Für Belgien
Guillaume H. van Orshoven
Für Spanien
Miguel Benlloch
Für Frankreich
R. Protin
Für Irland
D. Delaney
Für Italien
A. Melis
Für Luxemburg
E. Wirion
Für die Niederlande
C. J. Briejèr
Für Portugal
Francisco Aranha
Für die Bundesrepublik
Deutschland
H. Drees
Für das Vereinigte Königreich
J. Hensley
Für die Schweiz
A. Chaponnier
Für die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien
G. Nonveiller
Für Österreich
F. Beran
Für Griechenland
D. Koulopoulos
Das Übereinkommen ist für Österreich in seiner ursprünglichen Fassung gemäß seinem Artikel
XX lit. a Z. 1 am 18. April 1951 in Kraft getreten.
Die gemäß Artikel XIX lit. b am 27. April 1955 beschlossenen Änderungen sind am gleichen
Tag für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten und wurden im vorstehenden Übereinkommen bereits
berücksichtigt.
Bis zum 27. April 1955 sind folgende Staaten Vertragspartner des Übereinkommens geworden
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich (einschließlich Algerien und Tunis),
Griechenland, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Guernsey und Jersey).