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45_1957 AT

45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens sind im Bewußtsein

der Wichtigkeit internationaler

Zusammenarbeit zur

Verhütung der Einschleppung

und Verbreitung von Schädlingen

und Krankheiten von Pflanzen

und Pflanzenerzeugnissen

und in dem Wunsch, die auf

diesem Gebiet durch das Internationale

Komitee zur Bekämpfung

des Kartoffelkäfers und

durch die Europäische Arbeitsgemeinschaft

für Vorratsschutz

bereits geleistete Arbeit fortzusetzen

und weiter auszudehnen,

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Organisation

Es wird eine Pflanzenschutz-

Organisation für Europa und

den Mittelmeerraum (im folgenden

als „Organisation" bezeichnet)

errichtet, welche das Vermögen

und die Verbindlichkeiten

des obengenannten Komitees

und der Arbeitsgemeinschaft

übernimmt.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck

„Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse"

lebende Pflanzen und

Pflanzenteile, unverarbeitetes

Material pflanzlichen Ursprungs

und Lebensmittel, die aus Pflanzen

und Pflanzenteilen hergestellt

sind.

Artikel III

Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft bei der

Organisation durch Beitritt zu

diesem Übereinkommen nach

Artikel XX steht frei

1. den Regierungen der in

Anlage III aufgeführten

Staaten,

2. der Regierung jedes anderen

Staates, der auf Beschluß

des Rates der Organisation

zum Beitritt eingeladen

wird.

b) Die Regierung jedes Hoheitsgebietes,

hinsichtlich dessen

eine Erklärung nach Artikel XXI

abgegeben wurde, kann vom

Rat der Organisation als Mitglied

zugelassen werden, jedoch

nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates,

der die Erklärung abgab.

Ein solcher Beschluß erfordert

eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen. Die so zugelassenen

Hoheitsgebiete müssen

nach Ansicht des Rates einen

fest umrissenen eigenen Beitrag

zur Arbeit der Organisation leisten

können.

Artikel IV

Sitz

a) Sitz der Organisation ist

Paris.

b) Die Organisation tagt normalerweise

an ihrem Sitz.

Artikel V

Aufgaben

a) Die Aufgaben der Organisation

bestehen darin

1. in Übereinstimmung

mit der Ernährungs- und

Landwirtschafts - Organisation

der Vereinten Nationen

die Tätigkeit einer

regionalen Pflanzenschutzorganisation

im Sinne des

Artikels VIII des Internationalen

Pflanzenschutzabkommens

vom 6. Dezember

1951 auszuüben;

2. die Mitgliedstaaten

über die fachlichen, verwaltungstechnischen

und

gesetzgeberischen Maßnahmen

zu beraten, die

zur Verhinderung der

Einschleppung und Verbreitung

von Schädlingen

und Krankheiten von

Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

notwendig

sind;

3. die Mitgliedstaaten,

wenn nötig, bei der

Durchführung derartiger

Maßnahmen zu unterstützen;

4. falls durchführbar,

internationale Bekämpfungsmaßnahmen

gegen

Schädlinge und Krankheiten

von Pflanzen und

Pflanzenerzeugnissen aufeinander

abzustimmen

und zu fördern;

5. von den Mitgliedstaaten

Auskünfte über

das Vorhandensein, das

Auftreten und die Verbreitung

von Schädlingen

und Krankheiten von

Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

einzuholen und

diese Auskünfte den Mitgliedstaaten

zu übermitteln;

6. für den Austausch

von Auskünften über die

Rechtsvorschriften der

einzelnen Staaten in bezug

auf Pflanzenschutz und

über andere den freien

Verkehr mit Pflanzen und

Pflanzenerzeugnissen betreffende

Maßnahmen zu

sorgen;

7. die Möglichkeiten der

Vereinfachung und Ver-

einheitlichung der Vorschriften

und Bescheinigungen

in Angelegenheiten

des Pflanzenschutzes zu

prüfen;

8. die Zusammenarbeit

bei der Forschung über

die Schädlinge und Krankheiten

der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse und

über die Bekämpfungsmethoden

sowie den Austausch

einschlägiger wissenschaftlicher

Informationen

zu erleichtern;

9. einen Dokumentationsdienst

aufzubauen

und jeweils auf Veranlassung

der Organisation in

geeigneter Form Unterlagen

zur Unterrichtung

der Öffentlichkeit und

zur Förderung des technischen

oder wissenschaftlichen

Fortschritts zu veröffentlichen;

10. den Mitgliedstaaten

über alle in diesem Artikel

erwähnten Angelegenheiten

Empfehlungen

zu übermitteln;

11. ganz allgemein alle

Maßnahmen zu treffen,

die erforderlich und geeignet

sind, die Ziele der

Organisation zu verwirklichen.

b) Die Tätigkeit der Organisation

richtet sich insbesondere

— wenn auch nicht ausschließlich

— gegen diejenigen Schädlinge

und Krankheiten, die in

Anlage II aufgeführt sind.

Artikel VI

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben

der Organisation, soweit irgend

möglich, alle Auskünfte zu erteilen,

welche diese im Rahmen

ihrer Befugnisse zur Erfüllung

ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel VII

Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit

der Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Ver-

einten Nationen sowie mit anderen

Einrichtungen mit verwandten

Aufgaben zusammen.

Sie ist betrebt, jede Überschneidung

von Tätigkeiten, soweit

irgend möglich, zu vermeiden.

Artikel VIII

Aufbau der Organisation

Die Organisation besteht aus

a) dem Rat;

b) der Verwaltung, bestehend

aus dem Exekutivausschuß,

dem Generaldirektor

und dem Personal;

c) dem Rechnungshof;

d) den Fachgremien (Arbeitsgruppen

und internationale

Konferenzen).

Artikel IX

Der Rat

a) Der Rat der Organisation

besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt,

einen Vertreter und einen

Stellvertreter zum Rat zu ernennen.

Die von den Mitgliedstaaten

ernannten Vertreter und Stellvertreter

können sich von Mitarbeitern

und Beratern begleiten

lassen.

b) Jeder Mitgliedstaat hat

eine Stimme im Rat.

Artikel X

Tagungen des Rates

a) Der Rat tritt normalerweise

einmal im Jahr zu einer ordentlichen

Tagung zusammen.

b) Auf ein schriftliches, an

den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen

von mindestens einem

Drittel der Mitgliedstaaten muß

jederzeit eine außerordentliche

Tagung des Rates einberufen

werden.

Artikel XI

Geschäfts- und Finanzordnung

Der Rat setzt seine Geschäftsordnung

und die Finanzordnung

der Organisation fest.

Artikel XII

Beobachter

Die Regierung jedes Staates,

der nicht Mitglied der Organisation

ist, und jede internationale

Einrichtung mit Aufgaben,

die denjenigen der Organisation

verwandt sind, kann sich mit

Zustimmung des Rates auf

jeder Ratstagung durch einen

oder mehrere Beobachter ohne

Stimmrecht vertreten lassen.

Artikel XIII

Aufgaben des Rates

Der Rat hat

a) den Bericht des Generaldirektors

über die Tätigkeit der

Organisation seit der letzten

ordentlichen Ratstagung zu prüfen

und darüber Beschluß zu

fassen;

b) die Richtlinien und das

Tätigkeitsprogramm der Organisation

zu prüfen und zu genehmigen;

c) den Haushaltsplan zu prüfen

und zu genehmigen;

d) die Jahresabrechnung und

die Jahresbilanz zu prüfen und

zu genehmigen;

e) Fachgremien ad hoc oder

ständigen Charakters einzusetzen;

f) die Berichte dieser Gremien

zu prüfen und darüber Beschluß

zu fassen;

g) die satzungsmäßigen Wahlen

abzuhalten;

h) den Generaldirektor zu

ernennen und seine Anstellungsbedingungen

festzusetzen;

i) über die Vorschläge zu entscheiden,

die ihm der Exekutivausschuß

unterbreitet.

Artikel XIV

Vorsitzender und stellvertretender

Vorsitzender

a) Der Rat wählt aus den

Vertretern der Mitgliedstaaten

einen Vorsitzenden und einen

stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende

werden auf drei Jahre gewählt;

Wiederwahl ist zulässig.

c) Der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende des

Rates üben die gleiche Funktion

innerhalb des Exekutivausschusses

aus.

Artikel XV

Der Exekutivausschuß

a) Der Exekutivausschuß besteht

aus dem Vorsitzenden und

dem stellvertretenden Vorsitzenden

des Rates sowie aus fünf

Vertretern von Mitgliedstaaten,

die vom Rat gewählt werden.

b) Die Amtsdauer der Mitglieder

des Exekutivausschusses

beträgt drei Jahre; sie sind wieder

wählbar.

c) Tritt im Exekutivausschuß

vor Ablauf der normalen Amtsdauer

eine Vakanz ein, so fordert

der Exekutivausschuß einen

Mitgliedstaat auf, einen Vertreter

namhaft zu machen, um die

Vakanz für den Rest der Amtszeit

auszufüllen.

d) Der Exekutivausschuß tritt

mindestens zweimal jährlich zusammen.

Artikel XVI

Aufgaben des Exekutivausschusses

Der Exekutivausschuß hat

a) dem Rat die Richtlinien sowie

das Tätigkeitsprogramm der

Organisation vorzuschlagen;

b) sicherzustellen, daß die

Tätigkeit der Organisation mit

den Beschlüssen des Rates im

Einklang steht;

c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag

sowie die jährlichen

Abrechnungen und die Bilanz

vorzulegen; der Exekutivausschuß

kann einen vorläufigen

Haushaltsplan genehmigen, der

bis zu seiner Prüfung durch den

Rat gültig ist;

d) jede weitere Aufgabe zu

übernehmen, die ihm auf Grund

dieses Übereinkommens zukommt

oder die ihm der Rat

überträgt;

e) seine eigene Geschäftsordnung

zu bestimmen.

Artikel XVII

Der Generaldirektor

Der Generaldirektor

a) ist der Leiter des unter

seiner Verantwortung arbeitenden

Sekretariats der Organisation;

b) führt das vom Rat genehmigte

Programm sowie solche

Aufgaben durch, die ihm der

Exekutivausschuß überträgt;

c) berichtet bei jeder ordentlichen

Ratstagung über die Tätigkeit

und finanzielle Lage der

Organisation.

Artikel XVIII

Finanzen

a) Die Ausgaben der Organisation

werden durch jährliche

Beiträge der Mitgliedstaaten

nach der in Anlage I aufgeführten

Staffelung und durch andere,

vom Rat oder dem Exekutivausschuß

genehmigte Einnahmen

gedeckt.

b) Jeder Mitgliedstaat bestimmt

selbst die Höhe seines

Beitrages, der — außer in vom

Rat genehmigten Ausnahmefällen

— im Einklang mit Absatz

a) zu stehen hat.

c) Die Jahresbeiträge sind zu

Beginn des Rechnungsjahres der

Organisation fällig.

d) Die Beiträge der Mitgliedstaaten

sind in der vom Exekutivausschuß

mit Zustimmung

des betreffenden Staates festzusetzenden

Währung zu leisten.

e) Ein einzelner Staat oder

eine Gruppe von Staaten können

zusätzliche Beiträge für besondere

Bekämpfungsvorhaben

oder -aktionen, welche die Organisation

im Interesse dieses

Staates oder dieser Staatengruppe

durchführt, leisten.

f) Ein aus den Vertretern von

drei vom Rat für drei Jahre gewählten

Mitgliedstaaten bestehender

Rechnungshof hat jedes

Jahr die Abrechnungen und die

Geschäftsführung der Organisation

zu überprüfen. Der Rechnungshof

erstattet dem Rat Bericht.

Der Exekutivausschuß

kann für die Rechnungsprüfung

der Organisation vereidigte

Bücherrevisoren bestellen.

Artikel XIX

Änderungen

a) Der Wortlaut beantragter

Änderungen dieses Übereinkommens

oder der Anlagen I und II

ist den Mitgliedstaaten durch

den Generaldirektor mindestens

drei Monate vor ihrer Erörterung

im Rat mitzuteilen.

b) die Änderungen des Übereinkommens

treten nach Annahme

durch eine Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder

des Rates in Kraft, jedoch

unter dem Vorbehalt, daß

Änderungen, die neue Verpflichtungen

für die Mitgliedstaaten

enthalten, für jeden Mitgliedstaat

erst nach ihrer Annahme

durch diesen in Kraft treten.

c) Änderungen der Anlagen I

und II werden durch den Rat

mit einfacher Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Mitglieder beschlossen.

d) Die Annahme von Änderungen

wird der französischen

Regierung bekanntgegeben, die

alle Mitgliedstaaten vom Empfang

der Annahmeerklärungen

und vom Inkrafttreten der Änderungen

unterrichtet.

Artikel XX

Unterzeichnung und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung oder

zum Beitritt auf, und Staaten,

denen die Mitgliedschaft der

Organisation gemäß Artikel III

freisteht, können durch

1. Unterzeichnung,

2. Unterzeichnung unter dem

Vorbehalt der Ratifizierung

oder

3. Beitritt

Vertragsparteien dieses Übereinkommens

werden.

b) Der Beitritt wird durch

Hinterlegung einer Urkunde bei

der französischen Regierung

wirksam.

c) Die französische Regierung

setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten

von dem Zeitpunkt

in Kenntnis, in dem ein Staat

dieses Übereinkommen unterzeichnet

hat oder ihm beigetreten

ist.

Artikel XXI

Örtlicher Geltungsbereich

a) Jeder Staat kann zu jedem

Zeitpunkt erklären, daß seine

Teilnahme an dem Übereinkommen

alle oder einen Teil der

Hoheitsgebiete umfaßt, für

deren auswärtige Beziehungen

er verantwortlich ist. Diese Erklärung

wird der französischen

Regierung bekanntgegeben.

b) Jede Erklärung, die auf

Grund des Absatzes a) von

einem Mitgliedstaat abgegeben

wird, tritt am dreißigsten Tag

nach ihrem Eingang bei der

französischen Regierung in

Kraft.

c) Die französische Regierung

setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

von den auf Grund dieses Artikels

abgegebenen Erklärungen

in Kenntnis.

Artikel XXII

Rücktritt

a) Jeder Mitgliedstaat kann

dieses Übereinkommen nach Ablauf

von zwei Jahren nach seinem

Inkrafttreten für den betreffenden

Staat jederzeit durch

eine an die französische Regierung

gerichtete Rücktrittserklärung

kündigen. Die Kündigung

wird ein Jahr nach Eingang der

Rücktrittserklärung wirksam.

b) Die Nichtbezahlung von

zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen

gilt normalerweise

als Rücktritt des säumigen Mitgliedstaates

von dem Übereinkommen.

c) Die Anwendung des Übereinkommens

auf ein oder mehrere

Hoheitsgebiete auf Grund

des Artikels XXI kann durch

eine der französischen Regierung

bekanntgegebene Kündigung

des Mitgliedstaates, der für

die auswärtigen Beziehungen

dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s)

verantwortlich ist, beendet werden.

Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tage ihres Eingangs

wirksam.

d) Die französische Regierung

setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten

von den auf Grund

dieses Artikels abgegebenen

Rücktrittserklärungen in Kenntnis.

Artikel XXIII

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen

tritt an dem Tage in Kraft, an

dem fünf Staaten gemäß Artikel

XX Vertragsparteien desselben

geworden sind.

b) Die französische Regierung

setzt unverzüglich alle Staaten,

die das Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten

sind, von dem Zeitpunkt

seines Inkrafttretens in Kenntnis.

ANLAGE I

VOM RAT GENEHMIGTE

STAFFELUNG DER JÄHRLICHEN

BEITRÄGE

(siehe Artikel XVIII)

ANLAGE II

SCHÄDLINGE UND

KRANKHEITEN, MIT

DENEN SICH DIE ORGANISATION

VOR ALLEM

ZU BEFASSEN HAT,

mit Angabe des Datums der

Aufnahme derselben in die Liste

(vgl. Artikel V b)

ANLAGE III

DIE 1951 ZUM BEITRITT

ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

EINGELADENEN

LÄNDER EUROPAS UND

DES MITTELMEERRAUMES

SIND

UNTERZEICHNUNGEN

DES ORIGINALTEXTES

Zu Urkund dessen haben die

unterfertigten, von ihren Regierungen

gehörig bevollmächtigten

Vertreter dieses Übereinkommen

nebst Anlagen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU PARIS,

am 18. April 1951, in einer Urschrift,

die im Archiv der französischen

Regierung hinterlegt

wird. Eine gedruckte Ausfertigung

des Übereinkommens

einschließlich der vom Rat der

Organisation bei seiner fünften

Tagung am 27. April 1955 in

Paris angenommenen Änderungen

ist ebenfalls bei der französischen

Regierung hinterlegt

worden.

Für Dänemark

Halvor Skov P. Bovien

Für Belgien

Guillaume H. van Orshoven

Für Spanien

Miguel Benlloch

Für Frankreich

R. Protin

Für Irland

D. Delaney

Für Italien

A. Melis

Für Luxemburg

E. Wirion

Für die Niederlande

C. J. Briejèr

Für Portugal

Francisco Aranha

Für die Bundesrepublik

Deutschland

H. Drees

Für das Vereinigte Königreich

J. Hensley

Für die Schweiz

A. Chaponnier

Für die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien

G. Nonveiller

Für Österreich

F. Beran

Für Griechenland

D. Koulopoulos

Das Übereinkommen ist für Österreich in seiner ursprünglichen Fassung gemäß seinem Artikel

XX lit. a Z. 1 am 18. April 1951 in Kraft getreten.

Die gemäß Artikel XIX lit. b am 27. April 1955 beschlossenen Änderungen sind am gleichen

Tag für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten und wurden im vorstehenden Übereinkommen bereits

berücksichtigt.

Bis zum 27. April 1955 sind folgende Staaten Vertragspartner des Übereinkommens geworden

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich (einschließlich Algerien und Tunis),

Griechenland, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal,

Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Guernsey und Jersey).

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