45. Bundesgesetz: Aufhebung weiterer ehemals deutscher Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Rechtspflege.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die folgenden Rechtsvorschriften werden
aufgehoben
Auf dem Gebiete des Vormundschaftsrechtes.
1. Die Verordnung über die Sammelverwahrung
von Mündelwertpapieren vom 29. September
1939, Deutsches RGBl. I S. 1985, soweit sie
noch in Kraft steht;
Auf dem Gebiete des Exekutionsrechtes.
2. die Verordnung über die Behandlung von
Geboten in der Zwangsversteigerung vom
30. Juni 1941, Deutsches RGBl. I S. 354, in der
Fassung der Verordnung vom 27. Jänner 1944,
Deutsches RGBl. I S. 47, und des Gesetzes vom
3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188;
Auf dem Gebiete des Grundbuchsrechtes.
3. die Verordnung über die grundbuchmäßige
Behandlung der in den Grundbüchern des Deutschen
Reiches für den ehemaligen polnischen
Staat eingetragenen Rechte vom 26. August 1941,
Deutsches RGBl. I S. 533;
Auf dem Gebiete des Handelsrechtes.
4. die Verordnung über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts vom
10. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 656;
Auf dem Gebiete des Insolvenzrechtes.
5. die Verordnung über das Kriegsausgleichsverfahren
vom 30. November 1939, Deutsches
RGBl. I S. 2338, soweit sie noch nicht durch die
Kundmachung vom 3. Oktober 1945, StGBl.
Nr. 190, aufgehoben ist.
§ 2. (1) Die im § 1 verfügte Aufhebung wird
hinsichtlich der dort in den Z. 1, 4 und 5 angeführten
Verordnungen am 60. Tage nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes wirksam.
(2) Rechtzeitig (Abs. 1) gestellte Anträge, die
die Anwendbarkeit einer der im § 1 in den Z. 1,
4 und 5 genannten Vorschriften zur Voraussetzung
haben, sind nach den bisher geltenden
Vorschriften zu behandeln; ebenso sind auf
Grund dieser Vorschriften im Zeitpunkte der
Wirksamkeit der Aufhebung eingeleitete amtswegige
Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften
zu Ende zu führen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.