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45. Bundesgesetz: Aufhebung weiterer ehemals deutscher Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Rechtspflege.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Aufhebung weiterer ehemals deutscher Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Rechtspflege.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die folgenden Rechtsvorschriften werden

aufgehoben

Auf dem Gebiete des Vormundschaftsrechtes.

1. Die Verordnung über die Sammelverwahrung

von Mündelwertpapieren vom 29. September

1939, Deutsches RGBl. I S. 1985, soweit sie

noch in Kraft steht;

Auf dem Gebiete des Exekutionsrechtes.

2. die Verordnung über die Behandlung von

Geboten in der Zwangsversteigerung vom

30. Juni 1941, Deutsches RGBl. I S. 354, in der

Fassung der Verordnung vom 27. Jänner 1944,

Deutsches RGBl. I S. 47, und des Gesetzes vom

3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188;

Auf dem Gebiete des Grundbuchsrechtes.

3. die Verordnung über die grundbuchmäßige

Behandlung der in den Grundbüchern des Deutschen

Reiches für den ehemaligen polnischen

Staat eingetragenen Rechte vom 26. August 1941,

Deutsches RGBl. I S. 533;

Auf dem Gebiete des Handelsrechtes.

4. die Verordnung über die Verlängerung der

Fristen des Wechsel- und Scheckrechts vom

10. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 656;

Auf dem Gebiete des Insolvenzrechtes.

5. die Verordnung über das Kriegsausgleichsverfahren

vom 30. November 1939, Deutsches

RGBl. I S. 2338, soweit sie noch nicht durch die

Kundmachung vom 3. Oktober 1945, StGBl.

Nr. 190, aufgehoben ist.

§ 2. (1) Die im § 1 verfügte Aufhebung wird

hinsichtlich der dort in den Z. 1, 4 und 5 angeführten

Verordnungen am 60. Tage nach der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes wirksam.

(2) Rechtzeitig (Abs. 1) gestellte Anträge, die

die Anwendbarkeit einer der im § 1 in den Z. 1,

4 und 5 genannten Vorschriften zur Voraussetzung

haben, sind nach den bisher geltenden

Vorschriften zu behandeln; ebenso sind auf

Grund dieser Vorschriften im Zeitpunkte der

Wirksamkeit der Aufhebung eingeleitete amtswegige

Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften

zu Ende zu führen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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