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45_1953 AT

45. Verordnung: 4. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: 4. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 22/1953, wird verordnet

§ 1. (1) Neben den im § 1 Abs. 1 der 2. Beförderungssteuer-

Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 196/1952, bestimmten Punkten, von

denen aus die Entfernung im Sinne des § 3

Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist, wird für

das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als weiterer

Punkt festgesetzt

Das Kreuz nördlich der Höhe Exelberg

(515 m) an der Straße Neuwaldegg—Scheiblingstein.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und des

§ 2 Abs. 2 der 2. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung

finden auch auf den im

Abs. 1 festgesetzten Punkt Anwendung.

§ 2. (1) Für die Gebiete der nachstehend angeführten

Gemeinden werden folgende Punkte

festgesetzt, von denen aus die Entfernung im

Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen

ist

1. Graz

a) der Hauptplatz;

b) die Murbrücke (Weinzödlbrücke) der Bundesstraße

67 westlich von Andritz;

c) die Abzweigung der Ragnitzstraße von

der Bundesstraße 65;

d) die Abzweigung der Straße nach Liebenau

von der Bundesstraße 67 in Puntigam;

e) die Kreuzung der Bundesstraße 70 mit der

Graz-Köflacher Bahn auf dem Grazerfeld.

2. Hallein

a) die Stadtbrücke;

b) die Brücke über den Almfluß der Bundesstraße

159 in Taxach.

3. Innsbruck

a) die Annasäule auf der Maria-Theresien-

Straße.

b) die Wegabzweigung zum Landesschießstand

von der Bundesstraße 1;

c) die Wegabzweigung bei der Kote 581 von

der Bundesstraße 1.

4. Klagenfurt

a) der Neue Platz;

b) die Abzweigung der Steingasse von der

Bundesstraße 70 in Haidach;

c) die Brücke über die Glanfurt der Bundesstraße

85 in Viktring;

d) die Weggabel in Gurlitsch nächst dem

Schrotturm an der Bundesstraße 17;

e) die Brücke über den Wölfnitzbach der

Bundesstraße 95;

f) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit

dem Industriegeleise nördlich des Schlosses

Annabichl und südlich der Kote 477.

5. Krems

a) die Straßenbrücke über die Krems;

b).die Brücke über die Krems der Bundesstraße

37 in Rehberg.

6. Leoben

a) der Hauptplatz;

b) die Kreuzung der Bundesstraße 17 mit der

Bundesbahn östlich des Zentralfriedhofes;

c) die Paßhöhe Häuselberg (Kote 603) auf

der Bundesstraße 17;

d) die Brücke über den Unteren Tollinggrabenbach

der Bundesstraße 115.

7. Linz

a) der Blumauerplatz (Schnittpunkt der

Blumauerstraße, Bahnhofstraße, Landstraße

und Wiener Reichsstraße);

b) die Bahnübersetzung der Salzburger Reichsstraße

westlich der Eisenbahnhaltestelle

Kleinmünchen;

c) die Traunbrücke bei Ebelsberg;

d) die Kirche in St. Margarethen.

8. Salzburg

a) die Stadtbrücke über die Salzach;

b) die Abzweigung des Maierwiesweges von

der Bundesstraße 1 bei Kote 436;

c) das Verwaltungsgebäude der Flughafen-

Ges. m. b. H. an der Bundesstraße 1;

d) die Kreuzung der Alpenstraße mit der

Hellbrunner Querallee in Hellbrunn.

9. St. Pölten

a) der Domplatz;

b) der nördliche Ortsrand von Oberradiberg

an der dortigen Ortsstraße;

c) der Schnittpunkt der Bezirkshauptmannschaftsgrenze

mit der Bundesstraße 20.

10. Villach

a) der Hauptplatz;

b) die Straßengabel der Straßen Villach—Klagenfurt

und Villach—St. Rupprecht in

Neulandskron;

c) die Gailbrücke der Bundesstraße 85 a in

Unterfederraun;

d) die Kreuzung der alten und der neuen

Tiroler Straße nächst Kote 531 in St. Martin.

11. Wiener Neustadt

a) der Schnittpunkt der Bundesstraßen 17

und 54;

b) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit

der ehemaligen Ebenfurtherbahn.

(2) Ist bei einer Fahrt die Entfernung von

einem Punkte innerhalb des Gebietes einer der

im Abs. 1 genannten Gemeinden zu berechnen,

so ist der Beförderer berechtigt, im Fahrtausweis

(§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einen der für diese

Gemeinde festgesetzten Punkte als denjenigen zu

bezeichnen, von dem aus die Entfernung zu berechnen

ist. Fehlt im Fahrtausweis die Angabe

des erwähnten Punktes oder ist diese Angabe

unklar, so ist der Berechnung die Entfernung

von jenem Punkte aus zugrunde zu legen, der

für die betreffende Gemeinde unter lit. a genannt

ist.

§ 3. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem letzten Tage des

Monates der Kundmachung eintreten.

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