45. Verordnung: 4. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beförderungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 22/1953, wird verordnet
§ 1. (1) Neben den im § 1 Abs. 1 der 2. Beförderungssteuer-
Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 196/1952, bestimmten Punkten, von
denen aus die Entfernung im Sinne des § 3
Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen ist, wird für
das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als weiterer
Punkt festgesetzt
Das Kreuz nördlich der Höhe Exelberg
(515 m) an der Straße Neuwaldegg—Scheiblingstein.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und des
§ 2 Abs. 2 der 2. Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung
finden auch auf den im
Abs. 1 festgesetzten Punkt Anwendung.
§ 2. (1) Für die Gebiete der nachstehend angeführten
Gemeinden werden folgende Punkte
festgesetzt, von denen aus die Entfernung im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zu berechnen
ist
1. Graz
a) der Hauptplatz;
b) die Murbrücke (Weinzödlbrücke) der Bundesstraße
67 westlich von Andritz;
c) die Abzweigung der Ragnitzstraße von
der Bundesstraße 65;
d) die Abzweigung der Straße nach Liebenau
von der Bundesstraße 67 in Puntigam;
e) die Kreuzung der Bundesstraße 70 mit der
Graz-Köflacher Bahn auf dem Grazerfeld.
2. Hallein
a) die Stadtbrücke;
b) die Brücke über den Almfluß der Bundesstraße
159 in Taxach.
3. Innsbruck
a) die Annasäule auf der Maria-Theresien-
Straße.
b) die Wegabzweigung zum Landesschießstand
von der Bundesstraße 1;
c) die Wegabzweigung bei der Kote 581 von
der Bundesstraße 1.
4. Klagenfurt
a) der Neue Platz;
b) die Abzweigung der Steingasse von der
Bundesstraße 70 in Haidach;
c) die Brücke über die Glanfurt der Bundesstraße
85 in Viktring;
d) die Weggabel in Gurlitsch nächst dem
Schrotturm an der Bundesstraße 17;
e) die Brücke über den Wölfnitzbach der
Bundesstraße 95;
f) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit
dem Industriegeleise nördlich des Schlosses
Annabichl und südlich der Kote 477.
5. Krems
a) die Straßenbrücke über die Krems;
b).die Brücke über die Krems der Bundesstraße
37 in Rehberg.
6. Leoben
a) der Hauptplatz;
b) die Kreuzung der Bundesstraße 17 mit der
Bundesbahn östlich des Zentralfriedhofes;
c) die Paßhöhe Häuselberg (Kote 603) auf
der Bundesstraße 17;
d) die Brücke über den Unteren Tollinggrabenbach
der Bundesstraße 115.
7. Linz
a) der Blumauerplatz (Schnittpunkt der
Blumauerstraße, Bahnhofstraße, Landstraße
und Wiener Reichsstraße);
b) die Bahnübersetzung der Salzburger Reichsstraße
westlich der Eisenbahnhaltestelle
Kleinmünchen;
c) die Traunbrücke bei Ebelsberg;
d) die Kirche in St. Margarethen.
8. Salzburg
a) die Stadtbrücke über die Salzach;
b) die Abzweigung des Maierwiesweges von
der Bundesstraße 1 bei Kote 436;
c) das Verwaltungsgebäude der Flughafen-
Ges. m. b. H. an der Bundesstraße 1;
d) die Kreuzung der Alpenstraße mit der
Hellbrunner Querallee in Hellbrunn.
9. St. Pölten
a) der Domplatz;
b) der nördliche Ortsrand von Oberradiberg
an der dortigen Ortsstraße;
c) der Schnittpunkt der Bezirkshauptmannschaftsgrenze
mit der Bundesstraße 20.
10. Villach
a) der Hauptplatz;
b) die Straßengabel der Straßen Villach—Klagenfurt
und Villach—St. Rupprecht in
Neulandskron;
c) die Gailbrücke der Bundesstraße 85 a in
Unterfederraun;
d) die Kreuzung der alten und der neuen
Tiroler Straße nächst Kote 531 in St. Martin.
11. Wiener Neustadt
a) der Schnittpunkt der Bundesstraßen 17
und 54;
b) der Schnittpunkt der Bundesstraße 17 mit
der ehemaligen Ebenfurtherbahn.
(2) Ist bei einer Fahrt die Entfernung von
einem Punkte innerhalb des Gebietes einer der
im Abs. 1 genannten Gemeinden zu berechnen,
so ist der Beförderer berechtigt, im Fahrtausweis
(§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einen der für diese
Gemeinde festgesetzten Punkte als denjenigen zu
bezeichnen, von dem aus die Entfernung zu berechnen
ist. Fehlt im Fahrtausweis die Angabe
des erwähnten Punktes oder ist diese Angabe
unklar, so ist der Berechnung die Entfernung
von jenem Punkte aus zugrunde zu legen, der
für die betreffende Gemeinde unter lit. a genannt
ist.
§ 3. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem letzten Tage des
Monates der Kundmachung eintreten.