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45_1952 AT

45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf die Beschäftigung

von

a) Kindern und Jugendlichen in Betrieben der

Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme

der von land- und forstwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten,

Mühlen und Molkereien, in denen

dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt

sind;

b) Jugendlichen in privaten Haushalten."

2. Im § 26 haben im Abs. 1 die Worte „mehr

als fünf" zu entfallen.

3. Im Abschnitt II des Verzeichnisses der gemäß

§ 23 Abs. 2 für Jugendliche verbotenen

Betriebe und Arbeiten (Anhang) wird der

Ziffer 12 eine Ziffer 13 angefügt, die zu lauten

hat

„13. Bergwerke

Weibliche Jugendliche dürfen bei Untertagarbeiten

in Bergwerken nicht beschäftigt werden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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