45. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf die Beschäftigung
von
a) Kindern und Jugendlichen in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme
der von land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten,
Mühlen und Molkereien, in denen
dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt
sind;
b) Jugendlichen in privaten Haushalten."
2. Im § 26 haben im Abs. 1 die Worte „mehr
als fünf" zu entfallen.
3. Im Abschnitt II des Verzeichnisses der gemäß
§ 23 Abs. 2 für Jugendliche verbotenen
Betriebe und Arbeiten (Anhang) wird der
Ziffer 12 eine Ziffer 13 angefügt, die zu lauten
hat
„13. Bergwerke
Weibliche Jugendliche dürfen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken nicht beschäftigt werden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.