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45. Verordnung: Fahrräder mit Hilfsmotor.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Fahrräder mit Hilfsmotor.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1946, BGBl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres

und für Verkehr verordnet

Artikel I.

Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/

1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) Krafträder, d. s. Kraftfahrzeuge mit

nicht mehr als drei Rädern, deren Eigengewicht

in betriebsfähigem Zustande 350 kg

nicht übersteigt; sie werden nach Bauart in

einspurige und in mehrspurige Krafträder

eingeteilt. Einspurige Krafträder mit Verbrennungskraftmaschinen,

deren Gesamthubraum

höchstens 125 ccm beträgt, sind

Kleinkrafträder. Als Fahrräder mit Hilfsmotor

im Sinne dieser Verordnung (§ 111 a)

sind Fahrräder (Dreiräder) anzusehen, wenn

1. weder der Einbau noch die Wegnahme

des Hilfsmotors den Antrieb des Rades

durch menschliche Kraft unmöglich macht,

2. der Zylinderinhalt des Hilfsmotors

50 ccm nicht übersteigt,

3. eine Geschwindigkeit von 30 km in der

Stunde nicht überschritten werden kann;"

2. Nach § 111 wird folgende Bestimmung eingeschaltet

„§ 111 a. (1) Fahrräder mit Hilfsmotor sind

von den Bestimmungen des I. bis XIII. und des

XVI. Abschnittes dieser Verordnung ausgenommen.

(2) Die Beschaffenheit und Ausrüstung eines

Fahrrades (Dreirades) mit Hilfsmotor muß den

Vorschriften der §§ 68 und 69 der Straßenpolizeiordnung,

BGBl. Nr. 59/1947, entsprechen. Es

müssen aber jedenfalls zwei voneinander unabhängige

Bremsen vorhanden sein, durch die sowohl

die Vorderräder wie die Hinterräder gebremst

werden können. Bremsen jedoch, die unmittelbar

auf die Reifen wirken, sind unzulässig.

Als Hilfsmotor im Sinne dieser Verordnung darf

nur ein solches Erzeugnis verwendet werden, von

dem die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge

festgestellt hat, daß es den Bedingungen

des § 2 Abs. 1 lit. b Punkt 2 und 3 entspricht.

(3) Der Lenker eines Fahrrades mit Hilfsmotor

muß mindestens 16 Jahre alt sein.

(4) Ein Fahrrad mit Hilfsmotor darf nur verwendet

werden, wenn es bei der Behörde angemeldet

ist, die über die Anmeldung einen Vormerk

nach Anlage 5 c führt. Die Anmeldung erfolgt

mündlich zu Protokoll. Die Behörde folgt

eine Bestätigung über die Anmeldung nach Anlage

21 und gegen Ersatz der Kosten eine Tafel

mit der Vormerknummer aus. Hierüber gelten die

Bestimmungen über die Kennzeichnung der

Kraftfahrzeuge sinngemäß. Die Tafel ist an der

Rückseite des Fahrrades so anzubringen, daß sie

vollständig sichtbar und deutlich lesbar ist. Die

Bestätigung über die Anmeldung ist bei der Benützung

des Fahrrades mitzuführen.

(5) Die Vormerktafeln sind auf rotem Grund in

weißer Schrift entsprechend der Anlage 4 in den

halben Abmessungen der für einspurige Krafträder

vorgesehenen rückwärtigen Kennzeichen

auszuführen.

(6) Wenn der Hilfsmotor nicht mehr verwendet

wird oder ein Wechsel im Besitz eintritt, ist dies

der Behörde anzuzeigen."

3. Im Kopf der Anlage 4 hat der Klammerausdruck

zu lauten

„§ 37, Abs. (2), § 41, Abs. (2), und § 111 a,

Abs. (4)."

4. Nach Anlage 5 b wird Anlage 5 c und nach

Anlage 20 Anlage 21 folgenden Inhalts angefügt

Anlage 5 c.

Behördlicher Vormerk für Fahrräder mit

Hilfsmotor (§ 111 a).

Anlage 21.

Behördliche Bestätigung über die Erteilung

einer Vormerknummer für Fahrräder mit

Hilfsmotor (§ 111 a).

Artikel II.

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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