45. Verordnung: Fahrräder mit Hilfsmotor.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1946, BGBl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres
und für Verkehr verordnet
Artikel I.
Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/
1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) Krafträder, d. s. Kraftfahrzeuge mit
nicht mehr als drei Rädern, deren Eigengewicht
in betriebsfähigem Zustande 350 kg
nicht übersteigt; sie werden nach Bauart in
einspurige und in mehrspurige Krafträder
eingeteilt. Einspurige Krafträder mit Verbrennungskraftmaschinen,
deren Gesamthubraum
höchstens 125 ccm beträgt, sind
Kleinkrafträder. Als Fahrräder mit Hilfsmotor
im Sinne dieser Verordnung (§ 111 a)
sind Fahrräder (Dreiräder) anzusehen, wenn
1. weder der Einbau noch die Wegnahme
des Hilfsmotors den Antrieb des Rades
durch menschliche Kraft unmöglich macht,
2. der Zylinderinhalt des Hilfsmotors
50 ccm nicht übersteigt,
3. eine Geschwindigkeit von 30 km in der
Stunde nicht überschritten werden kann;"
2. Nach § 111 wird folgende Bestimmung eingeschaltet
„§ 111 a. (1) Fahrräder mit Hilfsmotor sind
von den Bestimmungen des I. bis XIII. und des
XVI. Abschnittes dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Die Beschaffenheit und Ausrüstung eines
Fahrrades (Dreirades) mit Hilfsmotor muß den
Vorschriften der §§ 68 und 69 der Straßenpolizeiordnung,
BGBl. Nr. 59/1947, entsprechen. Es
müssen aber jedenfalls zwei voneinander unabhängige
Bremsen vorhanden sein, durch die sowohl
die Vorderräder wie die Hinterräder gebremst
werden können. Bremsen jedoch, die unmittelbar
auf die Reifen wirken, sind unzulässig.
Als Hilfsmotor im Sinne dieser Verordnung darf
nur ein solches Erzeugnis verwendet werden, von
dem die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge
festgestellt hat, daß es den Bedingungen
des § 2 Abs. 1 lit. b Punkt 2 und 3 entspricht.
(3) Der Lenker eines Fahrrades mit Hilfsmotor
muß mindestens 16 Jahre alt sein.
(4) Ein Fahrrad mit Hilfsmotor darf nur verwendet
werden, wenn es bei der Behörde angemeldet
ist, die über die Anmeldung einen Vormerk
nach Anlage 5 c führt. Die Anmeldung erfolgt
mündlich zu Protokoll. Die Behörde folgt
eine Bestätigung über die Anmeldung nach Anlage
21 und gegen Ersatz der Kosten eine Tafel
mit der Vormerknummer aus. Hierüber gelten die
Bestimmungen über die Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge sinngemäß. Die Tafel ist an der
Rückseite des Fahrrades so anzubringen, daß sie
vollständig sichtbar und deutlich lesbar ist. Die
Bestätigung über die Anmeldung ist bei der Benützung
des Fahrrades mitzuführen.
(5) Die Vormerktafeln sind auf rotem Grund in
weißer Schrift entsprechend der Anlage 4 in den
halben Abmessungen der für einspurige Krafträder
vorgesehenen rückwärtigen Kennzeichen
auszuführen.
(6) Wenn der Hilfsmotor nicht mehr verwendet
wird oder ein Wechsel im Besitz eintritt, ist dies
der Behörde anzuzeigen."
3. Im Kopf der Anlage 4 hat der Klammerausdruck
zu lauten
„§ 37, Abs. (2), § 41, Abs. (2), und § 111 a,
Abs. (4)."
4. Nach Anlage 5 b wird Anlage 5 c und nach
Anlage 20 Anlage 21 folgenden Inhalts angefügt
Anlage 5 c.
Behördlicher Vormerk für Fahrräder mit
Hilfsmotor (§ 111 a).
Anlage 21.
Behördliche Bestätigung über die Erteilung
einer Vormerknummer für Fahrräder mit
Hilfsmotor (§ 111 a).
Artikel II.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Kundmachung in Kraft.