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45_1949 AT

45. Verordnung: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes.

Auf Grund der §§ 8 und 16 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949,

womit die Haftung des Bundes, der Länder, der

Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen

Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten

Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz),

in Verbindung mit dem Gesetze vom

12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die

Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Beabsichtigt ein Geschädigter auf

Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1948, B.G.Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung

des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden

und der sonstigen Körperschaften und

Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung

der Gesetze zugefügten Schaden geregelt

wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch

gegen den Bund geltend zu machen, so hat er

die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene

schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des

Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu

richten.

(2) In der schriftlichen Aufforderung ist das

rechtswidrige Verhalten zu schildern, das nach

Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu

begründen geeignet war, und der Ersatzanspruch

genau zu beziffern. Ferner soll der Geschädigte

die Dienststelle bezeichnen, deren Organ sich nach

seinen Behauptungen rechtswidrig verhalten hat.

Kann sich der Geschädigte hiebei auf Akten einer

Dienststelle berufen, so hat er die Geschäftszahl

anzugeben. Allfällige in Händen des Geschädigten

befindliche Urkunden sind in Urschrift oder in

Abschrift anzuschließen.

§ 2. Die Finanzprokuratur verständigt den

Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt

oder ganz oder zum Teil verweigert wird.

§ 3. Die Vorschriften dieser Verordnung finden

auch auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

aus Rechtsverletzungen nach den

Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872,

R.G.Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn

des Amtshaftungsgesetzes begangen

wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch

nicht anhängig ist, Anwendung.

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