45. Verordnung: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 16 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949,
womit die Haftung des Bundes, der Länder, der
Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten
Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz),
in Verbindung mit dem Gesetze vom
12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die
Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Beabsichtigt ein Geschädigter auf
Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1948, B.G.Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung
des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden
und der sonstigen Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung
der Gesetze zugefügten Schaden geregelt
wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch
gegen den Bund geltend zu machen, so hat er
die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene
schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des
Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu
richten.
(2) In der schriftlichen Aufforderung ist das
rechtswidrige Verhalten zu schildern, das nach
Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu
begründen geeignet war, und der Ersatzanspruch
genau zu beziffern. Ferner soll der Geschädigte
die Dienststelle bezeichnen, deren Organ sich nach
seinen Behauptungen rechtswidrig verhalten hat.
Kann sich der Geschädigte hiebei auf Akten einer
Dienststelle berufen, so hat er die Geschäftszahl
anzugeben. Allfällige in Händen des Geschädigten
befindliche Urkunden sind in Urschrift oder in
Abschrift anzuschließen.
§ 2. Die Finanzprokuratur verständigt den
Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt
oder ganz oder zum Teil verweigert wird.
§ 3. Die Vorschriften dieser Verordnung finden
auch auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
aus Rechtsverletzungen nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872,
R.G.Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn
des Amtshaftungsgesetzes begangen
wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch
nicht anhängig ist, Anwendung.