45. Bundesverfassungsgesetz: Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den
Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf
dem Gebiete des Finanzwesens.
I. Finanzausgleich.
§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften
tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt, den Aufwand,
der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben
ergibt.
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung
der Besteuerungsrechte nud Abgabenerträge
zwischen dem Bund und den Ländern
(Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften
aus allgemeinen Bundesmitteln
Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand
überhaupt und Zuschüsse für bestimmte
Zwecke gewähren.
(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze
ihren durch sonstige Einnahmen nicht
gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem
Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die
Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz
kann ein Höchstausmaß der Landesumlage
festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände
am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
bestehen, regelt die Landesgesetzgebung
die Umlegung ihres Bedarfes.
§ 4. Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene. Regelung
hat in. Übereinstimmung mit der Verteilung
der Lasten der öffentlichen Verwaltung
zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten
Gebietskörperschaften nicht überschritten
werden.
II. Abgabenwesen.
§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8,
Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben
werden.
§ 6. Die Abgaben gliedern sich nach dem
Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung
über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende
Haupt- und Unterformen
1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag
ganz dem Bund zufließt.
2. Zwischen Bund und Ländern {Gemeinden)
geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und
Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden
Unterformen
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die
durch den Bund erhoben werden und aus
denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden)
Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe
des Bundes und Zuschlägen der
Länder (Gemeinden) bestehen,
c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
Bund und Länder (Gemeinden)
erheben gleichartige Abgaben von demselben
Besteuerungsgegenstand.
3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag
ganz den Ländern zufließt.
4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte
Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden
beteiligt sind, mit folgenden Unterformen
a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die
durch die Länder erhoben werden und aus
denen den Ländern und den Gemeinden
Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe
der Länder und Zuschlägen der
Gemeinden bestehen,
e) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
Länder und Gemeinden erheben
gleichartige Abgaben von demselben
Besteuerungsgegenstand.
5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren
Ertrag ganz den Gemeinde zufließt.
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die
Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen
Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben
und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben
von demselben Besteuerungsgegenstand die für
den Bund erhobene Abgabe.
(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten,
Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder
zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten
Abgäben zu erklären und Abgaben oder
deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden)
zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung
regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des
Bundes und der Länder (Gemeinden) an den
geteilten Bundesabgaben.
(3) Wenn Abgaben der im § 6, Abs. (1), unter
Ziffer 1 und 2 angeführten Art ausschließlich
den Ländern {Gemeinden) überlassen werden,
kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung
dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die
Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser
Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen
Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich
der Grundsätze (Art. 12 und 15 des
Bundes-Verfassungsgesetzes) dem Bund vorbehalten
bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
vom Bund für Zwecke der Gemeinden
erhobenen Abgaben. Durch Bundesgesetz
können bestimmte Arten von Abgaben zu
ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung
hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen
zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen
oder sonstigen übermäßigen Belastungen
zur Anpassung solcher Abgäben an die
Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes,
zur Verhinderung von Erschwerungen
des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen
im Verhältnis zum Ausland oder zwischen
den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung
der übermäßigen oder verkehrserschwerenden
Belastung der Benutzung öffentlicher
Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben
und zur Venhinderung der Schädigung der
Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem
Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen
(Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
erlassen.
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden
ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund
eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben,
die Zuschläge der Länder (Gemeinden)
zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben
Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe
werden vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 7, Abs. (3) bis (5), durch die Landesgesetzgebung
geregelt.
(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben
dem Land vorbehalten, sie zwischen dem
Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden
überlassen. Sie hat bei dieser Regelung
nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes,
sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen
Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu
nehmen.
(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der
Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben
der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand
nur mit bundesgesetzlicher
Ermächtigung erhoben werden.
(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die
Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes
verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen
oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen
gleichkommen, dürfen nicht erhoben
werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden),
die auch den Verbrauch außerhalb des
Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht
grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem
Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig.
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden
ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund
eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.
Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen
Merkmale dieser Abgaben, insbesondere
auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden
zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten
oder die Landesregierung ermächtigen, für die
Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung
die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben,
wenn dies zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur
Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt
der Gemeinden erforderlich ist.
§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen
Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben
Einspruch erhebt und der
Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder [Art. 98,
Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes] wiederholt,
so entscheiden, falls die Bundesregierung
ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob
der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat
und der Bundesrat durch einen ständigen
gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht
aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von
jeder der beiden Köperschaften nach den für die
Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung
geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt wird; Für jedes Mitglied des ständigen
Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmann
zu bestellen. Der Bundesrat muß aus
jedem Land ein Mitglied und einen Ersatzmann
entsenden. Die vom Nationalrat und die vom
Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen
Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend,
so ist spätestens für den 14. Tag darnach
eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die
beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder
anwesend sind. Die Bundesregierung hat
binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten
Gesetzesbeschlusses den. Einspruch unter
Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten
des Nationalrates zur Weiterleitung an den
Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb
einer Woche nach Einlangen der Mitteilung
der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser
Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten
des Nationalrates, dem auch die Einberufung des
Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt.
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende stimmt mit. Der
Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen
nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung
seine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden,
wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen
Frist entscheidet, daß der Einspruch der
Bundesregierung aufrechtzubleiben hat.
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter
Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben,
der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft
treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium
für. Finanzen von der Landesregierung
seine Aufhebung verlangen. Erfolgt
diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen
dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium
für Finanzen die Aufhebung des
Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die
Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt,
durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen,
eingehoben und zwangsweise eingebracht.
Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken
haben, bestimmen die Abgabengesetze.
(2) Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden)
erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben
haben, soweit die Bundesgesetzgebung
nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung
das gesamte Bemessungs- und
Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung
und Abschreibung grundsätzlich nach
den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen
durchzuführen.
(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden)
werden vorbehaltlich der Bestimmung des
§ 7, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener
Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben,
für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit
Landesabgaben von Organen der Gemeinden
(Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von
Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu
bemessen und einzuheben sind. Sofern durch
Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher
Abgaben Bundesorganen übertragen werden
soll, findet Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes
Anwendung.
(4) Vergütungen für die Mitwirkung fremder
Organe werden gesetzlich geregelt.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse.
§ 12. (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die
Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden
können entweder als Schlüsselzuweisungen
oder als Bedarfszuweisungen gewährt
werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die
durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften
durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben
und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen.
Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung des
Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung
außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich
von Härten gewährt werden, die sich bei
der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder
Schlüsselzuweisungen ergeben.
(2) Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden
durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch
Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben
regeln,zu deren Lasten die Zuschüsse
zu leisten sind. Diese Bestimmungen
gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an
die Gemeinden (Gemeindeverbände).
§ 13. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen
und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an
Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung
oder Herstellung des Gleichgewichtes im
Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften
dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung
verfolgten Zweck zusammenhängen. Die
gewährende Gebietskörperschaft kann sich das
Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen
durch ihre Organe wahrnehmen zu
lassen.
IV. Kreditwesen.
§ 14. (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen)
der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen
Unternehmungen bedarf
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen, wenn die Aufnahme
gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen
oder in einer ausländischen Währung
erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder
mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern
handelt.
(2) Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die
Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder,
Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die
Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß
eines Landtages, durch den die Aufnahme von
Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen
Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und
der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das
im § 9 vorgesehene Verfahren.
(3) Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
einer Gebietskörperschaft im Sinne des
Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft
betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren
sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften
befinden.
§ 15. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden)
Darlehen nur auf Grund eines besonderen
Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes
gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung
der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des
Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13
gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.
V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik.
§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
Form und Gliederung der Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften
insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung
erforderlich ist. Das Bundesministerium für Finanzen
ist berechtigt, sich die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften
vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren
Finanzwirtschaft einzuholen.
(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten,
Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen
Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften
mit Ausnahme der (Länder der
Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem
Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes
gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften
zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung
auf solche Rechte und. Ansprüche
findet nicht statt. Das Bundesministerium für
Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung
Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 17. (1) Für die Berechnung der in diesem
Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274.
(2) Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen
Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 12, vorläufig
anzuwenden sind, bleiben, soweit die Regelung
nach den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
in die Zuständigkeit der Länder
fällt, als landesrechtliche Vorschriften längstens
bis 31. Dezember 1949 in Kraft.
(3) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt
das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61
vom Jahre 1931, außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist, soweit nicht das Bundesministerium
für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung
beauftragt ist, die Bundesregierung
betraut.