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45. Bundesverfassungsgesetz: Finanz-Verfassungsgesetz 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesverfassungsgesetz: Finanz-Verfassungsgesetz 1948 — F.-VG. 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den

Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf

dem Gebiete des Finanzwesens.

I. Finanzausgleich.

§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften

tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung

nichts anderes bestimmt, den Aufwand,

der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben

ergibt.

§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung

der Besteuerungsrechte nud Abgabenerträge

zwischen dem Bund und den Ländern

(Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften

aus allgemeinen Bundesmitteln

Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand

überhaupt und Zuschüsse für bestimmte

Zwecke gewähren.

(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze

ihren durch sonstige Einnahmen nicht

gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem

Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die

Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz

kann ein Höchstausmaß der Landesumlage

festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände

am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

bestehen, regelt die Landesgesetzgebung

die Umlegung ihres Bedarfes.

§ 4. Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene. Regelung

hat in. Übereinstimmung mit der Verteilung

der Lasten der öffentlichen Verwaltung

zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten

Gebietskörperschaften nicht überschritten

werden.

II. Abgabenwesen.

§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich

der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8,

Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben

werden.

§ 6. Die Abgaben gliedern sich nach dem

Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung

über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende

Haupt- und Unterformen

1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag

ganz dem Bund zufließt.

2. Zwischen Bund und Ländern {Gemeinden)

geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und

Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden

Unterformen

a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die

durch den Bund erhoben werden und aus

denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden)

Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe

des Bundes und Zuschlägen der

Länder (Gemeinden) bestehen,

c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

Bund und Länder (Gemeinden)

erheben gleichartige Abgaben von demselben

Besteuerungsgegenstand.

3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag

ganz den Ländern zufließt.

4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte

Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden

beteiligt sind, mit folgenden Unterformen

a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die

durch die Länder erhoben werden und aus

denen den Ländern und den Gemeinden

Ertragsanteile zufließen,

b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe

der Länder und Zuschlägen der

Gemeinden bestehen,

e) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

Länder und Gemeinden erheben

gleichartige Abgaben von demselben

Besteuerungsgegenstand.

5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren

Ertrag ganz den Gemeinde zufließt.

§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die

Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen

Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben

und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben

von demselben Besteuerungsgegenstand die für

den Bund erhobene Abgabe.

(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten,

Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder

zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten

Abgäben zu erklären und Abgaben oder

deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden)

zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung

regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des

Bundes und der Länder (Gemeinden) an den

geteilten Bundesabgaben.

(3) Wenn Abgaben der im § 6, Abs. (1), unter

Ziffer 1 und 2 angeführten Art ausschließlich

den Ländern {Gemeinden) überlassen werden,

kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung

dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die

Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser

Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen

Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich

der Grundsätze (Art. 12 und 15 des

Bundes-Verfassungsgesetzes) dem Bund vorbehalten

bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

vom Bund für Zwecke der Gemeinden

erhobenen Abgaben. Durch Bundesgesetz

können bestimmte Arten von Abgaben zu

ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung

hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen

zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen

oder sonstigen übermäßigen Belastungen

zur Anpassung solcher Abgäben an die

Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes,

zur Verhinderung von Erschwerungen

des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen

im Verhältnis zum Ausland oder zwischen

den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung

der übermäßigen oder verkehrserschwerenden

Belastung der Benutzung öffentlicher

Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben

und zur Venhinderung der Schädigung der

Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem

Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen

(Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

erlassen.

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden

ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund

eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben,

die Zuschläge der Länder (Gemeinden)

zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben

Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe

werden vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 7, Abs. (3) bis (5), durch die Landesgesetzgebung

geregelt.

(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben

dem Land vorbehalten, sie zwischen dem

Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden

überlassen. Sie hat bei dieser Regelung

nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes,

sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen

Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu

nehmen.

(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der

Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben

der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand

nur mit bundesgesetzlicher

Ermächtigung erhoben werden.

(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die

Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes

verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen

oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen

gleichkommen, dürfen nicht erhoben

werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden),

die auch den Verbrauch außerhalb des

Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht

grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem

Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig.

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden

ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund

eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.

Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen

Merkmale dieser Abgaben, insbesondere

auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden

zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten

oder die Landesregierung ermächtigen, für die

Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung

die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben,

wenn dies zur Aufrechterhaltung oder

Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur

Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt

der Gemeinden erforderlich ist.

§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen

Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben

Einspruch erhebt und der

Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder [Art. 98,

Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes] wiederholt,

so entscheiden, falls die Bundesregierung

ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob

der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat

und der Bundesrat durch einen ständigen

gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht

aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von

jeder der beiden Köperschaften nach den für die

Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung

geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl

gewählt wird; Für jedes Mitglied des ständigen

Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmann

zu bestellen. Der Bundesrat muß aus

jedem Land ein Mitglied und einen Ersatzmann

entsenden. Die vom Nationalrat und die vom

Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen

Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend,

so ist spätestens für den 14. Tag darnach

eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die

beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder

anwesend sind. Die Bundesregierung hat

binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten

Gesetzesbeschlusses den. Einspruch unter

Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten

des Nationalrates zur Weiterleitung an den

Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb

einer Woche nach Einlangen der Mitteilung

der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser

Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten

des Nationalrates, dem auch die Einberufung des

Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im

Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende stimmt mit. Der

Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen

nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung

seine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden,

wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen

Frist entscheidet, daß der Einspruch der

Bundesregierung aufrechtzubleiben hat.

§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter

Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben,

der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft

treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium

für. Finanzen von der Landesregierung

seine Aufhebung verlangen. Erfolgt

diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen

dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium

für Finanzen die Aufhebung des

Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die

Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt,

durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen,

eingehoben und zwangsweise eingebracht.

Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken

haben, bestimmen die Abgabengesetze.

(2) Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden)

erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben

haben, soweit die Bundesgesetzgebung

nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung

das gesamte Bemessungs- und

Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung

und Abschreibung grundsätzlich nach

den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen

durchzuführen.

(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden)

werden vorbehaltlich der Bestimmung des

§ 7, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener

Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben,

für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden.

Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit

Landesabgaben von Organen der Gemeinden

(Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von

Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu

bemessen und einzuheben sind. Sofern durch

Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher

Abgaben Bundesorganen übertragen werden

soll, findet Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

Anwendung.

(4) Vergütungen für die Mitwirkung fremder

Organe werden gesetzlich geregelt.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse.

§ 12. (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die

Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden

können entweder als Schlüsselzuweisungen

oder als Bedarfszuweisungen gewährt

werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die

durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften

durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben

und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen.

Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung des

Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung

außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich

von Härten gewährt werden, die sich bei

der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder

Schlüsselzuweisungen ergeben.

(2) Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden

durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch

Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben

regeln,zu deren Lasten die Zuschüsse

zu leisten sind. Diese Bestimmungen

gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an

die Gemeinden (Gemeindeverbände).

§ 13. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen

und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an

Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung

oder Herstellung des Gleichgewichtes im

Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften

dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung

verfolgten Zweck zusammenhängen. Die

gewährende Gebietskörperschaft kann sich das

Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen

durch ihre Organe wahrnehmen zu

lassen.

IV. Kreditwesen.

§ 14. (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen)

der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen

Unternehmungen bedarf

zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen, wenn die Aufnahme

gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen

oder in einer ausländischen Währung

erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder

mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern

handelt.

(2) Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die

Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder,

Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die

Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß

eines Landtages, durch den die Aufnahme von

Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen

Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und

der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das

im § 9 vorgesehene Verfahren.

(3) Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

einer Gebietskörperschaft im Sinne des

Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft

betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren

sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften

befinden.

§ 15. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden)

Darlehen nur auf Grund eines besonderen

Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes

gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung

der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des

Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13

gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.

V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik.

§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof

Form und Gliederung der Voranschläge und

Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften

insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung

erforderlich ist. Das Bundesministerium für Finanzen

ist berechtigt, sich die Voranschläge und

Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften

vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren

Finanzwirtschaft einzuholen.

(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten,

Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen

Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften

mit Ausnahme der (Länder der

Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem

Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes

gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften

zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung

auf solche Rechte und. Ansprüche

findet nicht statt. Das Bundesministerium für

Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung

Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 17. (1) Für die Berechnung der in diesem

Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274.

(2) Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen

Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 12, vorläufig

anzuwenden sind, bleiben, soweit die Regelung

nach den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

in die Zuständigkeit der Länder

fällt, als landesrechtliche Vorschriften längstens

bis 31. Dezember 1949 in Kraft.

(3) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt

das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61

vom Jahre 1931, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist, soweit nicht das Bundesministerium

für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung

beauftragt ist, die Bundesregierung

betraut.

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