45. Verordnung: Sühneabgabe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom
6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung
der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)
wird zur Durchführung der Bestimmungen
des IX. Hauptstückes dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes verordnet
Zu Abschnitt I.
1. Zum Zwecke der Bemessung der Sühneabgabe
hat jede gemäß § 4 des Verbotsgesetzes
1947 in die besonderen Listen einzutragende Person
(Registrierungspflichtiger) bis 18. März 1947
dem nach ihrem Wohnsitz zuständigen Finanzamt
eine „Anzeige zur Entrichtung der laufenden
Sühneabgäbe" auf einem amtlich aufgelegten
Vordruck zu erstatten. Wenn die Registrierungspflicht
erst nach dem Inkrafttreten des
Nationalsozialistengesetzes entsteht, ist die Anzeige
binnen einem Monat von dem Tage des
Entstehens der Registrierungspflicht an zu erstatten.
2. Ein Registrierungspflichtiger, dessen Vermögen
am 1. Jänner 1944 nach Abrundung auf
einen durch 1000 teilbaren Betrag 5000 S überstieg,
hat außerdem bis 18. März 1947 dem für
die Veranlagung seiner Einkommensteuer zuständigen
Finanzamt eine „Erklärung zur einmaligen
Sühneabgabe" ebenfalls auf einem amtlich
aufgelegten Vordruck zu erstatten.
3. Der Registrierungspflichtige hat die für
seine Einreihung in die Gruppe der belasteten
oder minderbelasteten Personen und für seine
allfällige Befreiung von der Sühnepflicht [§ 17,
Abs. (4), des Verbotsgesetzes 1947] maßgebenden
Umstände nach bestem Wissen und
Gewissen anzugeben. Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 13. November 1946, B. G.
Bl. Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen
Fragebogen und die Strafbestimmungen
der §§ 396 ff. und 402 der AO über Steuerhinterziehung
und Steuergefährdung finden Anwendung.
4. Die Finanzbehörden haben die in Ziffer 1
und 2 genannten Personen bis zu der von den
Registrierungsbehörden zu treffenden Entscheidung
als vorläufig sühneabgabepflichtig zu behandeln
(§ 100 AO).
Zu Abschnitt II.
Laufende Sühneabgabe.
5. Wenn sich unter den bei der Einkommenbesteuerung
zusammen zu veranlagenden Personen
eines Haushaltes (§§ 26 und 27 EStG.)
mehrere Registrierungspflichtige befinden, ist von
jedem gesondert eine Anzeige zu erstatten.
6. Ist die als vorläufig sühneabgabepflichtig
geltende Person zur Einkommensteuer zu veranlagen,
so wird die laufende Sühneabgabe vom
Einkommen ab dem Kalenderjahr 1945 mittels
eines vorläufigen Bescheides vorgeschrieben.
Sind von den Angehörigen eines Haushaltes nur
einzelne Personen sühneabgabepflichtig, so wird
jedem von ihnen die Sühneabgabe von jenem
Teil der veranlagten Einkommensteuer, der auf
seine Einkünfte verhältnismäßig entfällt, mit besonderem
Bescheid vorgeschrieben.
7. Bezieht die als vorläufig sühneabgabepflichtig
geltende Person Arbeitslohn aus einem
gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis,
so erfolgt die vorläufige Einhebung der laufenden
Sühneabgabe durch Abzug vom Arbeitslohn.
Solche Personen haben die vollständig ausgefüllte
und von ihnen unterschriebene Anzeige
zunächst dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser
vermerkt auf Grund der Angaben in der Anzeige
das Ausmaß des Zuschlages zur Lohnsteuer
auf der Lohnsteuerkarte 1947 und bestätigt
durch seine Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung)
an der in der Anzeige vorgesehenen Stelle
die Kenntnisnahme. Die Anzeige ist sodann bis
18. März 1947 dem Wohnsitzfinanzamt des
söhneabgabepflichtigen Arbeitnehmers zu überreichen.
Sühneabgabepflichtige, die Arbeitslohn
aus mehreren gegenwärtigen oder früheren
Dienstverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern
erhalten, haben jedem Dienstgeber
eine Ausfertigung der Anzeige zur Kenntnisnahme
und Unterschrift zu übergeben, der damit,
wie vorstehend angegeben, zu verfahren
hat. Arbeitgeber, die mehrere sühneabgabepflichtige
Arbeitnehmer beschäftigen, haben über
die zur Kenntnis genommenen Anzeigen ein
Verzeichnis (Name, Wohnsitz und Geburtsdaten
des Arbeitnehmers, Einreihung in die Gruppe
der bellasteten oder minderbelasteten Personen)
anzulegen und dem Betriebsfinanzamt bis
31. März 1947 vorzulegen.
8. Der Arbeitgeber hat den Zuschlag dem
Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen,
aber getrennt von dieser auszuweisen.
Die Einhebung des Zuschlages hat mit der ersten
nach dem 17. Februar 1947 erfolgenden Lohnauszahlung,
wenn aber die Registrierungspflicht
erst nach dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes
entstanden ist, mit der ersten
Lohnauszahlung zu beginnen, die dem Tag des
Entstehens der Registrierungspflicht folgt. Die
Einhebung und Abfuhr des auf bereits vergangene
Zeiträume entfallenden Zuschlages hat
spätestens bis zum viertnächsten für die Lohnsteuerabfuhr
geltenden Termin stattzufinden.
9. Die besondere Abgabe vom Ertrag grundsteuerpflichtiger
Wirtschaftsgüter des Sühneabgabeptlichtigen
wird ab dem Kalenderjahr 1945
mittels eines besonderen Bescheides ebenfalls zunächst
nur vorläufig vorgeschrieben. Zu diesem
Zwecke hat das Wohnsitzfinanzamt die in der
Anzeige zur Entrichtung der laufenden Sühneabgabe
enthaltenen Angalben über das grundsteuerpflichtige
Wirtschaftsgut und den anzuwendenden
Hundertsatz der Sühneabgabe dem
Finanzamt mitzuteilen, in dessen Bezirk das
grundsteuerpflichtige Wirtschaftsgut gelegen ist.
Diesem letzteren Finanzamt obliegt die Vorschreibung
und Einhebung der laufenden Sühneabgabe.
Zu Abschnitt III.
Einmalige Sühneabgabe.
10. Bemessungsgrundlage der einmaligen
Sühneabgabe ist das Vermögen, das dem für den
1. Jänner 1944 geltenden Vermögensteuerbescheid
zugrunde liegt. Freibeträge nach dem
Vermögensteuergesetz bleiben hierbei unberücksichtigt.
Sühneabgabepflichtige, deren Vermögen
mit Rücksicht auf die für die Vermögensteuer
geltenden Freibeträge am 1. Jänner 1944 nicht
vermögensteuerpflichtig war, haben bei der Berechnung
der einmaligen Sühneabgabe von dem
Vermögen auszugehen, das sich ohne Rücksicht
auf diese Freibeiträge für den 1. Jänner 1944 ergab.
Die Vorschreibung der einmaligen Sühneabgabe
erfolgt mittels vorläufigen Bescheides. Die Sühneabgabepflichtigen
haben den voraussichtlichen
Betrag der einmaligen Sühneabgabe zunächst
selbst zu berechnen und ohne weitere Aufforderung
in vier gleichen Teilbeträgen an das für die
Bemessung ihrer Einkommensteuer zuständige
Finanzamt zu entrichten, und zwar wird der
erste Teilbetrag am 18. März, der zweite Teilbetrag
am 18. Mai, der dritte Teilbetrag am
18. August, der vierte Teilbetrag am 18. November
1947 fällig.
11. Beruht der für den 1. Jänner 1944 geltende
Vermögensteuerbescheid auf einer Zusammenveranlagung
von Ehegatten oder Eltern und
Kindern und anderen minderjährigen Angehörigen,
so ist der dem Sühneabgabepflichtigen gehörende
Teil des Vermögens festzustellen;
nur dieser bildet die Bemessungsgrundlage für
die einmalige Sühneabgabe.
Zu Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
12. Die Sühneabgabepflicht kann für sich allein
nicht bestritten werden; sie stellt einen Teil
der Sühnepflicht gemäß §§ 17, 18 und 19 des
Verbotsgesetzes 1947 dar, die, soweit nicht
eine der Ausnahmen des § 17, Abs. (4), des
Verbotsgesetzes 1947 zutrifft, eine unmittelbare
Rechtsfolge der Registrierungspflicht ist. Über
ihren Bestand haben die Registrierungsbehörden
zu entscheiden.
13. Die vorläufigen Bemessungen der laufenden
und der einmaligen Sühneabgabe sind nach
dem rechtskräftigen Abschluß des Registrierungsverfahrens
durch endgültige zu ersetzen. § 47,
Abs. (1), Z. 2, EStG, über die Anrechnung der
im Abzugswege einbehaltenen Beträge findet
sinngemäß Anwendung.
14. Die vorläufige Einhebung der Sühneabgabe
im Wege des Abzuges vom Arbeitslohn gilt als
endgültig, wenn sich auf Grund des rechtskräftigen
Abschlusses des Registrierungsverfahrens
die Einreihung des Sühneabgabepflichtigen in die
gleiche Gruppe der belasteten oder minderbelasteten
Personen ergibt, wie auf Grund der
Anzeige zur Entrichtung der laufenden Sühneabgabe.
Führt das rechtskräftig abgeschlossene
Registrierungsverfahren zur Einreihung eines
vorläufig als minderbelastet behandelten Lohnsteuerpflichtigen
in die Gruppe der belasteten
Personen, so wird der Nachtrag an laufender
Sühneabgabe nach Vorschrift des Abschnittes 146,
EStR 1941 eingehoben. Der Arbeitgeber haftet
in diesem Falle nicht für den zu wenig einbehaltenen
Lohnsteuerzuschlag. Wurde ein Lohnsteuerpflichtiger
auf Grund des. rechtskräftig
abgeschlossenen Registrierungsverfahrens in die
Gruppe der minderbelasteten Personen eingereiht,
während die vorläufige Einbehaltung der
Sühneabgabe in dem für belastete Personen
geltenden Ausmaß erfolgte, so wird ihm der
Unterschied rückerstattet.