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45. Verordnung: Sühneabgabe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Sühneabgabe.

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom

6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung

der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)

wird zur Durchführung der Bestimmungen

des IX. Hauptstückes dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes verordnet

Zu Abschnitt I.

1. Zum Zwecke der Bemessung der Sühneabgabe

hat jede gemäß § 4 des Verbotsgesetzes

1947 in die besonderen Listen einzutragende Person

(Registrierungspflichtiger) bis 18. März 1947

dem nach ihrem Wohnsitz zuständigen Finanzamt

eine „Anzeige zur Entrichtung der laufenden

Sühneabgäbe" auf einem amtlich aufgelegten

Vordruck zu erstatten. Wenn die Registrierungspflicht

erst nach dem Inkrafttreten des

Nationalsozialistengesetzes entsteht, ist die Anzeige

binnen einem Monat von dem Tage des

Entstehens der Registrierungspflicht an zu erstatten.

2. Ein Registrierungspflichtiger, dessen Vermögen

am 1. Jänner 1944 nach Abrundung auf

einen durch 1000 teilbaren Betrag 5000 S überstieg,

hat außerdem bis 18. März 1947 dem für

die Veranlagung seiner Einkommensteuer zuständigen

Finanzamt eine „Erklärung zur einmaligen

Sühneabgabe" ebenfalls auf einem amtlich

aufgelegten Vordruck zu erstatten.

3. Der Registrierungspflichtige hat die für

seine Einreihung in die Gruppe der belasteten

oder minderbelasteten Personen und für seine

allfällige Befreiung von der Sühnepflicht [§ 17,

Abs. (4), des Verbotsgesetzes 1947] maßgebenden

Umstände nach bestem Wissen und

Gewissen anzugeben. Die Strafbestimmungen des

Bundesgesetzes vom 13. November 1946, B. G.

Bl. Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen

Fragebogen und die Strafbestimmungen

der §§ 396 ff. und 402 der AO über Steuerhinterziehung

und Steuergefährdung finden Anwendung.

4. Die Finanzbehörden haben die in Ziffer 1

und 2 genannten Personen bis zu der von den

Registrierungsbehörden zu treffenden Entscheidung

als vorläufig sühneabgabepflichtig zu behandeln

(§ 100 AO).

Zu Abschnitt II.

Laufende Sühneabgabe.

5. Wenn sich unter den bei der Einkommenbesteuerung

zusammen zu veranlagenden Personen

eines Haushaltes (§§ 26 und 27 EStG.)

mehrere Registrierungspflichtige befinden, ist von

jedem gesondert eine Anzeige zu erstatten.

6. Ist die als vorläufig sühneabgabepflichtig

geltende Person zur Einkommensteuer zu veranlagen,

so wird die laufende Sühneabgabe vom

Einkommen ab dem Kalenderjahr 1945 mittels

eines vorläufigen Bescheides vorgeschrieben.

Sind von den Angehörigen eines Haushaltes nur

einzelne Personen sühneabgabepflichtig, so wird

jedem von ihnen die Sühneabgabe von jenem

Teil der veranlagten Einkommensteuer, der auf

seine Einkünfte verhältnismäßig entfällt, mit besonderem

Bescheid vorgeschrieben.

7. Bezieht die als vorläufig sühneabgabepflichtig

geltende Person Arbeitslohn aus einem

gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis,

so erfolgt die vorläufige Einhebung der laufenden

Sühneabgabe durch Abzug vom Arbeitslohn.

Solche Personen haben die vollständig ausgefüllte

und von ihnen unterschriebene Anzeige

zunächst dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser

vermerkt auf Grund der Angaben in der Anzeige

das Ausmaß des Zuschlages zur Lohnsteuer

auf der Lohnsteuerkarte 1947 und bestätigt

durch seine Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung)

an der in der Anzeige vorgesehenen Stelle

die Kenntnisnahme. Die Anzeige ist sodann bis

18. März 1947 dem Wohnsitzfinanzamt des

söhneabgabepflichtigen Arbeitnehmers zu überreichen.

Sühneabgabepflichtige, die Arbeitslohn

aus mehreren gegenwärtigen oder früheren

Dienstverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern

erhalten, haben jedem Dienstgeber

eine Ausfertigung der Anzeige zur Kenntnisnahme

und Unterschrift zu übergeben, der damit,

wie vorstehend angegeben, zu verfahren

hat. Arbeitgeber, die mehrere sühneabgabepflichtige

Arbeitnehmer beschäftigen, haben über

die zur Kenntnis genommenen Anzeigen ein

Verzeichnis (Name, Wohnsitz und Geburtsdaten

des Arbeitnehmers, Einreihung in die Gruppe

der bellasteten oder minderbelasteten Personen)

anzulegen und dem Betriebsfinanzamt bis

31. März 1947 vorzulegen.

8. Der Arbeitgeber hat den Zuschlag dem

Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen,

aber getrennt von dieser auszuweisen.

Die Einhebung des Zuschlages hat mit der ersten

nach dem 17. Februar 1947 erfolgenden Lohnauszahlung,

wenn aber die Registrierungspflicht

erst nach dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes

entstanden ist, mit der ersten

Lohnauszahlung zu beginnen, die dem Tag des

Entstehens der Registrierungspflicht folgt. Die

Einhebung und Abfuhr des auf bereits vergangene

Zeiträume entfallenden Zuschlages hat

spätestens bis zum viertnächsten für die Lohnsteuerabfuhr

geltenden Termin stattzufinden.

9. Die besondere Abgabe vom Ertrag grundsteuerpflichtiger

Wirtschaftsgüter des Sühneabgabeptlichtigen

wird ab dem Kalenderjahr 1945

mittels eines besonderen Bescheides ebenfalls zunächst

nur vorläufig vorgeschrieben. Zu diesem

Zwecke hat das Wohnsitzfinanzamt die in der

Anzeige zur Entrichtung der laufenden Sühneabgabe

enthaltenen Angalben über das grundsteuerpflichtige

Wirtschaftsgut und den anzuwendenden

Hundertsatz der Sühneabgabe dem

Finanzamt mitzuteilen, in dessen Bezirk das

grundsteuerpflichtige Wirtschaftsgut gelegen ist.

Diesem letzteren Finanzamt obliegt die Vorschreibung

und Einhebung der laufenden Sühneabgabe.

Zu Abschnitt III.

Einmalige Sühneabgabe.

10. Bemessungsgrundlage der einmaligen

Sühneabgabe ist das Vermögen, das dem für den

1. Jänner 1944 geltenden Vermögensteuerbescheid

zugrunde liegt. Freibeträge nach dem

Vermögensteuergesetz bleiben hierbei unberücksichtigt.

Sühneabgabepflichtige, deren Vermögen

mit Rücksicht auf die für die Vermögensteuer

geltenden Freibeträge am 1. Jänner 1944 nicht

vermögensteuerpflichtig war, haben bei der Berechnung

der einmaligen Sühneabgabe von dem

Vermögen auszugehen, das sich ohne Rücksicht

auf diese Freibeiträge für den 1. Jänner 1944 ergab.

Die Vorschreibung der einmaligen Sühneabgabe

erfolgt mittels vorläufigen Bescheides. Die Sühneabgabepflichtigen

haben den voraussichtlichen

Betrag der einmaligen Sühneabgabe zunächst

selbst zu berechnen und ohne weitere Aufforderung

in vier gleichen Teilbeträgen an das für die

Bemessung ihrer Einkommensteuer zuständige

Finanzamt zu entrichten, und zwar wird der

erste Teilbetrag am 18. März, der zweite Teilbetrag

am 18. Mai, der dritte Teilbetrag am

18. August, der vierte Teilbetrag am 18. November

1947 fällig.

11. Beruht der für den 1. Jänner 1944 geltende

Vermögensteuerbescheid auf einer Zusammenveranlagung

von Ehegatten oder Eltern und

Kindern und anderen minderjährigen Angehörigen,

so ist der dem Sühneabgabepflichtigen gehörende

Teil des Vermögens festzustellen;

nur dieser bildet die Bemessungsgrundlage für

die einmalige Sühneabgabe.

Zu Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

12. Die Sühneabgabepflicht kann für sich allein

nicht bestritten werden; sie stellt einen Teil

der Sühnepflicht gemäß §§ 17, 18 und 19 des

Verbotsgesetzes 1947 dar, die, soweit nicht

eine der Ausnahmen des § 17, Abs. (4), des

Verbotsgesetzes 1947 zutrifft, eine unmittelbare

Rechtsfolge der Registrierungspflicht ist. Über

ihren Bestand haben die Registrierungsbehörden

zu entscheiden.

13. Die vorläufigen Bemessungen der laufenden

und der einmaligen Sühneabgabe sind nach

dem rechtskräftigen Abschluß des Registrierungsverfahrens

durch endgültige zu ersetzen. § 47,

Abs. (1), Z. 2, EStG, über die Anrechnung der

im Abzugswege einbehaltenen Beträge findet

sinngemäß Anwendung.

14. Die vorläufige Einhebung der Sühneabgabe

im Wege des Abzuges vom Arbeitslohn gilt als

endgültig, wenn sich auf Grund des rechtskräftigen

Abschlusses des Registrierungsverfahrens

die Einreihung des Sühneabgabepflichtigen in die

gleiche Gruppe der belasteten oder minderbelasteten

Personen ergibt, wie auf Grund der

Anzeige zur Entrichtung der laufenden Sühneabgabe.

Führt das rechtskräftig abgeschlossene

Registrierungsverfahren zur Einreihung eines

vorläufig als minderbelastet behandelten Lohnsteuerpflichtigen

in die Gruppe der belasteten

Personen, so wird der Nachtrag an laufender

Sühneabgabe nach Vorschrift des Abschnittes 146,

EStR 1941 eingehoben. Der Arbeitgeber haftet

in diesem Falle nicht für den zu wenig einbehaltenen

Lohnsteuerzuschlag. Wurde ein Lohnsteuerpflichtiger

auf Grund des. rechtskräftig

abgeschlossenen Registrierungsverfahrens in die

Gruppe der minderbelasteten Personen eingereiht,

während die vorläufige Einbehaltung der

Sühneabgabe in dem für belastete Personen

geltenden Ausmaß erfolgte, so wird ihm der

Unterschied rückerstattet.

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