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45_1946 AT

45. Kundmachung: Einziehung der kleinen Reichsmarknoten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Einziehung der kleinen Reichsmarknoten.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes,

St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird kundgemacht

Die Reichsbanknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark

(Rentenmark) verlieren mit dem Tage der

Verlautbarung dieser Kundmachung ihre Eigenschaft

als gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden

jedoch bis 6. März 1946 von öffentlichen

Kassen bis zu 10 Stück von jedem der genannten

Notenwerte in Zahlung genommen. Als öffentliche

Kassen gelten die Kassen des Staates, der

Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften,

deren Unternehmungen, Betriebe,

Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute.

Ferner können diese Noten bis 6. März 1946

bei Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten,

Sparkassen und Kreditgenossenschaften auf bestehende

Konten oder Sparbücher eingezahlt

oder nach Legitimierung gegen Kassenquittung

erlegt werden. Die Kassenquittungen werden

nach dem 13. März 1946 in gesetzlichen Zahlungsmitteln

eingelöst.

Bei Postämtern können Erläge auf Konten

oder Sparbücher, jedoch nicht gegen Kassenquittung

erfolgen.

Beträge bis 20 Reichsmark werden ohne

weitere Förmlichkeiten bei den genannten Stellen

einschließlich der Postämter in gesetzliche Zahlungsmittel

umgetauscht.

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