45. Kundmachung: Einziehung der kleinen Reichsmarknoten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Schillinggesetzes,
St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird kundgemacht
Die Reichsbanknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark
(Rentenmark) verlieren mit dem Tage der
Verlautbarung dieser Kundmachung ihre Eigenschaft
als gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden
jedoch bis 6. März 1946 von öffentlichen
Kassen bis zu 10 Stück von jedem der genannten
Notenwerte in Zahlung genommen. Als öffentliche
Kassen gelten die Kassen des Staates, der
Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften,
deren Unternehmungen, Betriebe,
Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute.
Ferner können diese Noten bis 6. März 1946
bei Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten,
Sparkassen und Kreditgenossenschaften auf bestehende
Konten oder Sparbücher eingezahlt
oder nach Legitimierung gegen Kassenquittung
erlegt werden. Die Kassenquittungen werden
nach dem 13. März 1946 in gesetzlichen Zahlungsmitteln
eingelöst.
Bei Postämtern können Erläge auf Konten
oder Sparbücher, jedoch nicht gegen Kassenquittung
erfolgen.
Beträge bis 20 Reichsmark werden ohne
weitere Förmlichkeiten bei den genannten Stellen
einschließlich der Postämter in gesetzliche Zahlungsmittel
umgetauscht.