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459_2003 AT

459. Verordnung: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet

Die Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes

(1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden

§ 8a. (1) Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist

Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der

Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im Falle

1. der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;

2. der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;

3. von Hospitationen;

4. von gemischten Streifen;

5. der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;

6. der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;

7. des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung

gelangt;

8. der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;

9. der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;

10. der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1

bis 9;

11. der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

12. der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische

Union;

13. der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa (OSZE);

14. der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation

entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur

Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer

Menschenrechtsverletzungen oder

15. der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden

gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird,

dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung

unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion

besteht, bei dieser zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz-

oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im

Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.

(3) Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die

Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen

Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei

sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.“

2. Der bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.“

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