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459_2002 AT

459. Verordnung: Änderung der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Änderung der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Auf Grund

1. des § 64 Abs. 4, des § 67 Abs. 1, der §§ 92 und 95 Abs. 3, des § 101 Abs. 3, des § 168 Abs. 4

und des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 143/2001,

2. des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,

3. des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 143/2001,

4. der §§ 15, 17 Abs. 3, des § 33 Abs. 2, des § 48 Abs. 4 und des § 49 des Gebrauchsmustergesetzes,

BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,

5. des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 143/2001,

6. des § 24 Abs. 4, des § 42 Abs. 1 und des § 72 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, und

7. des § 20 Abs. 3, des § 26 Abs. 2, des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes

1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,

wird verordnet

Die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung, BGBl. Nr. 226/1994, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 und 4 lautet

„(2) Bei der Einzahlung oder Überweisung von Gebühren ist der Zweck der Zahlung sowie entweder

das Aktenzeichen oder die Registernummer samt Art des Schutzrechts anzugeben. Ein weiterer Nachweis

der Zahlung ist nicht erforderlich. Bei nationalen Anmeldungen wird das Aktenzeichen dem Anmelder

unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung zur Kenntnis gebracht.“

„(4) Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Abs. 2, ist vom Patentamt eine angemessene

Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und

Erneuerungsgebühren.“

2. Der bisherige § 4 Abs. 5 und 6 entfällt. Der bisherige § 4 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

3. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 4 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2002 tritt mit 1. Jänner

2003 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 5 und 6 in der bisherigen Fassung außer Kraft.“

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