459. Verordnung: Änderung der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 64 Abs. 4, des § 67 Abs. 1, der §§ 92 und 95 Abs. 3, des § 101 Abs. 3, des § 168 Abs. 4
und des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 143/2001,
2. des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,
3. des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 143/2001,
4. der §§ 15, 17 Abs. 3, des § 33 Abs. 2, des § 48 Abs. 4 und des § 49 des Gebrauchsmustergesetzes,
BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,
5. des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 143/2001,
6. des § 24 Abs. 4, des § 42 Abs. 1 und des § 72 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, und
7. des § 20 Abs. 3, des § 26 Abs. 2, des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes
1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001,
wird verordnet
Die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung, BGBl. Nr. 226/1994, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 und 4 lautet
„(2) Bei der Einzahlung oder Überweisung von Gebühren ist der Zweck der Zahlung sowie entweder
das Aktenzeichen oder die Registernummer samt Art des Schutzrechts anzugeben. Ein weiterer Nachweis
der Zahlung ist nicht erforderlich. Bei nationalen Anmeldungen wird das Aktenzeichen dem Anmelder
unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung zur Kenntnis gebracht.“
„(4) Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Abs. 2, ist vom Patentamt eine angemessene
Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und
Erneuerungsgebühren.“
2. Der bisherige § 4 Abs. 5 und 6 entfällt. Der bisherige § 4 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
3. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 4 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2002 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 5 und 6 in der bisherigen Fassung außer Kraft.“