Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
459_2001 AT

459. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2002 – ErgZV 2002

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2002

1. für den Beamten 630,92 € und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,

dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,

für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 269,21 €

und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;

2. für den überlebenden Ehegatten 630,92 € und erhöht sich für jedes Kind, für das dem

überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 235,63 € und nach diesem Zeitpunkt

418,70 €;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 353,79 € und nach diesem Zeitpunkt

630,92 €;

5. für einen früheren Ehegatten 630,92 €.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →