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459_1998 AT

459. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 125 Prager Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,320, verläuft in der Folge im Tunnel,

anschließend in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Trasse und

bindet bei km 29,568 (alt)/km 29,035 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. 125-

75/97 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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