459_1992
AT
459. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.