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459_1989 AT

459. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9,12,15,18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Judaistik, BGBl. Nr. 422/1976,

wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. Modernhebräische Sprache 18

2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer

Literatur- und Quellenkunde . 12"

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung

gewählt, so können '8 der für die Erlernung der

Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden

durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen

Pflichtfächern ersetzt werden."

3. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3

festgelegte Sprache,"

4. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) An die Stelle der Teilprüfungen aus

Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch

vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4

Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission

festgelegten Sprache."

5. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4

Abs. 3 festgelegten Sprache und aramäischer

Sprache 10

2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger

jüdischer Literatur-und Quellenkunde .. 12"

6. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Absatz 6

angefügt

„(6) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

7. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Hebräisch und Aramäisch für die erste

Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch

für die zweite Studienrichtung bzw. die nach

§ 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,"

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