459. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9,12,15,18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Judaistik, BGBl. Nr. 422/1976,
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. Modernhebräische Sprache 18
2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer
Literatur- und Quellenkunde . 12"
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung
gewählt, so können '8 der für die Erlernung der
Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden
durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen
Pflichtfächern ersetzt werden."
3. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3
festgelegte Sprache,"
4. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) An die Stelle der Teilprüfungen aus
Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch
vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4
Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission
festgelegten Sprache."
5. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4
Abs. 3 festgelegten Sprache und aramäischer
Sprache 10
2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger
jüdischer Literatur-und Quellenkunde .. 12"
6. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Absatz 6
angefügt
„(6) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
7. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Hebräisch und Aramäisch für die erste
Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch
für die zweite Studienrichtung bzw. die nach
§ 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,"