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459_1987 AT

459. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einzelne Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums Grieskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einzelne Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums Grieskirchen

Auf Grund des § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes

1985, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

§ 1. Für die 6., 7. und 8. Klassen des Bundesoberstufenrealgymnasiums

in Grieskirchen, Oberösterreich,

wird für das Unterrichtsjahr 1987/1988 der

Samstag schulfrei erklärt.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986,

BGBl. Nr. 494, tritt mit 1. September 1987 außer

Kraft.

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