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459_1986 AT

459. Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

im Hinblick auf das am

19. Dezember 1954 in Paris

unterzeichnete Europäische Kulturabkommen;

eingedenk der von den europäischen

Erziehungsministern auf

ihrer vierten Konferenz in London

vom 14. bis 16. April 1964

angenommenen Entschließung

Nr. 4, in der sie ihr Verständnis

für die Notwendigkeit einer Förderung

des Studentenaustausches

zwischen europäischen Staaten,

insbesondere im Hinblick auf

Studierende, die bereits ein

Diplom erworben haben, sowie

die Hoffnung zum Ausdruck

brachten, daß Maßnahmen

getroffen werden mögen, damit

ihre nationalen Programme zur

finanziellen Unterstützung Studierender

auch für Studienzeiten

gelten, die in anderen europäischen

Ländern zurückgelegt werden;

in der Erwägung, daß Studien

außerhalb des Heimatstaates des

Studierenden zu seiner kulturellen

und akademischen Bereicherung

beitragen können;

in der Erwägung, daß die

grundsätzliche kulturelle

Gemeinsamkeit zwischen den

Mitgliedstaaten des Europarates,

die das Europäische Kulturabkommen

unterzeichnet haben,

und den anderen diesem Abkommen

beigetretenen Staaten ein

derartiges Vorgehen ermöglicht;

in der Erwägung, daß in der

europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft,

die sie noch

fester untermauern wollen, Personen,

die ein Hochschulstudium

zurücklegen oder Forschungsaufgaben

wahrnehmen, möglichst

große Freizügigkeit genießen

sollten;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck

„Hochschulen"

i) Universitäten

ii) sonstige Hochschuleinrichtungen,

die für die

Zwecke dieses Übereinkommens

von den

zuständigen Behörden

der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet sie

sich befinden, anerkannt

sind;

b) bezeichnet der Ausdruck

„Stipendium" jede den Studierenden

der verschiedenen

Studienabschnitte vom

Staat oder von einer anderen

Behörde gewährte

unmittelbare Finanzhilfe

einschließlich der Beihilfen

zu den Studiengebühren,

der Unterhaltszuschüsse

und der Studiendarlehen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

wird zwischen den Vertragsparteien

danach unterschieden,

ob die in ihrem Hoheitsgebiet

für die Gewährung der Stipendien

zuständige Behörde

a) der Staat,

b) sonstige Behörden,

c) je nach Lage des Falles der

Staat und/oder sonstige

Behörden sind.

Artikel 3

Das von einer unter Artikel 2

Buchstabe a fallenden Vertragspartei

gewährte Stipendium, das

es einem ihrer Staatsangehörigen

ermöglichen soll, Studien oder

Forschungsarbeiten an einer in

ihrem Hoheitsgebiet liegenden

Hochschule zu betreiben, wird

diesem Staatsangehörigen fortgezahlt,

wenn er auf seinen Antrag

und mit Genehmigung der für

seine Studien oder Forschungsarbeiten

zuständigen Behörden zur

Fortsetzung seiner Studien oder

Forschungsarbeiten an einer

Hochschule im Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei

zugelassen wird.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist

nicht so auszulegen, als ändere es

die geltenden Normen oder Vorschriften

für die Zulassung von

Studierenden zu den Hochschulen

oder die von den die Stipendien

gewährenden Behörden festgesetzten

Voraussetzungen für

die Dauer und die erfolgreiche

Durchführung der Studien oder

Forschungsarbeiten, für welche

diese Stipendien gewährt oder

verlängert werden.

Artikel 5

(1) Die unter Artikel 2 Buchstabe

b fallenden Vertragsparteien

übermitteln den Wortlaut

dieses Übereinkommens den in

ihrem Hoheitsgebiet für Fragen

der Stipendiengewährung zuständigen

Behörden und legen ihnen

nahe, den in Artikel 3 aufgestellten

Grundsatz wohlwollend zu

prüfen und anzuwenden.

(2) Die unter Artikel 2 Buchstabe

c fallenden Vertragsparteien

wenden, soweit für die

Gewährung der Stipendien der

Staat zuständig ist, Artikel 3,

andernfalls Absatz 1 des vorliegenden

Artikels an.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann durch

eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

erklären, daß sie den Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens

auf andere als die in Artikel

3 bezeichneten Personen

erstreckt.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsparteien

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder der

Annahme unterzeichnen

oder

b) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation oder der

Annahme unterzeichnen

und später ratifizieren oder

annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden werden beim

Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

Artikel 8

(1) Dieses Übereinkommen tritt

einen Monat nach dem Tag in

Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten

des Europarates nach Artikel

7 Vertragsparteien des Übereinkommens

geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der

das Übereinkommen später ohne

Vorbehalt der Ratifikation oder

der Annahme unterzeichnet oder

der es ratifiziert oder annimmt,

tritt es einen Monat nach der

Unterzeichnung oder der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

der Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens

a) kann jeder Staat, der nicht

Mitglied des Europarates,

jedoch Vertragspartei des

am 19. Dezember 1954 in

Paris unterzeichneten Europäischen

Kulturabkommens

ist, dem Übereinkommen

beitreten;

b) kann das Ministerkomitee

des Europarates jeden anderen

Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist, einladen,

dem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarates; die Urkunde wird

einen Monat nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 10

(1) Jeder Unterzeichnerstaat

kann bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

und jeder beitretende Staat

kann bei der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

(2) Jeder Unterzeichnerstaat

kann bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach und

jeder beitretende Staat kann bei

der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels 11 zurückgenommen

werden.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder Annahme;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich

der Ratifikation

oder Annahme;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem Artikel 8;

e) jede nach Artikel 6 und

Artikel 10 Absätze 2 und 3

eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 11 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am

12. Dezember 1969, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden Staaten

beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich am 10. August 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. angenommen oder ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Vereinigtes

Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel Man), Zypern.

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