459. Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
im Hinblick auf das am
19. Dezember 1954 in Paris
unterzeichnete Europäische Kulturabkommen;
eingedenk der von den europäischen
Erziehungsministern auf
ihrer vierten Konferenz in London
vom 14. bis 16. April 1964
angenommenen Entschließung
Nr. 4, in der sie ihr Verständnis
für die Notwendigkeit einer Förderung
des Studentenaustausches
zwischen europäischen Staaten,
insbesondere im Hinblick auf
Studierende, die bereits ein
Diplom erworben haben, sowie
die Hoffnung zum Ausdruck
brachten, daß Maßnahmen
getroffen werden mögen, damit
ihre nationalen Programme zur
finanziellen Unterstützung Studierender
auch für Studienzeiten
gelten, die in anderen europäischen
Ländern zurückgelegt werden;
in der Erwägung, daß Studien
außerhalb des Heimatstaates des
Studierenden zu seiner kulturellen
und akademischen Bereicherung
beitragen können;
in der Erwägung, daß die
grundsätzliche kulturelle
Gemeinsamkeit zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates,
die das Europäische Kulturabkommen
unterzeichnet haben,
und den anderen diesem Abkommen
beigetretenen Staaten ein
derartiges Vorgehen ermöglicht;
in der Erwägung, daß in der
europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft,
die sie noch
fester untermauern wollen, Personen,
die ein Hochschulstudium
zurücklegen oder Forschungsaufgaben
wahrnehmen, möglichst
große Freizügigkeit genießen
sollten;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck
„Hochschulen"
i) Universitäten
ii) sonstige Hochschuleinrichtungen,
die für die
Zwecke dieses Übereinkommens
von den
zuständigen Behörden
der Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet sie
sich befinden, anerkannt
sind;
b) bezeichnet der Ausdruck
„Stipendium" jede den Studierenden
der verschiedenen
Studienabschnitte vom
Staat oder von einer anderen
Behörde gewährte
unmittelbare Finanzhilfe
einschließlich der Beihilfen
zu den Studiengebühren,
der Unterhaltszuschüsse
und der Studiendarlehen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
wird zwischen den Vertragsparteien
danach unterschieden,
ob die in ihrem Hoheitsgebiet
für die Gewährung der Stipendien
zuständige Behörde
a) der Staat,
b) sonstige Behörden,
c) je nach Lage des Falles der
Staat und/oder sonstige
Behörden sind.
Artikel 3
Das von einer unter Artikel 2
Buchstabe a fallenden Vertragspartei
gewährte Stipendium, das
es einem ihrer Staatsangehörigen
ermöglichen soll, Studien oder
Forschungsarbeiten an einer in
ihrem Hoheitsgebiet liegenden
Hochschule zu betreiben, wird
diesem Staatsangehörigen fortgezahlt,
wenn er auf seinen Antrag
und mit Genehmigung der für
seine Studien oder Forschungsarbeiten
zuständigen Behörden zur
Fortsetzung seiner Studien oder
Forschungsarbeiten an einer
Hochschule im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei
zugelassen wird.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist
nicht so auszulegen, als ändere es
die geltenden Normen oder Vorschriften
für die Zulassung von
Studierenden zu den Hochschulen
oder die von den die Stipendien
gewährenden Behörden festgesetzten
Voraussetzungen für
die Dauer und die erfolgreiche
Durchführung der Studien oder
Forschungsarbeiten, für welche
diese Stipendien gewährt oder
verlängert werden.
Artikel 5
(1) Die unter Artikel 2 Buchstabe
b fallenden Vertragsparteien
übermitteln den Wortlaut
dieses Übereinkommens den in
ihrem Hoheitsgebiet für Fragen
der Stipendiengewährung zuständigen
Behörden und legen ihnen
nahe, den in Artikel 3 aufgestellten
Grundsatz wohlwollend zu
prüfen und anzuwenden.
(2) Die unter Artikel 2 Buchstabe
c fallenden Vertragsparteien
wenden, soweit für die
Gewährung der Stipendien der
Staat zuständig ist, Artikel 3,
andernfalls Absatz 1 des vorliegenden
Artikels an.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann durch
eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
erklären, daß sie den Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens
auf andere als die in Artikel
3 bezeichneten Personen
erstreckt.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsparteien
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder der
Annahme unterzeichnen
oder
b) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation oder der
Annahme unterzeichnen
und später ratifizieren oder
annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
Artikel 8
(1) Dieses Übereinkommen tritt
einen Monat nach dem Tag in
Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten
des Europarates nach Artikel
7 Vertragsparteien des Übereinkommens
geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der
das Übereinkommen später ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder
der Annahme unterzeichnet oder
der es ratifiziert oder annimmt,
tritt es einen Monat nach der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
der Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 9
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens
a) kann jeder Staat, der nicht
Mitglied des Europarates,
jedoch Vertragspartei des
am 19. Dezember 1954 in
Paris unterzeichneten Europäischen
Kulturabkommens
ist, dem Übereinkommen
beitreten;
b) kann das Ministerkomitee
des Europarates jeden anderen
Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist, einladen,
dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarates; die Urkunde wird
einen Monat nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 10
(1) Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde
und jeder beitretende Staat
kann bei der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
(2) Jeder Unterzeichnerstaat
kann bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach und
jeder beitretende Staat kann bei
der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels 11 zurückgenommen
werden.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich
der Ratifikation
oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem Artikel 8;
e) jede nach Artikel 6 und
Artikel 10 Absätze 2 und 3
eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 11 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am
12. Dezember 1969, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden Staaten
beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt
gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich am 10. August 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. angenommen oder ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel Man), Zypern.