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459_1985 AT

459. Verordnung: Änderung der Plasmapherese-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Änderung der Plasmapherese-Verordnung

Auf Grund des § 10 des Plasmapheresegesetzes,

BGBl. Nr. 427/1975, wird verordnet

Die Plasmapherese-Verordnung, BGBl. Nr. 231/

1978, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 220/1984 wird wie folgt geändert

1. Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Schluß der

Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z 13 wird angefügt

„13. eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

entsprechende Nachweismethode für den

bereits erfolgten Kontakt mit LAV/

HTLV III."

2. Im § 25 wird der Punkt am Schluß der Z 6

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird

angefügt

„7. eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

entsprechende Nachweismethode für den

bereits erfolgten Kontakt mit LAV/

HTLV III."

3. § 26 Z 3 lautet

„3. ein dem Stand der Wissenschaft entsprechender

Nachweis für den bereits erfolgten Kontakt

mit LAV/HTLV III;"

4. Die bisherigen Z 3 bis 6 werden als Z 4 bis 7

bezeichnet.

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