459. Verordnung: Änderung der Plasmapherese-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Plasmapheresegesetzes,
BGBl. Nr. 427/1975, wird verordnet
Die Plasmapherese-Verordnung, BGBl. Nr. 231/
1978, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 220/1984 wird wie folgt geändert
1. Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Schluß der
Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 13 wird angefügt
„13. eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechende Nachweismethode für den
bereits erfolgten Kontakt mit LAV/
HTLV III."
2. Im § 25 wird der Punkt am Schluß der Z 6
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird
angefügt
„7. eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechende Nachweismethode für den
bereits erfolgten Kontakt mit LAV/
HTLV III."
3. § 26 Z 3 lautet
„3. ein dem Stand der Wissenschaft entsprechender
Nachweis für den bereits erfolgten Kontakt
mit LAV/HTLV III;"
4. Die bisherigen Z 3 bis 6 werden als Z 4 bis 7
bezeichnet.