459. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 anderes vorsieht.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 575/1983, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen
heranzuziehen, die dem allgemeinen
Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung,
dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich
wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten;
sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt
gegen andere Menschen bestehen."
1 a. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich" zum
Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978
befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1
genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht
beantragen. Das Antragsrecht ruht
1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der
noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung bis zur
Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im
Falle der Behebung des Einberufungsbefehles
jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und
außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung bis zur
Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis
zur Behebung des Einberufungsbefehles und
3. während eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft der abweisenden Entscheidung
der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission
(§ 43 Abs. 1). Der
Antrag ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
sonst bei dem nach dem
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder
mündlich zu Protokoll zu geben."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren
die Stellungskommission hat innerhalb
von zwei Wochen den Antrag an die Zivildienstkommission
unter Bekanntgabe des Beschlusses
über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten."
3. § 5 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag
gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten
Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst
einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der
bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, ist
jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in
der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem
Falle ist § 7 Abs. 1 nicht anzuwenden."
4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die
Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium
für Inneres hat dem zuständigen
Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des
Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen."
5. § 6 Abs. 4 erster Satz hat zu entfallen.
6. Im § 6 Abs. 5 haben an Stelle der Worte „acht
Monate" die Worte „zwölf Monate" zu treten.
7. § 6 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommis-
sion die von ihr verlangten, für die Entscheidungen
nach den §§ 5 a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften
des Bundes eine Beschränkung der
Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen
der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht,
wenn
a) der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im
amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5 a
Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten
Auskunft ausdrücklich zustimmt
oder
b) die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission
die Einholung einer
unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie
diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage
für unerläßlich hält."
8. § 9 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.
9. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen
„§ 13 a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung
des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehörende Zivildienstpflichtige befreit
1. ausgeweihte Priester,
2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer
Studien im Seelsorgedienst oder in
einem geistlichen Lehramt tätig sind,
3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde
abgelegt haben, und
4. Studierende der Theologie, die sich auf ein
geistliches Amt vorbereiten.
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben
den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich
dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen."
10. § 18 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundesminister für Inneres hat den
Grundlehrgang nach Abs. 1 den Ländern zu übertragen.
Stimmen diese einer Übertragung nicht zu,
sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger
von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen
mit der Durchführung des Grundlehrganges
ganz oder zum Teil zu betrauen."
11. § 23 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst
nähere Bestimmungen über die Dienstzeit,
insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit,
Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich,
Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst,
erlassen werden."
12. § 23 b hat zu lauten
„§ 23 b. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür
maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem
Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von
der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen
und den Grund der Verhinderung in entsprechender
Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
sich an dem, dem Beginn der Dienstverhinderung
nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen und eine Bescheinigung über
die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung
der Einrichtung binnen längstens drei Tagen
zu übermitteln."
13. Im § 25 Abs. 5 letzter Satz hat der Ausdruck
„§ 9 Abs. 2" zu entfallen und ist durch „§ 9 Abs. 3"
zu ersetzen.
14. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Taggeld beträgt
1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 40 S
und
2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes
60 S."
15. § 31 Abs. 1 sind folgende Z 1 a und 1 b einzufügen
„1 a. bei Antritt des Grundlehrganges die
Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle)
zum Ort des Grundlehrganges,
1 b. bei Beendigung des Grundlehrganges die
Rückreise auf der in Z 1 a genannten
Strecke."
16. § 31 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen
für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5
Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der
jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel
(Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden
Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind
die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des
Abs. 1 Z 1, 1 a, 1 b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei
Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung
(Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen.
Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist
unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung."
17. Dem § 31 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten
eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit
öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist
ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3
und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu
gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels
(Abs. 2) gebühren würden. Die
Frist für die Geltendmachung eines derartigen
Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen
des Abs. 5."
18. § 39 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine
Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten
Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf
Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von
einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten
Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950
gleichgestellt."
19. Dem § 53 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem
zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den
Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der R.echtskraft
der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen."
20. § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner
polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde
seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und
zwar
1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels
oder
2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen
ist, in der von der Meldebehörde geforderten
Art.
Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für
Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den
zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im
Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen."
21. Im § 63 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu
3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.
22. Im § 64 Abs. 1 hat an Stelle des Ausdruckes
„bis zu 3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu
treten.
23. Im § 65 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu
3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.
24. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung
nach den §§ 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2,19 a Abs. 4
oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen."
25. Im § 67 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu
10000 S" der Ausdruck „bis zu 15000 S" zu treten.
26. Im § 68 Abs. 1 und 2 haben an Stelle der Ausdrücke
„bis zu 3000 S" die Ausdrücke „bis zu
5000 S" zu treten.
27. Im § 69 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu
3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres betraut.
Artikel IV
(Verfassungsbestimmung)
§ 5 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Artikels II
Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf
des 30. November 1988 außer Kraft.