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459. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 575/1983, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen

heranzuziehen, die dem allgemeinen

Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung,

dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich

wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten;

sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt

gegen andere Menschen bestehen."

1 a. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich" zum

Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1978

befunden wurde, kann aus den im § 2 Abs. 1

genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht

beantragen. Das Antragsrecht ruht

1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der

noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung bis zur

Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im

Falle der Behebung des Einberufungsbefehles

jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,

2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und

außerordentlichen Präsenzdienstes ab Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung bis zur

Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis

zur Behebung des Einberufungsbefehles und

3. während eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft der abweisenden Entscheidung

der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission

(§ 43 Abs. 1). Der

Antrag ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

sonst bei dem nach dem

Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Militärkommando

schriftlich einzubringen oder

mündlich zu Protokoll zu geben."

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren

die Stellungskommission hat innerhalb

von zwei Wochen den Antrag an die Zivildienstkommission

unter Bekanntgabe des Beschlusses

über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten."

3. § 5 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird dem Antrag

gemäß Abs. 1 stattgegeben, sind Zeiten des geleisteten

Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst

einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der

bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, ist

jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in

der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem

Falle ist § 7 Abs. 1 nicht anzuwenden."

4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die

Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium

für Inneres hat dem zuständigen

Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des

Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung

unverzüglich mitzuteilen."

5. § 6 Abs. 4 erster Satz hat zu entfallen.

6. Im § 6 Abs. 5 haben an Stelle der Worte „acht

Monate" die Worte „zwölf Monate" zu treten.

7. § 6 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommis-

sion die von ihr verlangten, für die Entscheidungen

nach den §§ 5 a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen

Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften

des Bundes eine Beschränkung der

Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen

der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht,

wenn

a) der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im

amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5 a

Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten

Auskunft ausdrücklich zustimmt

oder

b) die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission

die Einholung einer

unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie

diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage

für unerläßlich hält."

8. § 9 Abs. 3 letzter Satz hat zu entfallen.

9. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen

„§ 13 a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung

des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehörende Zivildienstpflichtige befreit

1. ausgeweihte Priester,

2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer

Studien im Seelsorgedienst oder in

einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde

abgelegt haben, und

4. Studierende der Theologie, die sich auf ein

geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben

den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich

dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen."

10. § 18 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundesminister für Inneres hat den

Grundlehrgang nach Abs. 1 den Ländern zu übertragen.

Stimmen diese einer Übertragung nicht zu,

sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger

von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen

mit der Durchführung des Grundlehrganges

ganz oder zum Teil zu betrauen."

11. § 23 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres

können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst

nähere Bestimmungen über die Dienstzeit,

insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit,

Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich,

Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst,

erlassen werden."

12. § 23 b hat zu lauten

„§ 23 b. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür

maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem

Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von

der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen

und den Grund der Verhinderung in entsprechender

Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch

Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

sich an dem, dem Beginn der Dienstverhinderung

nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung

zu unterziehen und eine Bescheinigung über

die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung

der Einrichtung binnen längstens drei Tagen

zu übermitteln."

13. Im § 25 Abs. 5 letzter Satz hat der Ausdruck

„§ 9 Abs. 2" zu entfallen und ist durch „§ 9 Abs. 3"

zu ersetzen.

14. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Taggeld beträgt

1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 40 S

und

2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes

60 S."

15. § 31 Abs. 1 sind folgende Z 1 a und 1 b einzufügen

„1 a. bei Antritt des Grundlehrganges die

Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle)

zum Ort des Grundlehrganges,

1 b. bei Beendigung des Grundlehrganges die

Rückreise auf der in Z 1 a genannten

Strecke."

16. § 31 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen

für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5

Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der

jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel

(Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden

Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind

die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des

Abs. 1 Z 1, 1 a, 1 b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei

Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung

(Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen.

Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist

unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung."

17. Dem § 31 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten

eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit

öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist

ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3

und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu

gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels

(Abs. 2) gebühren würden. Die

Frist für die Geltendmachung eines derartigen

Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen

des Abs. 5."

18. § 39 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine

Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten

Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf

Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von

einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten

Organen des § 47 Abs. 1 VStG 1950

gleichgestellt."

19. Dem § 53 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem

zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den

Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der R.echtskraft

der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen."

20. § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner

polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde

seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und

zwar

1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels

oder

2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen

ist, in der von der Meldebehörde geforderten

Art.

Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für

Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den

zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im

Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen."

21. Im § 63 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu

3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.

22. Im § 64 Abs. 1 hat an Stelle des Ausdruckes

„bis zu 3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu

treten.

23. Im § 65 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu

3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.

24. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung

nach den §§ 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2,19 a Abs. 4

oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen."

25. Im § 67 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu

10000 S" der Ausdruck „bis zu 15000 S" zu treten.

26. Im § 68 Abs. 1 und 2 haben an Stelle der Ausdrücke

„bis zu 3000 S" die Ausdrücke „bis zu

5000 S" zu treten.

27. Im § 69 hat an Stelle des Ausdruckes „bis zu

3000 S" der Ausdruck „bis zu 5000 S" zu treten.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres betraut.

Artikel IV

(Verfassungsbestimmung)

§ 5 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Artikels II

Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf

des 30. November 1988 außer Kraft.

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