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459_1981 AT

459. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungszeichen für Landeier und Frühstücksspeck (Bacon)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungszeichen für Landeier und Frühstücksspeck (Bacon)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen

Anwendung findet, und zwar auf

1. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen)

des Ministeriums für Landwirtschaft

für Frühstücksspeck (Bacon),

2. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen)

des Ministeriums für Landwirtschaft

für Landeier,

die Am Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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