459_1981
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459. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungszeichen für Landeier und Frühstücksspeck (Bacon)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 459. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungszeichen für Landeier und Frühstücksspeck (Bacon)
1981_459_0 459. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungszeichen für Landeier und Frühstücksspeck (Bacon)
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen
Anwendung findet, und zwar auf
1. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen)
des Ministeriums für Landwirtschaft
für Frühstücksspeck (Bacon),
2. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen)
des Ministeriums für Landwirtschaft
für Landeier,
die Am Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen.