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459_1979 AT

459. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69

Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der

Gemeinden Vogau und Straß wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 72,970, schwenkt in nordöstliche Richtung,

verläuft von km 73,020 auf der Straßentrasse

der B 67 Grazer Straße in südliche Richtung,

schwenkt bei km 98,013 der B 67 Grazer

Straße nach Osten ab und bindet bei km 73,080

wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Vogau und

Straß aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-67-64/1; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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