459. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinden Vogau und Straß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der
Gemeinden Vogau und Straß wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 72,970, schwenkt in nordöstliche Richtung,
verläuft von km 73,020 auf der Straßentrasse
der B 67 Grazer Straße in südliche Richtung,
schwenkt bei km 98,013 der B 67 Grazer
Straße nach Osten ab und bindet bei km 73,080
wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Vogau und
Straß aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-67-64/1; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.