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459_1977 AT

459. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 238

Abs. 1 Z. 1 und des § 231 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

1. die Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden

Bestattungsfalles unter Anwendung

des Höchsttarifs einschließlich des

Schriftverkehrs und

2. die Textierung einer Parte

zu erstrecken. Für die Erledigung der unter Z. 1

angeführten Prüfungsaufgabe ist dem Prüfling

die Verwendung von Unterlagen, die den anzuwendenden

Höchsttarif beinhalten, gestattet. Die

Erledigung der beiden zu stellenden Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in einer Stunde

erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung

ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse

über die das Gewerbe der Bestatter regelnden

gewerberechtlichen Vorschriften, über das

Personenstandsrecht, über die Grundsätze des

Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens,

über das Epidemierecht, über das Krankenanstaltenrecht,

über die internationalen Vereinbarungen

auf dem Gebiete des Bestattungswesens,

über die landesrechtlichen Vorschriften auf dem

Gebiete des Leichen-, Bestattungs- und Totenbeschauwesens

unter besonderer" Berücksichtigung

der in den einzelnen Bundesländern bestehenden

Unterschiede, über die Vorschriften über

die gerichtliche Totenbeschau, über die einschlägigen

kirchlichen Vorschriften, über das Gespräch

mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung

psychologischer Gesichtspunkte,

über die protokollarischen Fragen des Begräbnisses,

über die Materialkunde, über die Hygiene,

über die Sargherrichtung und über die Einsargung

zu erstrecken; bezüglich der Hygiene, der

Sargherrichtung und der Einsargung sind bei

der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden

praktischen Kenntnisse des Prüflings

zu überprüfen. Die Dauer des ersten Teiles der

mündlichen Prüfung soll fünfundvierzig Minuten

nicht unterschreiten und neunzig Minuten nicht

überschreiten.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse

über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche

Grundbegriffe, über Buchhaltung,

über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr,

über Kostenrechnung, über Kalkulation,

über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des

Arbeitsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu

erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der

mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht

unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,

oder

3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer

Prüfung abzuschließenden Lehrganges des

Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft oder einer

vergleichbaren sonstigen nicht schulischen

berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl

von mindestens 120 Lehrstunden

über die zur selbständigen Ausübung eines

Gewerbes erforderlichen kaufmännischen

und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls

die im Abs. 4 angeführten Kenntnisse zum

Gegenstand hat, oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

5. den erfolgreichem Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

oder

6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930

oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,

Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

oder Wirtschaftspädagogik einer

inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein in

der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt sein. Die

andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt

diese Person die Voraussetzungen des § 351

Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf

sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart wird.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 Abs. 5 für das Entfallen des zweiten

Teiles der mündlichen Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2

Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von S 600,— an den

Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß

§ 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen Prüfung,

so beträgt die Prüfungsgebühr S 500,—.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt

die Prüfungsgebühr zwei Fünftel der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

acht Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden

zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch die

Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter Z. 32 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr über den Befähigungsnachweis für den

Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen,

BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 106/1950 mit Ablauf des

31. Oktober 1977 außer Kraft.

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