459. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 238
Abs. 1 Z. 1 und des § 231 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
1. die Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden
Bestattungsfalles unter Anwendung
des Höchsttarifs einschließlich des
Schriftverkehrs und
2. die Textierung einer Parte
zu erstrecken. Für die Erledigung der unter Z. 1
angeführten Prüfungsaufgabe ist dem Prüfling
die Verwendung von Unterlagen, die den anzuwendenden
Höchsttarif beinhalten, gestattet. Die
Erledigung der beiden zu stellenden Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in einer Stunde
erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung
ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse
über die das Gewerbe der Bestatter regelnden
gewerberechtlichen Vorschriften, über das
Personenstandsrecht, über die Grundsätze des
Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens,
über das Epidemierecht, über das Krankenanstaltenrecht,
über die internationalen Vereinbarungen
auf dem Gebiete des Bestattungswesens,
über die landesrechtlichen Vorschriften auf dem
Gebiete des Leichen-, Bestattungs- und Totenbeschauwesens
unter besonderer" Berücksichtigung
der in den einzelnen Bundesländern bestehenden
Unterschiede, über die Vorschriften über
die gerichtliche Totenbeschau, über die einschlägigen
kirchlichen Vorschriften, über das Gespräch
mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung
psychologischer Gesichtspunkte,
über die protokollarischen Fragen des Begräbnisses,
über die Materialkunde, über die Hygiene,
über die Sargherrichtung und über die Einsargung
zu erstrecken; bezüglich der Hygiene, der
Sargherrichtung und der Einsargung sind bei
der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden
praktischen Kenntnisse des Prüflings
zu überprüfen. Die Dauer des ersten Teiles der
mündlichen Prüfung soll fünfundvierzig Minuten
nicht unterschreiten und neunzig Minuten nicht
überschreiten.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse
über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe, über Buchhaltung,
über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr,
über Kostenrechnung, über Kalkulation,
über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des
Arbeitsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu
erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der
mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht
unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer
Prüfung abzuschließenden Lehrganges des
Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft oder einer
vergleichbaren sonstigen nicht schulischen
berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl
von mindestens 120 Lehrstunden
über die zur selbständigen Ausübung eines
Gewerbes erforderlichen kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls
die im Abs. 4 angeführten Kenntnisse zum
Gegenstand hat, oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder
5. den erfolgreichem Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
oder
6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930
oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,
Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
oder Wirtschaftspädagogik einer
inländischen Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein in
der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt sein. Die
andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt
diese Person die Voraussetzungen des § 351
Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf
sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 5 für das Entfallen des zweiten
Teiles der mündlichen Prüfung die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2
Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von S 600,— an den
Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß
§ 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen Prüfung,
so beträgt die Prüfungsgebühr S 500,—.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt
die Prüfungsgebühr zwei Fünftel der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
acht Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden
zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch die
Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter Z. 32 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr über den Befähigungsnachweis für den
Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen,
BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 106/1950 mit Ablauf des
31. Oktober 1977 außer Kraft.