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459_1976 AT

459. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des § 7

Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des

Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/

1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937),

sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965,

173/1966, 289/1969, 234/1971 und 323/1975 wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118/

1966, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen

und für den Unterricht in Minderheitensprachen

in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern

Burgenland und Kärnten erlassen werden, wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen

[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit deutscher

und slowenischer Unterrichtssprache)

a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle

der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das

Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes

„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Knaben" und an die Stelle des Wortes

„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Mädchen" zu treten;

b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen

zur Stundentafel anzufügen

„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen

Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche

Übung „Berufskundliche Information" mit einer

Wochenstunde angeboten";

c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des

Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen

Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen

und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die

Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle

des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;

d) ist dem Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen)

folgender Sechster Teil anzufügen

„SECHSTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Die im jeweiligen Lehrplan der Volksschule,

Sechster Teil, enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben

sowie der Lehrstoff der einzelnen Freigegenstände

und unverbindlichen Übungen gelten auch für

die zweisprachigen Volksschulen in Kärnten."

2. In der Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen

[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit kroatischer

bzw. deutscher und kroatischer Unterrichtssprache)

a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle

der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das

Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes

„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Knaben" und an die Stelle des Wortes

„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Mädchen" zu treten;

b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen

zur Stundentafel anzufügen

„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen

Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche

Übung „Berufskundliche Information" mit einer

Wochenstunde angeboten";

c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des

Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen

Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen

und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die

Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle

des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;

d) hat der Sechste Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände) zu lauten

„SECHSTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Die im Lehrplan der Volksschule, Sechster Teil,

enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoffe der einzelnen Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen gelten auch für die zweisprachigen

Volksschulen im Burgenland";

3. In der Anlage III (Lehrplan der Volksschulen

[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit

ungarischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache)

a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle

der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das

Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes

„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Knaben" und an die Stelle des Wortes

„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung

für Mädchen" zu treten;

b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen

zur Stundentafel anzufügen

„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen

Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche

Übung „Berufskundliche Information" mit einer

Wochenstunde angeboten";

c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des

Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen

Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen

und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die

Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle

des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung

„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;

d) hat der Sechste Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände) zu lauten

„SECHSTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND

UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

Die im Lehrplan der Volksschule, Sechster Teil,

enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoffe der einzelnen Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen gelten auch für die zweisprachigen

Volksschulen im Burgenland";

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in

Kraft.

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