459. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und des § 7
Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des
Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/
1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937),
sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965,
173/1966, 289/1969, 234/1971 und 323/1975 wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118/
1966, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen
und für den Unterricht in Minderheitensprachen
in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern
Burgenland und Kärnten erlassen werden, wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen
[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit deutscher
und slowenischer Unterrichtssprache)
a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle
der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das
Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes
„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Knaben" und an die Stelle des Wortes
„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Mädchen" zu treten;
b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen
zur Stundentafel anzufügen
„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche
Übung „Berufskundliche Information" mit einer
Wochenstunde angeboten";
c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des
Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen
Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen
und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die
Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle
des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;
d) ist dem Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen)
folgender Sechster Teil anzufügen
„SECHSTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Die im jeweiligen Lehrplan der Volksschule,
Sechster Teil, enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben
sowie der Lehrstoff der einzelnen Freigegenstände
und unverbindlichen Übungen gelten auch für
die zweisprachigen Volksschulen in Kärnten."
2. In der Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen
[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit kroatischer
bzw. deutscher und kroatischer Unterrichtssprache)
a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle
der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das
Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes
„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Knaben" und an die Stelle des Wortes
„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Mädchen" zu treten;
b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen
zur Stundentafel anzufügen
„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche
Übung „Berufskundliche Information" mit einer
Wochenstunde angeboten";
c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des
Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen
Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen
und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die
Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle
des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;
d) hat der Sechste Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände) zu lauten
„SECHSTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Die im Lehrplan der Volksschule, Sechster Teil,
enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoffe der einzelnen Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen gelten auch für die zweisprachigen
Volksschulen im Burgenland";
3. In der Anlage III (Lehrplan der Volksschulen
[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit
ungarischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache)
a) haben im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) an die Stelle
der Bezeichnung „Rechnen und Raumlehre" das
Wort „Mathematik", an die Stelle des Wortes
„Knabenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Knaben" und an die Stelle des Wortes
„Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung „Werkerziehung
für Mädchen" zu treten;
b) ist im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) den Bemerkungen
zur Stundentafel anzufügen
„Schülern, die sich im neunten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht befinden, wird die unverbindliche
Übung „Berufskundliche Information" mit einer
Wochenstunde angeboten";
c) haben im Fünften Teil (Aufteilung des
Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen
Schulstufen) an die Stelle der Bezeichnung „Rechnen
und Raumlehre" das Wort „Mathematik", an die
Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Knaben" und an die Stelle
des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Bezeichnung
„Werkerziehung für Mädchen" zu treten;
d) hat der Sechste Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände) zu lauten
„SECHSTER TEIL
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE
LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE UND
UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN
Die im Lehrplan der Volksschule, Sechster Teil,
enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoffe der einzelnen Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen gelten auch für die zweisprachigen
Volksschulen im Burgenland";
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in
Kraft.