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459_1974 AT

459. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/

1968, 462/1969 und 178/1974 wird geändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf Dienstnehmerinnen Anwendung,

deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/

1962, oder gemäß § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1962, in die Gesetzgebungskompetenz

des Bundes fällt."

2. Dem § 14 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch

auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440/1972, in den

Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges

von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, fallen,

in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres

entspricht, in den keine derartigen Zeiten

fallen."

3. Dem § 17 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„f) Dienstverhältnisse gemäß Art. 14 Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1962."

4. Im § 40 Abs. 2 Z. 3 sind nach den Worten

„1 und 2" die Worte „sowie Abs. 3" einzufügen.

5. Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1962, zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

betraut. Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind hinsichtlich der im § 17

lit. f bezeichneten Dienstverhältnisse vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst im Ein-

vernehmen mit dem Bundeskanzler und soweit

solche Verordnungen Maßnahmen notwendig

machen, die finanzielle Angelegenheiten der

Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter zum

Gegenstand haben, auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1974

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im Artikel I Z. 5 nicht anderes

bestimmt ist, der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

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