459. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963, 281/
1968, 462/1969 und 178/1974 wird geändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2
lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Dienstnehmerinnen Anwendung,
deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/
1962, oder gemäß § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, in die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes fällt."
2. Dem § 14 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch
auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440/1972, in den
Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges
von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, fallen,
in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres
entspricht, in den keine derartigen Zeiten
fallen."
3. Dem § 17 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„f) Dienstverhältnisse gemäß Art. 14 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962."
4. Im § 40 Abs. 2 Z. 3 sind nach den Worten
„1 und 2" die Worte „sowie Abs. 3" einzufügen.
5. Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
1929, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962, zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
betraut. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind hinsichtlich der im § 17
lit. f bezeichneten Dienstverhältnisse vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Ein-
vernehmen mit dem Bundeskanzler und soweit
solche Verordnungen Maßnahmen notwendig
machen, die finanzielle Angelegenheiten der
Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter zum
Gegenstand haben, auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1974
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im Artikel I Z. 5 nicht anderes
bestimmt ist, der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.