459_1972
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459. Bundesgesetz: Verschiebung der Hochschülerschaftswahlen 1973
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Verschiebung der Hochschülerschaftswahlen 1973
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen
Ausschüsse der Österreichischen Hochschülerschaft,
die nach dem Hochschülerschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 174/1950, bzw. der Hochschülerschaftswahlordnung
1960, BGBl. Nr. 281, in der
geltenden Fassung gewählt wurden, endet mit
30. September 1973.
(2) Die Neuwahl der Organe und Funktionäre
der Österreichischen Hochschülerschaft hat spätestens
im Juni 1973 stattzufinden.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.