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459_1972 AT

459. Bundesgesetz: Verschiebung der Hochschülerschaftswahlen 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Verschiebung der Hochschülerschaftswahlen 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen

Ausschüsse der Österreichischen Hochschülerschaft,

die nach dem Hochschülerschaftsgesetz,

BGBl. Nr. 174/1950, bzw. der Hochschülerschaftswahlordnung

1960, BGBl. Nr. 281, in der

geltenden Fassung gewählt wurden, endet mit

30. September 1973.

(2) Die Neuwahl der Organe und Funktionäre

der Österreichischen Hochschülerschaft hat spätestens

im Juni 1973 stattzufinden.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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