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459_1971 AT

459. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, BGBl.

Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des

Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen

Getränken unterliegen die Lieferungen und der

Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 2. 1 und 2, die

nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.

2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

unterliegen die Vorgänge gemäß § 9

Abs. 1 Z. 3, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach

dem 31. August 1968 liegt."

2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe

nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser

nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden

ist, nach dem Wert der eingeführten

Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder

dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware

über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,

Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten,

soweit sie nicht bereits in ihm enthalten

sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende

Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern

und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz

1971, BGBl. Nr. 384, und dem

Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971,

sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung

wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder

im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren

von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen.

Der Verfügungsberechtigte kann die

nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze

entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,

Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis

oder vom Wert absetzen, wenn sie in

diesem enthalten sind."

3. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„§ 15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet,

zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge

entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu

führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine

mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen,

in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost

zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres

fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an

Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten

sind; als Zugang gilt auch jene Menge an

Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes

gewonnen wird.

Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz

ist genügt, wenn

1. sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für

seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens

täglich unter Angabe des Tages derart

aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist,

welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche

Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;

2. der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;

3. der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte

und des Eigenverbrauches regelmäßig,

mindestens am Schluß jedes Kalendermonates

aufgerechnet wird."

Artikel II

Die Weinsteuer (Gesetz vom 6. Februar 1919,

StGBl. Nr. 125, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 165/1946, 12/1951, 3/1952, 155/1952

und 169/1963) ist für weinsteuerpflichtige Gegenstände,

die nach dem 31. Dezember 1971 aus

einer Erzeugungsstätte oder einem Freilager weggebracht,

in einer Erzeugungsstätte oder einem

Freilager verbraucht oder in das Zollgebiet eingeführt

werden, nicht zu erheben.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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