459. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, BGBl.
Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches
wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen
Getränken unterliegen die Lieferungen und der
Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 2. 1 und 2, die
nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.
2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
unterliegen die Vorgänge gemäß § 9
Abs. 1 Z. 3, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach
dem 31. August 1968 liegt."
2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe
nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser
nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden
ist, nach dem Wert der eingeführten
Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder
dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware
über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,
Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten,
soweit sie nicht bereits in ihm enthalten
sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende
Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern
und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz
1971, BGBl. Nr. 384, und dem
Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971,
sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung
wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder
im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren
von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen.
Der Verfügungsberechtigte kann die
nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze
entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,
Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis
oder vom Wert absetzen, wenn sie in
diesem enthalten sind."
3. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„§ 15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet,
zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge
entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu
führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine
mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen,
in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost
zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres
fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an
Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten
sind; als Zugang gilt auch jene Menge an
Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes
gewonnen wird.
Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz
ist genügt, wenn
1. sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für
seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens
täglich unter Angabe des Tages derart
aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist,
welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche
Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
2. der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
3. der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte
und des Eigenverbrauches regelmäßig,
mindestens am Schluß jedes Kalendermonates
aufgerechnet wird."
Artikel II
Die Weinsteuer (Gesetz vom 6. Februar 1919,
StGBl. Nr. 125, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 165/1946, 12/1951, 3/1952, 155/1952
und 169/1963) ist für weinsteuerpflichtige Gegenstände,
die nach dem 31. Dezember 1971 aus
einer Erzeugungsstätte oder einem Freilager weggebracht,
in einer Erzeugungsstätte oder einem
Freilager verbraucht oder in das Zollgebiet eingeführt
werden, nicht zu erheben.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.