459. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.
Nr. 2, wird wie folgt abgeändert
1. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
(Art. 131 B.-VG.) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
a) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1
B.-VG. dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer
zugestellt wurde, mit dem
Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem
Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet
wurde, mit dem Tag der Verkündung,
b) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2
B.-VG. dann, wenn der Bescheid auf Grund
der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen
Bundesministerium zugestellt wurde,
mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem
Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesministerium
von dem Bescheid Kenntnis erlangt
hat,
c) in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B.-VG.
dann, wenn der Bescheid auf Grund der
Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung
der Beschwerde befugten Organ zugestellt
wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst
mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ
von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
2. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur
Erhebung der Beschwerde die Bewilligung des
Armenrechtes beantragt (§ 61), so beginnt für
sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit
der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe
und Bestellung des Armenanwaltes an diesen.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes abgewiesen, so beginnt
die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der
Zustellung des abweisenden Beschlusses an die
Partei."
3. § 28 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. b und
des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer (dem
zuständigen Bundesministerium) gestattet, die
Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren
nachzutragen."
4. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf
Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende"
Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch
die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde
einzubringen."
5. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ist auch der belangten
Behörde zuzustellen. Die Behörde hat den Vollzug
des Bescheides aufzuschieben und die hiezu
erforderlichen Verfügungen zu treffen."
6. Dem § 59 Abs. 4 wird folgende Bestimmung
angefügt
„Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle
auf einer Ausfertigung der Entscheidung
über den Aufwandersatz der obsiegenden
Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen
über Aufwandersatz zu bestätigen."
Artikel II
(1) Hat die belangte Behörde im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 noch nicht entschieden,
so hat sie diesen Antrag unverzüglich
an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
(2) Hat die belangte Behörde den Bescheid über
einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung auf Grund der Bestimmungen des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen, so
hat der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen eingebrachte
zulässige Beschwerde als Antrag im
Sinne der Bestimmung des § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965 in der Fassung
des Art. I Z. 4 zu behandeln. Dasselbe gilt für
Beschwerden, die gegen einen Bescheid, mit dem
ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen wurde, eingebracht wurden
und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
sind oder noch zulässig sind.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 haben der
Verwaltungsgerichtshof und die belangte Behörde
unter sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2
und 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
in der Fassung des Art. I Z. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes
vorzugehen. Soweit es sich dabei um
unzulässige oder verspätet eingebrachte Beschwerden,
die als Anträge auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung zu werten sind, handelt,
hat der Verwaltungsgerichtshof auf Abweisung
des Antrages zu entscheiden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist;
die Bundesregierung betraut.