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459_1969 AT

459. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 459. Bundesgesetz: Abänderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, wird wie folgt abgeändert

1. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

(Art. 131 B.-VG.) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

a) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1

B.-VG. dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer

zugestellt wurde, mit dem

Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem

Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet

wurde, mit dem Tag der Verkündung,

b) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2

B.-VG. dann, wenn der Bescheid auf Grund

der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen

Bundesministerium zugestellt wurde,

mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem

Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesministerium

von dem Bescheid Kenntnis erlangt

hat,

c) in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B.-VG.

dann, wenn der Bescheid auf Grund der

Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung

der Beschwerde befugten Organ zugestellt

wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst

mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ

von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

2. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur

Erhebung der Beschwerde die Bewilligung des

Armenrechtes beantragt (§ 61), so beginnt für

sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit

der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe

und Bestellung des Armenanwaltes an diesen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes abgewiesen, so beginnt

die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der

Zustellung des abweisenden Beschlusses an die

Partei."

3. § 28 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. b und

des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer (dem

zuständigen Bundesministerium) gestattet, die

Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren

nachzutragen."

4. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf

Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende"

Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch

die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht öffentliche

Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde

einzubringen."

5. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist auch der belangten

Behörde zuzustellen. Die Behörde hat den Vollzug

des Bescheides aufzuschieben und die hiezu

erforderlichen Verfügungen zu treffen."

6. Dem § 59 Abs. 4 wird folgende Bestimmung

angefügt

„Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle

auf einer Ausfertigung der Entscheidung

über den Aufwandersatz der obsiegenden

Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen

über Aufwandersatz zu bestätigen."

Artikel II

(1) Hat die belangte Behörde im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 noch nicht entschieden,

so hat sie diesen Antrag unverzüglich

an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.

(2) Hat die belangte Behörde den Bescheid über

einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung auf Grund der Bestimmungen des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen, so

hat der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen eingebrachte

zulässige Beschwerde als Antrag im

Sinne der Bestimmung des § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 in der Fassung

des Art. I Z. 4 zu behandeln. Dasselbe gilt für

Beschwerden, die gegen einen Bescheid, mit dem

ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung abgewiesen wurde, eingebracht wurden

und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

beim Verwaltungsgerichtshof anhängig

sind oder noch zulässig sind.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 haben der

Verwaltungsgerichtshof und die belangte Behörde

unter sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2

und 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

in der Fassung des Art. I Z. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes

vorzugehen. Soweit es sich dabei um

unzulässige oder verspätet eingebrachte Beschwerden,

die als Anträge auf Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung zu werten sind, handelt,

hat der Verwaltungsgerichtshof auf Abweisung

des Antrages zu entscheiden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist;

die Bundesregierung betraut.

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