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458_2002 AT

458. Verordnung: Übertragung der Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Übertragung der Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für

die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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