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458_1999 AT

458. Verordnung: Organkreisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 458. Verordnung: Organkreisverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/

1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1999 wird verordnet

§ 1. Die folgenden Bestimmungen regeln die Zuständigkeit für Unternehmen, die in einem

Organkreis im Sinne des § 2 zusammengeschlossen sind.

§ 2. Zu einem Organkreis gehören Unternehmen, die als Organträger (Muttergesellschaft) oder als

Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen.

§ 3. Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes

Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft

befindet.

§ 4. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in

dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen

Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle

betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist,

können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.

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