458. Verordnung: Organkreisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/
1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1999 wird verordnet
§ 1. Die folgenden Bestimmungen regeln die Zuständigkeit für Unternehmen, die in einem
Organkreis im Sinne des § 2 zusammengeschlossen sind.
§ 2. Zu einem Organkreis gehören Unternehmen, die als Organträger (Muttergesellschaft) oder als
Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen.
§ 3. Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes
Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft
befindet.
§ 4. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle
betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist,
können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.